Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Drittschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung
Drittschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung
6. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nina (N) wohnt in der idyllisch gelegenen Gemeinde G. Gegenüber von N hat Bruno (B) ohne Baugenehmigung mit der Errichtung eines großen Wohngebäudes begonnen, das vier Vollgeschosse besitzen soll, obwohl im Bebauungsplan nur zwei Vollgeschosse zugelassen sind.
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Einordnung des Falls
Drittschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N will, dass die Gemeinde gegen den Bau einschreitet, da „ihre schöne Aussicht auf die Berge ruiniert werde“. Ist die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. N müsste klagebefugt sein. Muss sie dazu geltend machen, dass sie möglicherweise einen Anspruch auf Einschreiten der Behörde hat?
Ja!
3. Ns möglicher Anspruch auf Erlass der Unterlassungsverfügung setzt zunächst voraus, dass Bs Bauvorhaben im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht steht. Gehören Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zum öffentlichen Baurecht?
Genau, so ist das!
4. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) wirken generell drittschützend.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Gemeinde G hat im Wohngebiet, in dem N wohnt, die zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei festgesetzt, „damit keinem Anwohner in diesem Gebiet die Aussicht auf das Bergpanorama verwehrt bleibt“. Hat diese Festsetzung drittschützende Wirkung?
Ja!
6. Ns Klage scheitert bereits an der fehlenden Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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