Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Drittschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung

Drittschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung

6. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nina (N) wohnt in der idyllisch gelegenen Gemeinde G. Gegenüber von N hat Bruno (B) ohne Baugenehmigung mit der Errichtung eines großen Wohngebäudes begonnen, das vier Vollgeschosse besitzen soll, obwohl im Bebauungsplan nur zwei Vollgeschosse zugelassen sind.

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Einordnung des Falls

Drittschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N will, dass die Gemeinde gegen den Bau einschreitet, da „ihre schöne Aussicht auf die Berge ruiniert werde“. Ist die Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)?

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem klägerischen Begehren (§ 88 VwGO). Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Das klägerische Begehren der N ist darauf gerichtet, dass die Gemeinde gegen den Bau von Bs Wohnhaus einschreitet. Dies ermöglichen die landesrechtlichen Vorschriften über bauaufsichtliche Maßnahmen (z.B. Art. 74 ff. BayBO, §§ 80 ff. BauO NRW, § 79 Abs. 1 NBauO). N begehrt eine Unterlassungsverfügung gegenüber B. Da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, ist die Verpflichtungsklage statthaft.
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2. N müsste klagebefugt sein. Muss sie dazu geltend machen, dass sie möglicherweise einen Anspruch auf Einschreiten der Behörde hat?

Ja!

Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) setzt im Fall der Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. Wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einer anderen Person begehrt, kann sich dieser Anspruch nur darauf stützen, dass eine drittschützende Norm verletzt ist. Es reicht nicht aus, dass allein gegen die objektive Rechtsordnung verstoßen wurde. Der Kläger muss zudem im konkreten Fall zu dem geschützten Adressatenkreis der Norm gehören.

3. Ns möglicher Anspruch auf Erlass der Unterlassungsverfügung setzt zunächst voraus, dass Bs Bauvorhaben im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht steht. Gehören Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zum öffentlichen Baurecht?

Genau, so ist das!

Durch die Art der baulichen Nutzung wird festgelegt, welche Nutzungen auf einem Grundstück grundsätzlich zulässig sind (z.B. Wohnhaus, Gewerbebetrieb, Bürogebäude). Das Maß der baulichen Nutzung regelt hingegen, in welchem Umfang bzw. wie intensiv ein Grundstück bebaut werden darf. Geregelt ist das Maß der baulichen Nutzung in den §§ 16 ff. BauNVO. Die Gemeinde kann unter anderem die Größe der Geschossfläche, die Höhe oder die zulässige Zahl der Vollgeschosse einer baulichen Anlage festlegen (§ 16 Abs. 2 BauNVO). Das Maß der baulichen Nutzung ist Teil des öffentlichen Baurechts.

4. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) wirken generell drittschützend.

Nein, das trifft nicht zu!

Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung dienen regelmäßig allein öffentlichen städtebaulichen Interessen, insbesondere der Sicherung einer geordneten Bebauung. Sie wirken daher grundsätzlich nicht drittschützend. Die Gemeinde kann aber einzelnen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ausnahmsweise drittschützende Wirkung zukommen lassen. Dafür muss ersichtlich sein, dass die Gemeinde die Festsetzung speziell im Interesse des Nachbarn getroffen hat. Ob die Gemeinde den Willen hatte, im Einzelfall eine Festsetzung zum Schutz des Nachbars zu treffen, lässt sich im Regelfall den Planungsunterlagen (z.B. Bebauungsplan, Protokoll zur Gemeinderatssitzung) entnehmen.

5. Die Gemeinde G hat im Wohngebiet, in dem N wohnt, die zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei festgesetzt, „damit keinem Anwohner in diesem Gebiet die Aussicht auf das Bergpanorama verwehrt bleibt“. Hat diese Festsetzung drittschützende Wirkung?

Ja!

Damit einer Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung ausnahmsweise drittschützende Wirkung zukommt, muss die Gemeinde ihr drittschützende Wirkung beimessen. Es muss klar ersichtlich sein, dass die Festlegung dem Schutz des Nachbarn dient. Hier geht eindeutig aus der Festsetzung der Gemeinde hervor, dass die zulässige Zahl der Vollgeschosse beschränkt wurde, um die Aussicht auf die Berge für alle Bewohner des Wohngebiets zu gewährleisten. Die Festsetzung hat damit drittschützende Wirkung. Durch solche spezifischen Festsetzungen kann eine Gemeinde z.B. die wirtschaftliche Attraktivität eines Grundstücks erhöhen.

6. Ns Klage scheitert bereits an der fehlenden Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Nein, das ist nicht der Fall!

N muss möglicherweise einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. Wenn der Verwaltungsakt gegenüber einer dritten Person erlassen werden soll, müssen drittschützende Normen verletzt worden sein. Ein Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung reicht nicht aus Der mögliche Anspruch der N, gerichtet auf das Einschreiten der Baubehörde (oder zumindest auf ermessensfehlerfreie Entscheidung), stützt sich auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bauaufsicht (z.B. Art. 74 ff. BayBO, §§ 80 ff. BauO NRW, § 79 Abs. 1 NBauO). Hier hat B gegen die Festsetzungen über das Maß der zulässigen baulichen Nutzung verstoßen. Dieser Festsetzung kommt drittschützende Wirkung zu, weshalb N sich darauf im Rahmen der Klagebefugnis berufen kann.
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