Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Geldwäsche (§ 261 StGB)
Tathandlung Verwenden: auch bestimmungsgemäßer Gebrauch
Tathandlung Verwenden: auch bestimmungsgemäßer Gebrauch
16. April 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (1.749 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat ein Fahrrad gestohlen, was ihre Mitbewohnerin M weiß. Als M spät für eine Klausur dran ist und ihr eigenes Rad einen Platten hat, nimmt sie das von A gestohlene Fahrrad ohne deren Wissen. Sie fährt damit zur Uni. Nach der Prüfung stellt sie es zurück in den Hof.
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Einordnung des Falls
Tathandlung Verwenden: auch bestimmungsgemäßer Gebrauch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M könnte sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben, indem sie mit dem von A gestohlenen Fahrrad zur Uni gefahren ist, § 261 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Verwenden i.S.v. § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt nur vor, wenn über den Gegenstand verfügt wird.
Nein!
3. Setzt ein Verwenden im Sinne der Norm eine Absprache mit dem Vortäter voraus?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
13.10.2024, 12:39:38
Hier eine Rechtfertigung nach §
34 StGBanzuprüfen wäre arg abwegig oder? Also weil das drohende Versäumnis einer Klausur schon keine
gegenwärtige Gefahrdarstellt oder? :D
Vincent
21.1.2025, 13:47:22
Besteht also in der Konsequenz eine Strafbarkeit wegen
Geldwäsche? Inwiefern bringt die Täterin die illegal erlangte Sache hier in den Wirtschaftskreislauf ein ?

Simon
7.3.2025, 17:11:34
Der BGH verlangt ein Handeln im Einverständnis mit dem Vortäter, da andernfalls der Zweck des § 261 StGB, den Vortäter finanziell zu isolieren, nicht erreicht werden kann, s. BGH, NStZ-RR 2010, 53 (54).