Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Geldwäsche (§ 261 StGB)
Tathandlung Verwenden: auch bestimmungsgemäßer Gebrauch
Tathandlung Verwenden: auch bestimmungsgemäßer Gebrauch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat ein Fahrrad gestohlen, was ihre Mitbewohnerin M weiß. Als M spät für eine Klausur dran ist und ihr eigenes Rad einen Platten hat, nimmt sie das von A gestohlene Fahrrad ohne deren Wissen. Sie fährt damit zur Uni. Nach der Prüfung stellt sie es zurück in den Hof.
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Einordnung des Falls
Tathandlung Verwenden: auch bestimmungsgemäßer Gebrauch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M könnte sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben, indem sie mit dem von A gestohlenen Fahrrad zur Uni gefahren ist, § 261 Abs. 1 StGB.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Verwenden i.S.v. § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt nur vor, wenn über den Gegenstand verfügt wird.
Nein!
3. Setzt ein Verwenden im Sinne der Norm eine Absprache mit dem Vortäter voraus?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
13.10.2024, 12:39:38
Hier eine Rechtfertigung nach § 34 StGB anzuprüfen wäre arg abwegig oder? Also weil das drohende Versäumnis einer Klausur schon keine
gegenwärtige Gefahr darstellt oder? :D