Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Tathandlung Verwenden: auch bestimmungsgemäßer Gebrauch

Tathandlung Verwenden: auch bestimmungsgemäßer Gebrauch

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat ein Fahrrad gestohlen, was ihre Mitbewohnerin M weiß. Als M spät für eine Klausur dran ist und ihr eigenes Rad einen Platten hat, nimmt sie das von A gestohlene Fahrrad ohne deren Wissen. Sie fährt damit zur Uni. Nach der Prüfung stellt sie es zurück in den Hof.

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Einordnung des Falls

Tathandlung Verwenden: auch bestimmungsgemäßer Gebrauch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M könnte sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben, indem sie mit dem von A gestohlenen Fahrrad zur Uni gefahren ist, § 261 Abs. 1 StGB.

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige Vortat (2) Gegenstand, der aus Vortat herrührt (3) Tathandlung: Verbergen, Umtauschen etc. in Vereitelungsabsicht, Verschaffen, Verwahren bzw. Verwenden oder Inverkehrbringen und Verschleiern der Herkunft (4) Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb, § 261 Abs. 7 StGB M müsste darüber hinaus vorsätzlich oder, in Bezug auf die Herkunft des Gegenstandes, zumindest leichtfertig gehandelt haben. Die Tat müsste zudem rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.
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2. Ein Verwenden i.S.v. § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt nur vor, wenn über den Gegenstand verfügt wird.

Nein!

Verwenden im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB meint Verfügungen über den Gegenstand oder dessen bestimmungsgemäßen Ge- oder Verbrauch.M ist mit dem Fahrrad gefahren und hat es so bestimmungsgemäß gebraucht.Lediglich eine absolute Mindermeinung sieht den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gegenstandes nicht vom Tatbestandsmerkmal des Verwendens erfasst.

3. Setzt ein Verwenden im Sinne der Norm eine Absprache mit dem Vortäter voraus?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein einvernehmliches Zusammenwirken ist lediglich beim „sich verschaffen” nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB Voraussetzung. Die Sache kann tatbestandsmäßig auch ohne Kenntnis und Willen des Vortäters verwendet werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

13.10.2024, 12:39:38

Hier eine Rechtfertigung nach § 34 StGB anzuprüfen wäre arg abwegig oder? Also weil das drohende Versäumnis einer Klausur schon keine gegenwärtige Gefahr darstellt oder? :D


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