Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb

Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb

15. September 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T hat von O €600 erpresst (§ 253 Abs. 1 StGB). Mit dem Geld kauft er eine Kamera vom gutgläubigen V. Später erfährt V, woher das Geld ursprünglich stammt. Er nutzt es dennoch, um ein Sofa bei S zu kaufen. S kennt die Herkunft des Geldes.

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