+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat von O €600 erpresst (§ 253 Abs. 1 StGB). Mit dem Geld kauft er eine Kamera vom gutgläubigen V. Später erfährt V, woher das Geld ursprünglich stammt. Er nutzt es dennoch, um ein Sofa bei S zu kaufen. S kennt die Herkunft des Geldes.

Einordnung des Falls

Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V könnte sich nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Geld von T annahm.

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Ja, in der Tat!

Dafür müsste V sich einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat stammt, verschafft haben. Er müsste vorsätzlich (bzw. hinsichtlich der Herkunft des Gegenstandes zumindest leichtfertig), rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.

2. Hat V sich das Geld verschafft, § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB?

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Ja!

Sich verschaffen bedeutet die Erlangung einer eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt in Einvernehmen mit dem Vortäter.V hat das Geld angenommen und es sich so verschafft.

3. V hat sich somit nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die Annahme des Geldes strafbar gemacht.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar stammte das Geld aus einer rechtswidrigen Vortat (§ 253 Abs. 1 StGB). V war allerdings gutgläubig, als er das Geld von T annahm. Er handelte damit unvorsätzlich. Hinweise, die darauf deuten, dass V die Herkunft leichtfertig nicht erkannte, sind nicht ersichtlich.

4. V könnte sich aber nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem Geld ein Sofa kaufte.

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Ja, in der Tat!

Dafür müsste V einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat stammt, verwendet haben. Er müsste vorsätzlich (bzw. hinsichtlich der Herkunft des Gegenstandes zumindest leichtfertig), rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.

5. Hat V das Geld verwendet (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB), als er damit das Sofa kaufte?

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Ja!

Der Begriff Verwenden umfasst Verfügungen über den Gegenstand sowie dessen bestimmungsgemäßen Ge- oder Verbrauch.V hat mit dem Geld ein Sofa bezahlt. Er hat darüber verfügt und es so im Sinne der Norm verwendet.

6. Hat V damit den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB macht sich nur strafbar, wer die bemakelte Herkunft des Gegenstands zu dem Zeitpunkt kannte, indem er ihn erlangt hat.Als V das Geld erstmalig erlangte, war er gutgläubig. Der Tatbestand ist somit nicht erfüllt.Diese Regelung soll eine „Blockade des Wirtschaftsverkehrs” vermeiden. Ein gutgläubiger Erwerber des Gegenstandes soll weiter damit verfahren können, auch wenn er später von dessen Makel erfährt. Kritiker bemängeln, dass dieses Ziel kaum erreicht werde: Wegen der sich überschneidenden Tatbestandsvarianten, läge häufig auch eine Tathandlung nach § 261 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 StGB vor. Für diese wird die Tatbestandsmäßigkeit bei straflosem Vorerwerb nicht ausgeschlossen.

7. Hat sich S wegen Geldwäsche strafbar gemacht, indem er das Geld von V annahm (§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB)?

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Nein, das trifft nicht zu!

Dafür müsste S sich einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Vortat stammt, verschafft haben. Es dürfte kein strafloser Vorerwerb nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB vorliegen. S müsste vorsätzlich (bzw. hinsichtlich der Herkunft des Gegenstandes zumindest leichtfertig), rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Das Geld stammt aus einer Erpressung. S hat das Geld angenommen und es sich so verschafft. Zunächst hatte V jedoch den Gegenstand erlangt, ohne dabei eine rechtswidrige Tat zu begehen. Es liegt damit ein strafloser Vorerwerb eines Dritten nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB vor. Der Tatbestand ist nicht erfüllt.

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