Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Geldwäsche (§ 261 StGB)
Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb
Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat von O €600 erpresst (§ 253 Abs. 1 StGB). Mit dem Geld kauft er eine Kamera vom gutgläubigen V. Später erfährt V, woher das Geld ursprünglich stammt. Er nutzt es dennoch, um ein Sofa bei S zu kaufen. S kennt die Herkunft des Geldes.
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Einordnung des Falls
Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte sich nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Geld von T annahm.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat V sich das Geld verschafft, § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Ja!
3. V hat sich somit nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die Annahme des Geldes strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V könnte sich aber nach § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem Geld ein Sofa kaufte.
Ja, in der Tat!
5. Hat V das Geld verwendet (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB), als er damit das Sofa kaufte?
Ja!
6. Hat V damit den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Hat sich S wegen Geldwäsche strafbar gemacht, indem er das Geld von V annahm (§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
6.8.2024, 15:59:55
Gefragt ist, ob V den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt hat. Antwort: „Nein! Nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB macht sich nur strafbar, wer die bemakelte Herkunft des Gegenstands zu dem Zeitpunkt kannte, indem er ihn erlangt hat.“ Ist die Kenntnis wirklich ein Teil des objektiven Tatbestandes? Ich hätte diese Voraussetzung im subjektiven Tatbestand verortet.
agi
16.10.2024, 19:44:50
Die Kenntnis ist ein TBM des obj, TB, also gerade eine Voraussetzung, damit der obj TB erfüllt sein kann.