Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Geldwäsche (§ 261 StGB)
Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb
Tatbestandsausschluss: Strafloser Vorerwerb
29. August 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T hat von O €600 erpresst (§ 253 Abs. 1 StGB). Mit dem Geld kauft er eine Kamera vom gutgläubigen V. Später erfährt V, woher das Geld ursprünglich stammt. Er nutzt es dennoch, um ein Sofa bei S zu kaufen. S kennt die Herkunft des Geldes.
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