Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)
Allgemeinwohlerfordernis - Enteignung zugunsten privater Unternehmen - BVerfGE 74, 264 (285 f.) (Boxberg)
Allgemeinwohlerfordernis - Enteignung zugunsten privater Unternehmen - BVerfGE 74, 264 (285 f.) (Boxberg)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um neue Arbeitsplätze zu schaffen und wegen der attraktiven Steuereinnahmen, will Gemeinde G, dass sich Auto-Unternehmen U bei ihr ansiedelt. Um den Bau einer Teststrecke für U zu ermöglichen, enteignet und entschädigt G Grundstückseigentümer auf Grundlage eines entsprechenden Gesetzes.
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Einordnung des Falls
Allgemeinwohlerfordernis - Enteignung zugunsten privater Unternehmen - BVerfGE 74, 264 (285 f.) (Boxberg)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Enteignung unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Einzig zulässiges Ziel einer Enteignung ist die Verwirklichung des Gemeinwohls (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG).
Genau, so ist das!
3. Stellt die Schaffung von Arbeitsplätzen in einer strukturschwachen Region ein Gemeinwohlerforderniss dar?
Ja, in der Tat!
4. Aufgrund des Gemeinwohlerfordernisses sind Enteignungen zugunsten privater Unternehmen aber nie zulässig.
Nein!
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