Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Gesetzliche Rechte (Schadensersatz-/Bereicherung)

Gesetzliche Rechte (Schadensersatz-/Bereicherung)

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Anlageberater A überredet Opa O, € 8000 in einen Fonds zu investieren, der „absolut sicher” sei. In Wahrheit verwendet A das Geld, um im Casino Black Jack zu spielen.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Rechte (Schadensersatz-/Bereicherung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat O über die Anlage des Geldes getäuscht, wodurch O einem Irrtum unterlegen ist und über sein Vermögen verfügte (§ 263 Abs. 1).

Genau, so ist das!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.A hat behauptet, Os Geld in einen Fonds anzulegen, obwohl er es für Glücksspiel genutzt hat. O glaubte A. O hat sich täuschungsbedingt geirrt und A das entsprechende Geld übergeben.
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2. Stehen O zivilrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung zu?

Ja, in der Tat!

In Betracht kommen hier zunächst vertragliche Ansprüche aus dem Anlagevertrag. O hat einen Anspruch wegen Pflichtverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB. Darüberhinaus stehen O deliktische Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und wohl auch aus § 826 BGB zu. Bei Anfechtung des Vertrages steht O zudem ein Kondiktionsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.Beachte: Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist hingegen nicht einschlägig, denn es wurde „lediglich“ Os Vermögen geschädigt. Das ist aber kein in § 823 Abs. 1 BGB aufgeführtes Rechtsgut bzw. (sonstiges) Recht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BANA

banananna

6.2.2024, 14:14:43

Moin, heißt das dann, dass in diesem Fall dann kein Vermögensschaden vorliegt und eine Strafbarkeit nach § 263 StGB verneint werden muss? Ich bin etwas verwirrt, weil in dem vorigen Fall hatte die über die Unfallfreiheit des Autos getäuschte Person ja theoretisch auch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn sie den Kaufvertrag anfechtet und da wurde trotzdem ein Vermögensschaden angenommen, weil sie das Vorliegen des Anfechtungsgrunds erstmal beweisen muss (richtig?). Wo ist der Unterschied zu diesem Fall hier, es besteht auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung, aber der wurde noch nicht geltend gemacht? Danke schonmal für eure Antwort, LG!

Cosmonaut

Cosmonaut

11.2.2024, 20:25:49

@[banananna](213232) Hi, Auch hier liegt ein Vermögensschaden vor! Du hast völlig richtig erkannt, dass sich dieser Fall nur in Bezug auf die konkreten Sachverhalts-Umstände unterscheidet, nicht jedoch in Bezug auf die zivilrechtlichen Rechtsfolgen. Strafrechtlich gilt sodann, dass weiterhin eine bloß formal-juristisch bestehende Kompensationsfähigkeit hinsichtlich des eingetretenen Schadens nicht das verwirklichte Unrecht beseitigen kann. Zumal unbilligerweise das Prozessrisiko auf den Geschädigten übergewälzt würde und eine Anspruchs-Geltendmachung zT von zufälligen Umständen abhängt. Gruß C


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