Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Gesetzliche Rechte (Schadensersatz-/Bereicherung)
Gesetzliche Rechte (Schadensersatz-/Bereicherung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anlageberater A überredet Opa O, € 8000 in einen Fonds zu investieren, der „absolut sicher” sei. In Wahrheit verwendet A das Geld, um im Casino Black Jack zu spielen.
Diesen Fall lösen 95,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gesetzliche Rechte (Schadensersatz-/Bereicherung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat O über die Anlage des Geldes getäuscht, wodurch O einem Irrtum unterlegen ist und über sein Vermögen verfügte (§ 263 Abs. 1).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Stehen O zivilrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung zu?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
banananna
6.2.2024, 14:14:43
Moin, heißt das dann, dass in diesem Fall dann kein Vermögensschaden vorliegt und eine Strafbarkeit nach § 263 StGB verneint werden muss? Ich bin etwas verwirrt, weil in dem vorigen Fall hatte die über die Unfallfreiheit des Autos getäuschte Person ja theoretisch auch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn sie den Kaufvertrag anfechtet und da wurde trotzdem ein Vermögensschaden angenommen, weil sie das Vorliegen des Anfechtungsgrunds erstmal beweisen muss (richtig?). Wo ist der Unterschied zu diesem Fall hier, es besteht auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung, aber der wurde noch nicht geltend gemacht? Danke schonmal für eure Antwort, LG!
Cosmonaut
11.2.2024, 20:25:49
@[banananna](213232) Hi, Auch hier liegt ein Vermögensschaden vor! Du hast völlig richtig erkannt, dass sich dieser Fall nur in Bezug auf die konkreten Sachverhalts-Umstände unterscheidet, nicht jedoch in Bezug auf die zivilrechtlichen Rechtsfolgen. Strafrechtlich gilt sodann, dass weiterhin eine bloß formal-juristisch bestehende Kompensationsfähigkeit hinsichtlich des eingetretenen Schadens nicht das verwirklichte Unrecht beseitigen kann. Zumal unbilligerweise das Prozessrisiko auf den Geschädigten übergewälzt würde und eine Anspruchs-Geltendmachung zT von zufälligen Umständen abhängt. Gruß C