Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Spätere Erstattung durch Dritte (zB Versicherung)

Spätere Erstattung durch Dritte (zB Versicherung)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

H schickt O eine Mail, in der er sich als Mitarbeiter von Os Bank ausgibt. Darin behauptet er, O habe offene Gebühren in Höhe von € 170, die er bezahlen müsse. O überweist das Geld und bemerkt die Täuschung zu spät. Seine Versicherung erstattet ihm die € 170.

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Einordnung des Falls

Spätere Erstattung durch Dritte (zB Versicherung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat O getäuscht, indem er behauptete, ein Mitarbeiter von O’s Bank zu sein und offene Gebühren zu erheben und O ist täuschungsbedingt einem Irrtum unterlegen (§ 263 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Irrtum ist das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Realität.H behauptete wahrheitswidrig, er arbeite für Os Bank und O habe dort offene Gebühren. O glaubte H. O hat sich täuschungsbedingt geirrt.
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2. Hat O über sein Vermögen verfügt?

Ja, in der Tat!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.O hat H € 170 überwiesen und damit sein Vermögen unmittelbar gemindert.

3. Der Ausgleich der € 170 durch Os Versicherung stellt eine Schadenskompensation dar, die den Vermögensschaden entfallen lässt.

Nein!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird. Grundsätzlich liegt eine Schädigung nur dann vor, wenn der Getäuschte für seine Leistungsverpflichtung kein wertmäßig gleichwertiges Äquivalent erhält.O hat die € 170 von seiner Versicherung ersetzt bekommen. Dieser Ausgleich stellt aber eine andere, rechtlich selbstständige Handlung dar, die nicht unmittelbar aus der Vermögensverfügung resultiert. Derartige Vermögensausgleiche durch Dritte bleiben deswegen bei der Gesamtsaldierung unberücksichtigt. Bei O ist ein Vermögensschaden eingetreten.
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