Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
§ 354a Abs. 2 HGB (mit Kreditinstitut)
§ 354a Abs. 2 HGB (mit Kreditinstitut)
4. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bank B hat eine hohe Darlehensforderung gegen Unternehmen U. Finanzinvestor F lässt sich die Forderung gegen U trotz entgegenstehender Vereinbarung zwischen B und U abtreten. F droht U: Entweder U zahle die Forderung sofort zurück (=Insolvenz) oder F erhalte Unternehmensanteile von U.
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Einordnung des Falls
§ 354a Abs. 2 HGB (mit Kreditinstitut)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Abtretung kann durch vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausgeschlossen werden (§ 399 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Abtretungsverbot durch vertragliche Vereinbarung ist stets unwirksam, wenn beide Parteien der abzutretenden Forderung Kaufleute sind (§ 354a Abs. 1 S. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Stellt man allein auf die Regelung des § 354a Abs. 1 S. 1 HGB ab, durfte B trotz des vereinbarten Abtretungsverbots die Rückzahlungsforderung an F abtreten.
Ja!
4. Nach der Ausnahmevorschrift des § 354a Abs. 2 HGB ist die Abtretung an F im vorliegenden Fall aber unwirksam.
Genau, so ist das!
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