Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
§ 354a Abs. 2 HGB (mit Kreditinstitut)
§ 354a Abs. 2 HGB (mit Kreditinstitut)
19. Mai 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bank B hat eine hohe Darlehensforderung gegen Unternehmen U. Finanzinvestor F lässt sich die Forderung gegen U trotz entgegenstehender Vereinbarung zwischen B und U abtreten. F droht U: Entweder U zahle die Forderung sofort zurück (=Insolvenz) oder F erhalte Unternehmensanteile von U.
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Einordnung des Falls
§ 354a Abs. 2 HGB (mit Kreditinstitut)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Abtretung kann durch vertragliche Vereinbarung grundsätzlich ausgeschlossen werden (§ 399 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Abtretungsverbot durch vertragliche Vereinbarung ist stets unwirksam, wenn beide Parteien der abzutretenden Forderung Kaufleute sind (§ 354a Abs. 1 S. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Stellt man allein auf die Regelung des § 354a Abs. 1 S. 1 HGB ab, durfte B trotz des vereinbarten Abtretungsverbots die Rückzahlungsforderung an F abtreten.
Ja!
4. Nach der Ausnahmevorschrift des § 354a Abs. 2 HGB ist die Abtretung an F im vorliegenden Fall aber unwirksam.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SimonH
25.4.2025, 13:42:36
§ 399 Var.2 BGB regelt kein
Abtretungsverbot, sondern (was ihr überwiegend ja auch so bezeichnet) einen Abtretungsausschluss, wie schon der Wortlaut klarstellt. Ein Verbot setzt denknotwendig voraus, dass man dagegen verstoßen kann (und einem dann subsidiär eine Strafe droht). Bei einer Vereinbarung nach § 399 Var.2 BGB ist jedoch eine Abtretung (sofern
§ 354a HGBnicht greift) gar nicht möglich! Mir ist das im Rahmen meiner Examensvorbereitung für das 1. Examen mal bei einer von einem Prof korrigierten Klausur auf die Füße gefallen. Insofern hat diese kleingeistige Abgrenzung wohl leider durchaus "Examensrelevanz". Spannend in diesem Kontext wäre für mich, ob bei einer wirksamen Vereinbarung nach § 399 Var.2 BGB und einer gleichwohl erfolgten Abtretung, die wegen § 3
54 HGBa I HGB jedoch wirksam ist, eine
schuldrechtliche Pflichtverletzung vorliegt (hier wäre die Terminologie: "
Abtretungsverbot" meines Erachtens dann richtig).
§ 354a HGBregelt schließlich nur, dass die Abtretung "wirksam" ist, er besagt seinem Wortlaut nach gerade nicht, dass die Vereinbarung eines
Abtretungsverbotes (in Fällen des §
354aI HGB ist ein Ausschluss nicht möglich) unzulässig ist. Bsp: A tritt - entgegen wirksamer Vereinbarung - eine bestehende Kaufpreis
schuldgegen B an C ab. Die Abtretung ist wegen §
354aI HGB wirksam. Kann B - sofern ihm dadurch irgendein
Schadenentsteht - von A
Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB verlangen wegen der Abtretung?