Öffentliches Recht

VwGO

Widerspruchsverfahren

Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO

Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (B) vergibt Fördergelder an Menschen mit Assistenzhunden, wenn diese dafür an einer Studie teilnehmen. B lehnt As Antrag auf Förderung ab.

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Einordnung des Falls

Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A will sich gegen die Ablehnung wehren. Kommt deswegen grundsätzlich der Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) in Betracht?

Nein!

Hat die Behörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt, so ist grundsätzlich der Verpflichtungswiderspruch statthaft (§§ 68 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO). Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist der Ablehnungsbescheid (= Verwaltungsakt). A hat den Erlass eines Förderbescheids (= Verwaltungsakt) beantragt. B hat den Erlass abgelehnt (= Verwaltungsakt). Statthaft ist grundsätzlich der Verpflichtungswiderspruch gegen den Ablehnungsbescheid.
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2. Ein Vorverfahren kann – entgegen dem Grundsatz aus §§ 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO – entbehrlich sein.

Genau, so ist das!

§§ 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO regeln, dass vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich ein Vorverfahren (§§ 68ff. VwGO) durchzuführen ist. Es kann jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz geben. Nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn (1) der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt oder (2) der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

3. B ist eine oberste Bundesbehörde. Muss A Widerspruch erheben (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO)?

Nein, das trifft nicht zu!

Ist der erlassene Verwaltungsakt einer oberste Bundes- oder Landesbehörde zuzurechnen, findet das Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO nicht statt, außer wenn ein Gesetz das Vorverfahren vorschreibt (so z.B. § 9 Abs. 4 S. 2 IFG, § 6 Abs. 2 UIG, § 5 Abs. 5 VIG). Grund für diese Ausnahmeregelung ist die besondere fachliche Qualifikation dieser Behörden. Diese lässt ein Vorverfahren als unnütze Verzögerung erscheinen. B ist als Bundesministerium eine oberste Bundesbehörde. Ein Vorverfahren ist nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich, dass eine hiervon abweichende gesetzliche Regelung besteht. A kann die Verpflichtungsklage erheben, ohne Widerspruch einzulegen. Ob es sich um einen Verwaltungsakt einer obersten Bundesbehörde handelt, wird nach allgemeinen Zurechnungskriterien bestimmt. So sind z.B. auch Verwaltungsakte, die andere Behörden „namens und im Auftrag“ einer obersten Behörde erlassen, Verwaltungsakte der obersten Behörde.
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