Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (B) vergibt Fördergelder an Menschen mit Assistenzhunden, wenn diese dafür an einer Studie teilnehmen. B lehnt As Antrag auf Förderung ab.
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Einordnung des Falls
Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A will sich gegen die Ablehnung wehren. Kommt deswegen grundsätzlich der Anfechtungswiderspruch (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) in Betracht?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Vorverfahren kann – entgegen dem Grundsatz aus §§ 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO – entbehrlich sein.
Genau, so ist das!
3. B ist eine oberste Bundesbehörde. Muss A Widerspruch erheben (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO)?
Nein, das trifft nicht zu!
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