Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der Widerspruchsbehörde
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der Widerspruchsbehörde
30. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird am 01.08. ein belastender Verwaltungsakt des Ordnungsamts bekannt gegeben. Gegen diesen legt A bei der zuständigen Widerspruchsbehörde am 01.09. Widerspruch ein. Diese meint, nur die Erlassbehörde sei zuständig, und weist den Widerspruch als unzulässig ab. A legt am 02.09. Widerspruch beim Ordnungsamt ein.
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Einordnung des Falls
Vorverfahren Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO): Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der Widerspruchsbehörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Beginn und das Ende der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO berechnen sich unter Heranziehung der §§ 187 ff. BGB.
Ja, in der Tat!
2. Die Widerspruchsfrist begann am 01.08.
Nein!
3. Die Frist endete am 02.09. Der Widerspruch des A beim Ordnungsamt war somit fristgemäß (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Einlegung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Widerspruch.
Ja, in der Tat!
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