Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der falschen Behörde
Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der falschen Behörde
15. Mai 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (3.444 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

X erhält am 01.01. ein Platzverbot für den öffentlichen Stadtpark der Gemeinde G. Am 15.01. reicht X einen gegen dieses Verbot gerichteten Widerspruch beim nicht zuständigen Grünflächenamt ein. Dieses leitet den Widerspruch am 02.02. an G weiter.
Diesen Fall lösen 72,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der falschen Behörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Ist der Verpflichtungswiderspruch statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. X müsste bei der Einlegung des Widerspruchs die Form und Frist des § 70 Abs. 1 VwGO eingehalten haben.
Ja!
3. X hat durch seinen Widerspruch beim Grünflächenamt ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt (§ 70 Abs. 1 VwGO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. X Widerspruch hat G erst erreicht, als die Frist aus § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO bereits abgelaufen war. Ist der Widerspruch trotzdem zulässig?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amelie7
24.3.2025, 17:09:51
Eine Wiedereinsetzung kommt hier nicht in Betracht?
Amelie7
24.3.2025, 17:14:11
§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG ist dann nur für Klagen und nicht analog für den Widerspruch anwendbar? (s. Fall unten) https://applink.jurafuchs.de/WLHRDe6a0Rb
Paul Hendewerk
16.4.2025, 19:04:35
Also Schenke schreibt dazu in seinem Kommentar, die Einlegung des Widerspruchs bei einer Behörde, die weder Ausgangs- noch Widerspruchsbehörde ist, wahrt die Frist nicht. Allerdings ist Behörde dazu verpflichtet, den Widerspruch weiterzuleiten. Wenn der Widerspruch jetzt der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde vor Ablauf der Frist zugeht oder unter gewöhnlichen Umständen mit fristwahrender Weiterleitung hätte gerechnet werden können, ist die
Widerspruchsfristgewahrt.

Tim Gottschalk
17.4.2025, 21:53:19
Hallo @[Amelie7](262107) und @[Paul Hendewerk](274540), ich würde vorliegend auch eine analoge Anwendbarkeit verneinen. Einerseits handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, auf die explizit und nur hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (der Gerichte) verwiesen wird, um ihre Anwendbarkeit zu begründen. Andererseits liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor, da die Gerichte eben grundsätzlich anders strukturiert sind als die Behörden. Um nur einen wesentlichen Unterschied aufzuzählen: Für die Verweisung muss nach den §§ 17 ff. GVG ein
Beschlusserlassen werden, was Behörden nicht können. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team