Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der falschen Behörde
Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der falschen Behörde
8. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

X erhält am 01.01. ein Platzverbot für den öffentlichen Stadtpark der Gemeinde G. Am 15.01. reicht X einen gegen dieses Verbot gerichteten Widerspruch beim nicht zuständigen Grünflächenamt ein. Dieses leitet den Widerspruch am 02.02. an G weiter.
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Einordnung des Falls
Frist zum Einlegen eines Widerspruchs - Einlegung bei der falschen Behörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Ist der Verpflichtungswiderspruch statthaft?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. X müsste bei der Einlegung des Widerspruchs die Form und Frist des § 70 Abs. 1 VwGO eingehalten haben.
3. X hat durch seinen Widerspruch beim Grünflächenamt ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt (§ 70 Abs. 1 VwGO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. X Widerspruch hat G erst erreicht, als die Frist aus § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO bereits abgelaufen war. Ist der Widerspruch trotzdem zulässig?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amelie7
24.3.2025, 17:09:51
Eine Wiedereinsetzung kommt hier nicht in Betracht?
Amelie7
24.3.2025, 17:14:11
§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG ist dann nur für Klagen und nicht analog für den Widerspruch anwendbar? (s. Fall unten) https://applink.jurafuchs.de/WLHRDe6a0Rb