Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T will sich von den ganzen Ärgernissen mit Baubehörde B erholen. Zu diesem Zweck erweitert er sein Haus um einen Wintergarten. Diese Erweiterung ist weder genehmigt, noch genehmigungsfähig. Baubehörde B ordnet daher den Abriss des Wintergartens an.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung von Anlagen anordnen (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Beseitigungsverfügung?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Erlass einer Beseitigungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO) ist nach h.M. tatbestandlich formelle oder materielle Illegalität erforderlich.
Nein!
3. Der Tatbestand der Beseitigungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NBauO) ist hier aufgrund formeller und materieller Illegalität erfüllt.
Genau, so ist das!
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