Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Mittelbare geringfügige Auswirkungen (kein funktionales Äquivalent): Fall 2

Mittelbare geringfügige Auswirkungen (kein funktionales Äquivalent): Fall 2

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rechtsanwalt R ist seit 30 Jahren im Gerichtsbezirk G tätig. Nachdem die neue Landesregierung ein Gerichts-Änderungsgesetz verabschiedet, muss er nun jeden Tag 10 Minuten länger zum Gericht in B fahren, da seine Stamm-Mandantschaft nun mehrheitlich dort angegliedert ist.

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Einordnung des Falls

Mittelbare geringfügige Auswirkungen (kein funktionales Äquivalent): Fall 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine staatliche Maßnahme, die zwar nicht darauf abzielt, jedoch in nennenswerter Weise mittelbar Folgen für einen Beruf herbeiführt, greift in die Berufsfreiheit ein.

Genau, so ist das!

Es stellen nicht nur diejenigen staatlichen Maßnahmen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG dar, die auf die Regelung von Berufen abzielen (Maßnahmen mit subjektiv berufsregelnder Tendenz), sondern auch diejenigen, die zwar eine berufsneutrale Zielsetzung verfolgen, sich jedoch mittelbar oder tatsächlich auf die berufliche Tätigkeit auswirken (Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz). Damit nicht jede irgendwie geartete, weit entfernte Folge einer staatlichen Maßnahme einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, grenzt das BVerfG ein: Bei Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz liegt nur dann ein Eingriff vor, wenn die berufliche Tätigkeit durch die Maßnahme „nennenswert behindert“ wird, also die Maßnahme in ihrer Zielsetzung und Wirkung einer zielgerichteten Maßnahme gleichkommt (sog. funktionales Äquivalent).
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2. Das Gerichts-Änderungsgesetz behindert die berufliche Tätigkeit des R nennenswert.

Nein, das trifft nicht zu!

Damit nicht jede weit entfernte Folge einer staatlichen Maßnahme einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, liegt nur dann eine objektiv berufsregelnde Tendenz vor, wenn die berufliche Tätigkeit durch die Maßnahme „nennenswert behindert“ wird. Die Maßnahme muss also in ihrer Zielsetzung und Wirkung einer zielgerichteten Maßnahme gleichkommen. Dies ist nach der Rechtsprechung nicht gegeben, wenn die Folgen der Maßnahme „ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten Regelung sind“. Das Gerichts-Änderungsgesetz ist in seiner Intensität kein funktionales Äquivalent zu einer zielgerichtet berufseinschränkenden Maßnahme. Zwar verändert es den Gerichtsbezirk, in dem R in der Regel tätig ist, jedoch nicht die Ausübung seines Berufs als solchen. Dass R nun regelmäßig seine Mandanten vor einem anderen Gericht vertreten muss, ist dabei ein bloßer Reflex der Änderung, dessen Auswirkungen er überdies selbst in der Hand hat (denn er kann sich unschwer neue Mandanten suchen). Eine objektiv berufsregelnde Tendenz liegt nicht vor.
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