+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

Die Gesellschafterin G1 der Streuner-OHG verkauft dem K im Namen der OHG eine Babykatze für €1.000. Dabei versichert die G1 dem K, dass die Katze kerngesund ist, obwohl sie weiß, dass die Katze an einem Hüftschaden leidet. K muss die Katze wenige Wochen später für €500 an der Hüfte operieren lassen.

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Einordnung des Falls

31 analog

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat den Kaufvertrag mit der Streuner-OHG geschlossen.

Ja!

Die OHG kann unter ihrer Firma nicht nur Rechte erwerben, sondern auch Verbindlichkeiten eingehen ( § 105 Abs. 2 HGB). Sie ist also – wie die GbR – eine selbständiges Rechtssubjekt. Verpflichtungstatbestand ist hier der Abschluss des Kaufvertrags, der ihr über § 164 BGB zugerechnet wird, wenn ein zur Vertretung berechtigter Gesellschafter (§§ 124 ff. HGB) oder ein durch Rechtsgeschäft Bevollmächtigter (§§ 48 ff., 54 HGB, § 167 BGB) den Vertrag im Namen der OHG geschlossen hat. G1 hat im Namen der OHG gehandelt und diese bei Abschluss des Kaufvertrages vertreten, sodass K den Kaufvertrag mit der OHG selbst geschlossen hat.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 124 Abs. 1 HGB a.F. = § 105 Abs. 2 HGB n.F.
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2. K hat gegen die Streuner-OHG einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Operationskosten (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB).

Genau, so ist das!

Neben dem Schuldverhältnis und dem Mangel der Kaufsache (§ 90a BGB) bei Übergabe setzt § 280 Abs. 1 BGB voraus, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Da die OHG zwar Vertragspartei ist, aber als Gesellschaft nicht selbst unmittelbar handeln kann, setzt das Vertretenmüssen der OHG voraus, dass ihr ein Vertretenmüssen zugerechnet werden kann. Bei einem Handeln ihrer Gesellschafter erfolgt die Zurechnung nicht über § 278 BGB, sondern über § 31 BGB analog. Denn die OHG ist eine rechtsfähige Wirkungseinheit ihrer Mitglieder (§ 105 Abs. 2 HGB) und wird als solche von den geschäftsführenden Gesellschaftern ebenso repräsentiert wie der Verein von seinem Vorstand (§ 31 BGB). G1 hat die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen, was der OHG zugerechnet wird. Da G1 arglistig handelte, ist auch eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich (§ 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Die OHG haftet der K daher nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.

3. K hat gegen die Streuner-OHG auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB, weil der Betrug durch G1 ihr zugerechnet wird.

Ja, in der Tat!

Bei deliktischen Handlungen scheidet § 278 BGB von vornherein aus, so dass die Zurechnung immer über § 31 BGB analog erfolgt. Der Betrug der G1 wird der OHG analog § 31 BGB zugerechnet, sodass die OHG auch gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 31 BGB analog iVm § 263 StGB haftet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

annaohneschal

9.5.2023, 10:42:27

-> Subsumtion: *§ 8

31 BGB

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 14:32:57

Hallo Anna, hier war tatsächlich

§ 31 BGB

gemeint :-) G1 handelte hier als Organ der Gesellschaft, nicht als bloßer Verrichtungsgehilfe. Da

§ 31 BGB

unmittelbar nur für Vereine gilt, kann er zwar nicht direkt angewendet werden. Er findet auch auf sonstige Gesellschaften zumindest analog für das Handeln ihrer Organe herangezogen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LEO

Leonid

24.6.2023, 00:55:35

Nur ein kleiner Hinweis… Der Verweis zu § 823 geht ins Leere, da er auch dem StGB zugeordnet ist.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.6.2023, 11:43:42

Hallo Leonid, danke für deinen Hinweis. Das haben wir überarbeitet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JURA

Jurapro

8.8.2023, 10:36:51

Hallo, ich habe eine Frage. Wieso wird hier Schadensersatz statt der Leistung verlangt? Ich hätte auf Schadensersatz neben der Leistung getippt, weil nach wie vor Interesse an der Leistung Katze besteht.

DAV

David.

8.8.2023, 14:14:55

Schadensersatz statt der Leistung kannst du verlangen bei einem endgültigen Ausbleiben der mangelfreien Leistung. Dies liegt vor bei Fällen eines unbehebbarem Mangels (also in Fällen der Unmöglichkeit) oder bei einem Unterbleiben der Nacherfüllung. Bei letzterem stellst du die Frage, ob der Schaden ausgeblieben wäre, wenn der Schuldner im spätmöglichsten Zeitpunkt doch noch geleistet hätte. Der spätmöglichste Zeitpunkt stellt das Schadensersatzverlangen dar. Der Schaden hätte hier kurz vor diesem Verlangen noch behoben werden können, sodass hier ein Schadensersatz statt der Leistung einschlägig ist. Grds. wäre dafür vorher noch eine

Fristsetzung

nötig gewesen, dies war hier aber entbehrlich. Dem Anwendungsbereich des § 281 sind ansonsten nur solche Schäden zu entziehen, welche typische Integritätsschäden (z. B. Körperverletzungen oder die Beschädigung anderer Sachen) und typische Verzugsschäden (z. B. Rechtsverfolgungskosten, Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache, Zinsen) darstellen. Solch Schäden liegen hier jedoch nicht vor.

JURA

Jurapro

8.8.2023, 14:44:41

Ganz lieben Dank, für die ausführliche Nachricht! :-) Das hat mir beim Verständnis geholfen.

DAV

David.

8.8.2023, 14:50:27

Sehr gerne! Man könnte auch noch ergänzen, dass in diesem Fall der kleine Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird.

FL

Flohm

23.8.2023, 12:28:16

Also wendet man bei der OHG bei der Zurechnung nie den §278 sondern immer §31 an ?

/Q

/qwas

19.12.2023, 15:24:47

So wie ich das verstanden habe wird § 31 nur bei Organen angwendet. Bei normalen Angestellten oder Vertretern aber § 278 (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 31 Rn. 29).

AR

Artimes

23.6.2024, 00:06:05

Ist es zwingend nötig

§ 31 BGB

auch schon im Rahmen der Anspruchsgrundlage im Obersatz zu zitieren (z.B. § 823 I i.V.m.

§ 31 BGB

)? Das macht man bei Zurechnungsnormen wie § 278 BGB doch auch nicht. Wieso wird es bei der Zurechnungsnorm des

§ 31 BGB

so gehandhabt?

CR7

CR7

3.8.2024, 09:37:28

Geschmackssache, ich zitiere es direkt, damit die Korrektorin weiß, dass die OHG selbst nicht handeln kann


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