31 analog
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gesellschafterin G1 der Streuner-OHG verkauft dem K im Namen der OHG eine Babykatze für €1.000. Dabei versichert die G1 dem K, dass die Katze kerngesund ist, obwohl sie weiß, dass die Katze an einem Hüftschaden leidet. K muss die Katze wenige Wochen später für €500 an der Hüfte operieren lassen.
Diesen Fall lösen 90,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
31 analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat den Kaufvertrag mit der Streuner-OHG geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat gegen die Streuner-OHG einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Operationskosten (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB).
Genau, so ist das!
3. K hat gegen die Streuner-OHG auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB, weil der Betrug durch G1 ihr zugerechnet wird.
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
annaohneschal
9.5.2023, 10:42:27
Lukas_Mengestu
16.5.2023, 14:32:57
Hallo Anna, hier war tatsächlich
§ 31 BGBgemeint :-) G1 handelte hier als Organ der Gesellschaft, nicht als bloßer Verrichtungsgehilfe. Da
§ 31 BGBunmittelbar nur für Vereine gilt, kann er zwar nicht direkt angewendet werden. Er findet auch auf sonstige Gesellschaften zumindest analog für das Handeln ihrer Organe herangezogen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Leonid
24.6.2023, 00:55:35
Nur ein kleiner Hinweis… Der Verweis zu § 823 geht ins Leere, da er auch dem StGB zugeordnet ist.
Nora Mommsen
27.6.2023, 11:43:42
Hallo Leonid, danke für deinen Hinweis. Das haben wir überarbeitet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jurapro
8.8.2023, 10:36:51
Hallo, ich habe eine Frage. Wieso wird hier Schadensersatz statt der Leistung verlangt? Ich hätte auf Schadensersatz neben der Leistung getippt, weil nach wie vor Interesse an der Leistung Katze besteht.
David.
8.8.2023, 14:14:55
Schadensersatz statt der Leistung kannst du verlangen bei einem endgültigen Ausbleiben der mangelfreien Leistung. Dies liegt vor bei Fällen eines unbehebbarem Mangels (also in Fällen der Unmöglichkeit) oder bei einem Unterbleiben der Nacherfüllung. Bei letzterem stellst du die Frage, ob der Schaden ausgeblieben wäre, wenn der Schuldner im spätmöglichsten Zeitpunkt doch noch geleistet hätte. Der spätmöglichste Zeitpunkt stellt das Schadensersatzverlangen dar. Der Schaden hätte hier kurz vor diesem Verlangen noch behoben werden können, sodass hier ein Schadensersatz statt der Leistung einschlägig ist. Grds. wäre dafür vorher noch eine
Fristsetzungnötig gewesen, dies war hier aber entbehrlich. Dem Anwendungsbereich des § 281 sind ansonsten nur solche Schäden zu entziehen, welche typische Integritätsschäden (z. B. Körperverletzungen oder die Beschädigung anderer Sachen) und typische Verzugsschäden (z. B. Rechtsverfolgungskosten, Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache, Zinsen) darstellen. Solch Schäden liegen hier jedoch nicht vor.
Jurapro
8.8.2023, 14:44:41
Ganz lieben Dank, für die ausführliche Nachricht! :-) Das hat mir beim Verständnis geholfen.
David.
8.8.2023, 14:50:27
Sehr gerne! Man könnte auch noch ergänzen, dass in diesem Fall der kleine Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird.
Flohm
23.8.2023, 12:28:16
Also wendet man bei der OHG bei der Zurechnung nie den §278 sondern immer §31 an ?
/qwas
19.12.2023, 15:24:47
So wie ich das verstanden habe wird § 31 nur bei Organen angwendet. Bei normalen Angestellten oder Vertretern aber § 278 (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 31 Rn. 29).
Artimes
23.6.2024, 00:06:05
Ist es zwingend nötig
§ 31 BGBauch schon im Rahmen der Anspruchsgrundlage im Obersatz zu zitieren (z.B. § 823 I i.V.m.
§ 31 BGB)? Das macht man bei Zurechnungsnormen wie § 278 BGB doch auch nicht. Wieso wird es bei der Zurechnungsnorm des
§ 31 BGBso gehandhabt?
CR7
3.8.2024, 09:37:28
Geschmackssache, ich zitiere es direkt, damit die Korrektorin weiß, dass die OHG selbst nicht handeln kann