+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Geschäftemacherin G hat eine windigen Werbeauftrag erhalten. Dafür stellt sie an einer viel befahrenen Landstraße ein riesiges ortsfestes Werbeschild (10 m² Ansichtsfläche) auf. Die ortsansässige O meint, das ginge doch nicht mit rechten Dingen zu.

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Einordnung des Falls

Verfahrensfreie Vorhaben 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das riesige ortsfeste Werbeschild ist eine bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 S. 1 NBauO).

Ja, in der Tat!

Das Vorliegen einer baulichen Anlage ist Voraussetzung für die Anwendung der NBauO und für das baurechtliche Genehmigungsverfahren (§ 1 Abs. 1 S. 1 NBauO). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (§ 2 Abs. 1 S. 1 NBauO). Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NBauO sind Werbeanlagen auch bauliche Anlagen.Werbeanlagen sind ausdrücklich bauliche Anlagen im Sinne der NBauO (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NBauO).
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2. Das riesige Werbeschild ist eine Baumaßnahme (§ 2 Abs. 13 NBauO), sodass die Aufstellung grundsätzlich einer Genehmigung bedarf, sofern sich aus der NBauO nichts anderes ergibt.

Ja!

Gemäß § 59 Abs. 1 NBauO bedürfen Baumaßnahmen der Baugenehmigung, soweit sich aus der NBauO nichts anderes ergibt. Damit stellt die Bauordnung klar, dass grundsätzlich alle Baumaßnahmen genehmigungsbedürftig (genehmigungspflichtig) sind. Eine Baumaßnahme ist gemäß § 2 Abs. 13 NBauO die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage.Das Aufstellen eines Werbeschilds fällt unter das Errichten einer baulichen Anlage, sodass es sich um eine Baumaßnahme im Sinne der NBauO handelt. Für diese Baumaßnahme benötigt G grundsätzlich eine Genehmigung, sofern sich aus der NBauO nicht etwas anderes ergibt.

3. Das Werbeschild fällt unter die verfahrensfreien Baumaßnahmen (§ 60 Abs. 1 S. 1 NBauO) und bedarf daher keiner Baugenehmigung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 NBauO dürfen die im Anhang genannten (Anhang NBauO) baulichen Anlagen in dem dort festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet werden. Der Wortlaut der Norm stellt klar, dass Abweichungen von den konkret geregelten Maßangaben dazu führen, dass die Baumaßnahme nicht mehr verfahrensfrei durchgeführt werden darf. Werbeanlagen sind in 10.1-4 des Anhangs der NBauO geregelt.Werbeanlagen können zwar verfahrensfrei sein, aber nur in dem festgelegten Umfang des Anhangs der NBauO. Danach sind Werbeschilder nur bis zu einer Ansichtsfläche von 1 m² verfahrensfrei – das Schild der G ist damit genehmigungsbedürftig.
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