+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Faulpelz F hatte nie die Energie aufgebracht, sich um ein Haus auf seinem Grundstück zu kümmern. Ihm kommt die geniale Idee, dass er auch einen Wohnwagen dort aufstellen und einfach dauerhaft darin wohnen kann. Nachbarin N findet das so nicht in Ordnung.
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Einordnung des Falls
Verfahrensfreie Vorhaben 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der von F aufgestellte Wohnwagen ist schon keine bauliche Anlage im Sinne der NBauO.
Nein, das trifft nicht zu!
Das Vorliegen einer baulichen Anlage ist Voraussetzung für die Anwendung der NBauO und für das baurechtliche Genehmigungsverfahren (§ 1 Abs. 1 S. 1 NBauO). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (§ 2 Abs. 1 S. 1 NBauO). Ein Wohnwagen ist dann eine bauliche Anlage im Sinne der NBauO, wenn er gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 dazu bestimmt ist, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden.F hat auf seinem Grundstück einen Wohnwagen aufgestellt, um dauerhaft darin zu wohnen. Der Wohnwagen ist also dazu bestimmt, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden und damit eine bauliche Anlage im Sinne der NBauO.Nach der Rechtsprechung ist bei ortsfest benutzten Fahrzeugen eine wertende Betrachtung notwendig. Entscheidend ist, ob eine erkennbar verfestigte Beziehung zwischen Fahrzeug und Grundstück entstanden ist.
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2. Das Aufstellen des Wohnwagens ist allerdings keine Baumaßnahme im Sinne der NBauO und damit nicht genehmigungsbedürftig (§ 59 Abs. 1 S. 1 NBauO).
Nein!
Gemäß § 59 Abs. 1 NBauO bedürfen Baumaßnahmen der Baugenehmigung, soweit sich aus der NBauO nichts anderes ergibt. Eine Baumaßnahme ist gemäß § 2 Abs. 13 NBauO die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage. Damit stellt die Bauordnung klar, dass grundsätzlich alle Baumaßnahmen genehmigungsbedürftig (genehmigungspflichtig) sind. Errichtung ist der Neubau einer baulichen Anlage oder das Aufstellen einer (anderswo vorgefertigten) Anlage auf dem Baugrundstück.Durch das Aufstellen des Wohnwagens auf seinem Grundstück errichtet F eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 13 NBauO. Das Aufstellen stellt damit eine Baumaßnahme dar, die grundsätzlich genehmigungspflichtig ist.
3. Das Aufstellen des Wohnwagens stellt eine verfahrensfreie Baumaßnahme (§ 60 Abs. 1 S. 1 NBauO) dar und bedarf daher keiner Baugenehmigung.
Nein, das ist nicht der Fall!
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 NBauO dürfen die im Anhang genannten (Anhang NBauO) baulichen Anlagen in dem dort festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet werden.Gemäß 8.1 des Anhangs der NBauO gehören Wohnwagen zu den verfahrensfreien Baumaßnahmen, jedoch nur auf Campingplätzen. Der Wohnwagen des F fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 S. 1 NBauO und ist damit genehmigungsbedürftig.