Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Zugangsbeschränkungen zu öffentlichen Ämtern wegen Bekenntnis der Bewerber
Zugangsbeschränkungen zu öffentlichen Ämtern wegen Bekenntnis der Bewerber
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A gehört einer afrikanisch-stämmigen religiösen Minderheit an und trägt in deren Sinne auffälligen religiösen Hand- und Kopfschmuck. Nach Erlangen ihres zweiten Staatsexamens bewirbt sie sich als Richterin in Bundesland L. Ihre Einstellung wird trotz sonstiger Eignung mit Verweis auf ihren Schmuck per Verwaltungsakt abgelehnt.
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Einordnung des Falls
Zugangsbeschränkungen zu öffentlichen Ämtern wegen Bekenntnis der Bewerber
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst es, religiöse Kleidungsvorschriften zu befolgen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Stellt die Ablehnung der Einstellung von A als Richterin durch L nach dem modernen Eingriffsbegriff einen Eingriff in ihre Glaubensfreiheit dar.
Genau, so ist das!
3. Liegt ein Eingriff nach dem modernen Eingriffsbegriff vor, ist erst recht der Eingriff nach dem klassischen Begriff zu bejahen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Stellt die Ablehnung der Einstellung von A auch einen Eingriff nach dem klassischen Begriff dar?
Ja!
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