Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Einschränkung des Schächtens
Einschränkung des Schächtens
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Muslim M betreibt eine Metzgerei, die Tiere nach islamischem Ritus unbetäubt schlachtet (sog. Schächten), um sie an ebenfalls gläubige Kunden zu verkaufen. Die von ihm beantragte Genehmigung zum unbetäubten Schlachten wird von der zuständigen Behörde B aus Hygienegründen versagt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einschränkung des Schächtens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kultische Handlungen, wie das Schächten, sind als Teil des forum externum von der Glaubensfreiheit geschützt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das von M praktizierte Schächten ist ein Akt der Religionsausübung und fällt in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit.
Genau, so ist das!
3. Stellt die Versagung der Ausnahmegenehmigung aus Hygienegründen durch B einen Eingriff in Ms Glaubensfreiheit dar?
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
20.5.2024, 14:49:09
Würde man daneben auch noch einen Eingriff in die Berufsfreiheit als Berufsausübungsregelung prüfen oder tritt diese subsidiär hinter die Glaubensfreiheit in diesem Fall zurück?
Leo Lee
21.5.2024, 08:00:55
Hallo Dogu, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat besteht zw. den Freiheitsrechten grds. Idealkonkurrenz (natürlich mit Ausnahme derjenigen Grundrechte, die allgemeiner sind etwa 2 I GG oder Art. 5 I GG gegenüber 5 III GG). Auch zw. der Berufsfreiheit und Religionsfreiheit besteht also Idealkonkurrenz, weshalb eine Prüfung diesbzgl. sehr wohl stattfinden kann. Da jedoch die Rechtfertigung dann ähnlich ausfallen wird, wird man i.R.d. Vhmk viel nach oben verweisen können. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom BeckOK-GG, Schemmer Art. 5 Rn. 96 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
21.5.2024, 11:47:43
Danke.