Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Einschränkung des Schächtens
Einschränkung des Schächtens
4. Juli 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (8.823 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Muslim M betreibt eine Metzgerei, die Tiere nach islamischem Ritus unbetäubt schlachtet (sog. Schächten), um sie an ebenfalls gläubige Kunden zu verkaufen. Die von ihm beantragte Genehmigung zum unbetäubten Schlachten wird von der zuständigen Behörde B aus Hygienegründen versagt.
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Einordnung des Falls
Einschränkung des Schächtens
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kultische Handlungen, wie das Schächten, sind als Teil des forum externum von der Glaubensfreiheit geschützt.
Ja!
2. Das von M praktizierte Schächten ist ein Akt der Religionsausübung und fällt in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit.
Genau, so ist das!
3. Stellt die Versagung der Ausnahmegenehmigung aus Hygienegründen durch B einen Eingriff in Ms Glaubensfreiheit dar?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
20.5.2024, 14:49:09
Würde man daneben auch noch einen Eingriff in die Berufsfreiheit als
Berufsausübungsregelungprüfen oder tritt diese subsidiär hinter die Glaubensfreiheit in diesem Fall zurück?
Leo Lee
21.5.2024, 08:00:55
Hallo Dogu, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat besteht zw. den Freiheitsrechten grds. Idealkonkurrenz (natürlich mit Ausnahme derjenigen Grundrechte, die allgemeiner sind etwa 2 I GG oder Art. 5 I GG gegenüber 5 III GG). Auch zw. der Berufsfreiheit und Religionsfreiheit besteht also Idealkonkurrenz, weshalb eine Prüfung diesbzgl. sehr wohl stattfinden kann. Da jedoch die Rechtfertigung dann ähnlich ausfallen wird, wird man i.R.d. Vhmk viel nach oben verweisen können. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom BeckOK-GG, Schemmer Art. 5 Rn. 96 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Dogu
21.5.2024, 11:47:43
Danke.
Kristen
7.5.2025, 16:53:47
Ich bin mir recht sicher, dass ich die gleiche Aufgabe bereits schon mal bearbeitet habe aber die Antworten dort, mE auch genau falsch herum, anders ausgefallen sind. Vielleicht hat sich hier ein Fehler eingeschlichen?!
Kira
21.5.2025, 13:35:19
Genau wie @[Kristen](298004) anführt wurde zuvor der Schutzbereich als nicht eröffnet betrachtet, weil der Metzger nicht im Sinne seiner Religion, sondern im Sinne des Verkaufs schächtet.

Sebastian Schmitt
15.6.2025, 09:46:29
Hallo @[Kristen](298004), hallo @[Kira](135227), Ihr meint vermutlich
diesen Fallhier: https://applink.jurafuchs.de/crR3VLOhdUb. Dort war der Metzger selbst allerdings ausdrücklich nicht religiös, in unserem Fall hier ist er praktizierender Muslim. Das wird man bei der Argumentation zum Schutzbereich des Art 4 I, II GG berücksichtigen müssen, insbesondere wenn der Metzger (auch) zur Eigennutzung schlachtet. Es ist zumindest sehr gut vertretbar, dass sich wegen dieses Unterschieds auch das Ergebnis der Schutzbereichsprüfung ändert, denn man wird schon einen Unterschied darin sehen können, ob jemand bestimmte Handlungen auch aus eigenen religiösen Motiven heraus vornimmt oder ohne solche Motive allein aus sonstigen (dann: beruflichen) Gründen handelt. Einzelheiten sind dann natürlich vom konkreten Fall abhängig. Wir haben übrigens auch noch einen weiteren, ähnlichen Fall im Programm: https://applink.jurafuchs.de/lU3odWPldUb. Dort kam es auf die (Nicht-)Religiosität des Metzgers allerdings nicht näher an, sondern es ging allein um die Perspektive der Kunden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Leo123!
8.5.2025, 19:32:56
Auf welche rechtliche Grundlage beruft sich die zuständige Behörde im zugrundeliegenden Falle?

dolo agitation
17.6.2025, 15:36:10
Im vorliegenden Fall hat der Metzger eine Ausnahmegenehmigung für eine Abweichung vom Grundsatz des §4a Abs. 1 TierSchG beantragt. Maßgeblich für eine solche ist § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG.