Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Erhebung von Kirchensteuer aufgrund Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaft

Erhebung von Kirchensteuer aufgrund Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaft

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bürger B hat seinen Wohnsitz in H-Stadt und wurde dort protestantisch getauft. Kürzlich hat er sich zwar von der Kirche abgewendet, ausgetreten ist er jedoch nicht. Als das zuständige Finanzamt weiterhin die Kirchensteuer veranlagt, ist B empört und spricht von einer „unzulässigen Zwangsmitgliedschaft“ in der Kirche.

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Einordnung des Falls

Erhebung von Kirchensteuer aufgrund Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst es, religiöse Überzeugungen nicht bekennen oder offenlegen zu müssen.

Genau, so ist das!

Die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG) umfasst neben einer positiven Schutzdimension auch die negative Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit. Diese meint die Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden, diese ablehnen zu dürfen bzw. sich ihr nicht auszusetzen. Auch geschützt ist die Freiheit, die eigene religiöse Überzeugung nicht offenbaren zu müssen. Die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst es, religiöse Überzeugungen für sich behalten zu dürfen, sie also nicht bekennen oder offenlegen zu müssen.
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2. Umfasst der Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) es auch, aus einer Kirche wieder auszutreten?

Ja, in der Tat!

Die negative Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt die Freiheit, die eigene religiöse Überzeugung nicht offenbaren zu müssen. Darunter fällt auch, sich von einer einmal gefassten Überzeugung wieder abzuwenden. Dies beinhaltet den Austritt aus einer Kirchengemeinschaft.
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