Akt der Legislative - Unterlassen
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Das Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes, das auf Grundlage des Pariser Klimaabkommens verabschiedet wurde, bestimmt, wie viel CO2 in Deutschland bis 2030 ausgestoßen werden darf, jedoch nicht darüber hinaus. Die Beschwerdeführer finden die Klimaschutzmaßnahmen unzureichend.
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Einordnung des Falls
Akt der Legislative - Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sie erheben dagegen Verfassungsbeschwerde. Setzt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) voraus?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Jegliches Unterlassen der Legislative ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Im Falle einer unzureichenden gesetzgeberischen Regelung stellt das gesetzgeberische Unterlassen den tauglichen Beschwerdegegenstand dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

3mon
14.11.2024, 18:46:10
Ich habe eine generelle Verständnisfrage: Inwiefern ist das BVerfG an den Inhalt des Antrags gebunden und kann das BVerfG, sofern der Antragssteller (bspw. aufgrund fehlender juristischer Kenntnisse) ein Unterlassen rügt, obwohl ein
hoheitliches Handelnvorliegt, den Antrag "umdeuten"? Oder führt zwangsläufig jeder Fehler im Antrag zur Abweisung der Klage? Das gleiche Frage ich mich in Bezug auf die gerügte Grundrechtsverletzung.. wenn ein juristischer Laie beispielsweise (verständlicherweise) denkt, eine Spähsoftware auf seinem Computer sei ein
Eingriffin Art.
13 GG, weil er das
IT-Grundrechtnicht aus dem GG herauslesen kann? Da keine Anwaltspflicht herrscht erscheint es mir unbillig, einen solchen Antrag abzuweisen, obwohl ein
Eingriffin ein anderes Grundrecht vorliegt. Ich bedanke mich im Voraus für die Erklärung :) LG

Sebastian Schmitt
17.1.2025, 19:58:05
Hallo @[3mon](238593), eine absolut berechtigte Frage, im Ref wirst Du dazu noch viel hören (wenn auch kaum für das BVerfG, sondern vor allem für die ordentliche und Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Antrag des Berschwerdeführers kann natürlich durch das BVerfG ausgelegt werden, erst recht, wie Du völlig richtig sagst, vor dem Hintergrund, dass am BVerfG nicht einmal Anwaltszwang herrscht. Die inhaltlichen Mindestanforderungen halten sich in Grenzen (vgl § 92 BVerfGG): Es genügt, die angegriffene Handlung/Unterlassung möglichst konkret zu bezeichnen, wobei das BVerfG das "korrigieren" kann, falls erkennbar ist, was der Beschwerdeführer eigentlich angreifen will (BeckOK-BVerfGG/Scheffczyk, 18. Ed, Stand 1.12.2024, § 92 Rn 16 ff, vor allem Rn 18, hier und nachfolgend mwN, auch zur Rspr des BVerfG). Ein formaler Antrag muss nicht einmal zwingend gestellt werden, dementsprechend schadet ein "schiefer" Antrag auch nicht (BeckOK-BVerfGG/Scheffczyk, 18. Ed, Stand 1.12.2024, § 92 Rn 13). Eine Falschbezeichnung des als verletzt gerügten Grundrechts ist ebenfalls unschädlich. Vielmehr prüft das BVerfG, was der Beschwerdeführer objektiv rügen wollte - und nicht nur das, was er in seiner Beschwerde genannt hat (BeckOK-BVerfGG/Scheffczyk, 18. Ed, Stand 1.12.2024, § 92 Rn 24). Ob allerdings ein pauschale Rüge der Verletzung "von Grundrechten" genügt, ist zweifelhaft (dazu BeckOK-BVerfGG/Scheffczyk, 18. Ed, Stand 1.12.2024, § 92 Rn 25). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
SM2206
8.2.2025, 02:27:42
Ihr schreibt, ein Unterlassen des Gesetzgebers sei nur dann tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, wenn sich aus der Verfassung eine entsprechende Pflicht zum Handeln ergebe. Bei diesem Maßstab müsste man aber bereits in der Zulässigkeit weite Teile der Begründetheit prüfen, was mir seltsam erscheint. Rügt der Beschwerdeführer nämlich bspw., dass der Gesetzgeber nicht seinen grundrechtlichen Schutzpflichten entsprechend tätig geworden sei, indem er gar keine entsprechende Regelungen erlassen hat, müsste man dann an dieser Stelle die gesamte Begründetheitsprüfung einfügen. Nur, wenn eine Schutzpflicht besteht und der Gesetzgeber dieser nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, bestünde nämlich eine verfassungsrechtliche Pflicht zum Tätigwerden. Es kann natürlich sein, dass ich etwas übersehe. Dann bitte ich um Klarstellung. VG