Akt der Legislative - Unterlassen
25. Januar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes, das auf Grundlage des Pariser Klimaabkommens verabschiedet wurde, bestimmt, wie viel CO2 in Deutschland bis 2030 ausgestoßen werden darf, jedoch nicht darüber hinaus. Die Beschwerdeführer finden die Klimaschutzmaßnahmen unzureichend.
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Einordnung des Falls
Akt der Legislative - Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sie erheben dagegen Verfassungsbeschwerde. Setzt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) voraus?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Jegliches Unterlassen der Legislative ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Im Falle einer unzureichenden gesetzgeberischen Regelung stellt das gesetzgeberische Unterlassen den tauglichen Beschwerdegegenstand dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
3mon
14.11.2024, 18:46:10
Ich habe eine generelle Verständnisfrage: Inwiefern ist das BVerfG an den Inhalt des Antrags gebunden und kann das BVerfG, sofern der Antragssteller (bspw. aufgrund fehlender juristischer Kenntnisse) ein Unterlassen rügt, obwohl ein
hoheitliches Handelnvorliegt, den Antrag "umdeuten"? Oder führt zwangsläufig jeder Fehler im Antrag zur
Abweisung der Klage? Das gleiche Frage ich mich in Bezug auf die gerügte Grundrechtsverletzung.. wenn ein juristischer Laie beispielsweise (verständlicherweise) denkt, eine Spähsoftware auf seinem Computer sei ein Eingriff in Art. 13 GG, weil er das IT-Grundrecht nicht aus dem GG herauslesen kann? Da keine Anwaltspflicht herrscht erscheint es mir unbillig, einen solchen Antrag abzuweisen, obwohl ein Eingriff in ein anderes Grundrecht vorliegt. Ich bedanke mich im Voraus für die Erklärung :) LG
Sebastian Schmitt
17.1.2025, 19:58:05
Hallo @[3mon](238593), eine absolut berechtigte Frage, im Ref wirst Du dazu noch viel hören (wenn auch kaum für das BVerfG, sondern vor allem für die ordentliche und Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Antrag des Berschwerdeführers kann natürlich durch das BVerfG ausgelegt werden, erst recht, wie Du völlig richtig sagst, vor dem Hintergrund, dass am BVerfG nicht einmal Anwaltszwang herrscht. Die inhaltlichen Mindestanforderungen halten sich in Grenzen (vgl § 92 BVerfGG): Es genügt, die angegriffene Handlung/Unterlassung möglichst konkret zu bezeichnen, wobei das BVerfG das "korrigieren" kann, falls erkennbar ist, was der Beschwerdeführer eigentlich angreifen will (BeckOK-BVerfGG/Scheffczyk, 18. Ed, Stand 1.12.2024, § 92 Rn 16 ff, vor allem Rn 18, hier und nachfolgend mwN, auch zur Rspr des BVerfG). Ein formaler Antrag muss nicht einmal zwingend gestellt werden, dementsprechend schadet ein "schiefer" Antrag auch nicht (BeckOK-BVerfGG/Scheffczyk, 18. Ed, Stand 1.12.2024, § 92 Rn 13). Eine Falschbezeichnung des als verletzt gerügten Grundrechts ist ebenfalls unschädlich. Vielmehr prüft das BVerfG, was der Beschwerdeführer objektiv rügen wollte - und nicht nur das, was er in seiner Beschwerde genannt hat (BeckOK-BVerfGG/Scheffczyk, 18. Ed, Stand 1.12.2024, § 92 Rn 24). Ob allerdings ein pauschale Rüge der Verletzung "von Grundrechten" genügt, ist zweifelhaft (dazu BeckOK-BVerfGG/Scheffczyk, 18. Ed, Stand 1.12.2024, § 92 Rn 25). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team