Akt der Legislative - Unterlassen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes, das auf Grundlage des Pariser Klimaabkommens verabschiedet wurde, bestimmt, wie viel CO2 in Deutschland bis 2030 ausgestoßen werden darf, jedoch nicht darüber hinaus. Die Beschwerdeführer finden die Klimaschutzmaßnahmen unzureichend.

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Einordnung des Falls

Akt der Legislative - Unterlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sie erheben dagegen Verfassungsbeschwerde. Setzt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) voraus?

Ja!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt (s. Art. 1 Abs. 3 GG). Maßnahmen können dabei sowohl in einem Tun als auch Unterlassen bestehen (§§ 92, 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG).
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2. Jegliches Unterlassen der Legislative ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Unterlassen des Gesetzgebers ist nur dann tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sich aus der Verfassung eine entsprechende Pflicht zum Handelnergibt. Aus dem Grundgesetz muss sich ein ausdrücklicher Auftrag ergeben, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt. Unterschieden wird zudem zwischen echtem Unterlassen, d.h. Fällen, in denen der Gesetzgeber gänzlich untätig geblieben ist, und dem unechten Unterlassen, d.h. Fällen, in denen der Gesetzgeber zwar ein Gesetz verabschiedet hat, das verabschiedete Gesetz aber inhaltlich unzureichend ist.

3. Im Falle einer unzureichenden gesetzgeberischen Regelung stellt das gesetzgeberische Unterlassen den tauglichen Beschwerdegegenstand dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hat der Gesetzgeber zwar eine Regelung getroffen, ist diese aber inhaltlich unzureichend (unechtes Unterlassen), muss sich die Verfassungsbeschwerde regelmäßig gegen die (unzureichende} gesetzliche Vorschrift richten. Das (unzureichende) gesetzgeberische Handeln ist also Beschwerdegegenstand, nicht das unechte Unterlassen. Hier hat der Gesetzgeber mit dem KSG eine Regelung getroffen. Unzulässig wäre hier deswegen eine Verfassungsbeschwerde, die ein gesetzgeberisches Unterlassen als solches rügte. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das KSG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, bildet das KSG den tauglicher Beschwerdegegenstand (RdNr. 95). Der Grund dieser Differenzierung liegt u.a. darin, dass im Fall des unechten Unterlassens, bei dem das Gesetz selbst der Beschwerdegegenstand ist, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gilt. Bildet dagegen das Unterlassen selbst den Beschwerdegegenstand muss keine Frist eingehalten werden.
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