Akt der Legislative
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag hebt § 218 StGB (Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs) ersatzlos auf. Die in der zwanzigsten Woche schwangere S sieht dadurch das Recht auf Leben ihres ungeborenen Kindes K gefährdet und erhebt in dessen Namen Verfassungsbeschwerde.
Einordnung des Falls
Akt der Legislative
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Ja, in der Tat!
2. Jegliches Unterlassen der öffentlichen Gewalt ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Nein!
3. Das Unterlassen des Bundestages ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen
🦊LEXDEROGANS
13.5.2020, 21:54:37
Mit welcher Begründung wird hier eine Unterlassung und keine Handlung angenommen?
![Der BGBoss](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__bqfptuytehclyzlsfmuaw.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Der BGBoss
14.5.2020, 10:48:13
Unterlassen bedeutet, dass nicht gehandelt wird und sich dadurch die Gefährdung realisiert. Durch das Wegfallen des Gesetzes wird eben nicht mehr das Rechtsgut geschützt.
![Ira](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_133117.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Ira
10.8.2021, 16:40:31
Das Abschaffen des Gesetzes ist doch eine Handlung!?
![CR7](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__dywyyccdlqqvmidbwslki.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
CR7
22.5.2023, 12:41:58
Ich wäre dankbar, wenn die Moderation das hier klärt, da ich es auch etwas verwirrend finde. 🙏🏻
![Benny0707](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__ofsolypjnzksbdfewitay.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Benny0707
14.12.2023, 15:52:38
Hi ihr Lieben. Kann es nicht je nach Argumentation ein Handeln oder auch ein Unterlassen sein? Finde eure Argumente auf beiden Seiten richtig. Eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung wäre demnach nicht zu 100% korrekt und kann somit nicht von uns hier getroffen werden (= beides gut vertretbar) oder? Sprich, es kommt darauf an, wie du oder ich oder wer auch immer jetzt welche Art bei der Bearbeitung des Falles annimmt. Sei es Unterlassen oder aktives Tun. Im Ergebnis liegt ein tauglicher Streitgegenstand beidseitig vor. Lg Benny :)
![h3nriko](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_119664.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
h3nriko
14.9.2020, 15:18:05
Warum wird vom „ungeborenen Leben“ ausgegangen? Der Fötus ist bis zu der 20. SSW nicht lebensfähig (und darüber hinaus). Wäre nicht werdendes Leben passender, oder warum wurde grade diese Formulierung gewählt?
![Eigentum verpflichtet 🏔️](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_99723.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Eigentum verpflichtet 🏔️
14.9.2020, 17:51:24
Hallo h3nriko, wir verwenden hier die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts: Diese findest du beispielsweise in BVerfGE 88, 203. LG
![HGWrepresent](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__sbznzwtnxwqunqqsykosv.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
HGWrepresent
11.5.2024, 14:21:36
Moin, Gefragt wird, ob jedes Unterlassen ein tauglicher Beschwerdegegenstand ist und meint, dies ist nur der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass aus der Verfassung eine staatliche Pflicht zum Handeln begründet wird. Damit werft ihr aber zwei Zulässigkeitspunkte durcheinander, oder? Beim tauglichen Beschwerdegegenstand prüfe ich allein, ob ein Akt/Unterlassen der öffentlichen Gewalt vorliegt und bei der Beschwerdebefugnis prüfe ich dann, ob (bei Unterlassen) eine Pflicht zum Handeln aus der Verfassung möglicherweise ableitbar ist. Beste Grüße
![Maximilian Puschmann](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__wkmyvlfevvwmdtwpbyrid.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Maximilian Puschmann
13.5.2024, 14:27:28
Hallo HGWrepresent, es empfiehlt sich, schon im tauglichen Beschwerdegegenstand zu prüfen, ob eine staatliche Pflicht zum Handeln in Betracht kommt, da man eben sonst keinen tauglichen Beschwerdegegenstand hat. In der Beschwerdebefugnis würde dann geprüft werden, ob die eigenen Grundrechte verletzt sind (eigenes, gegenwärtiges und unmittelbares Beschwer). Abstrakt kann es also eine staatliche Pflicht zum Handeln geben. Der Beschwerdeführer ist bloß nicht selbst betroffen. Grundsätzlich stimmt dein Einwand, dass die Grenzen zwischen diesen beiden Zulässigkeitspunkten fließend sind. Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team