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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundestag hebt § 218 StGB (Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs) ersatzlos auf. Die in der zwanzigsten Woche schwangere S sieht dadurch das Recht auf Leben ihres ungeborenen Kindes K gefährdet und erhebt in dessen Namen Verfassungsbeschwerde.

Einordnung des Falls

Akt der Legislative

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt das Vorliegen eines tauglichen Beschwerdegegenstandes voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Ja, in der Tat!

Tauglicher Beschwerdegegenstand sind alle Akte öffentlicher Gewalt (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG). Akte der öffentlichen Gewalt sind dabei alle nach außen rechtlich wirksamen Maßnahmen der staatlichen, an das GG gebundenen Hoheitsgewalt. Zur öffentlichen Gewalt gehören somit alle Organe der deutschen vollziehenden, gesetzgebenden und rechtsprechenden Gewalt. Maßnahmen können dabei sowohl in einem Tun als auch Unterlassen bestehen (§§92, 95 Abs.1 S.1 BVerfGG).

2. Jegliches Unterlassen der öffentlichen Gewalt ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Nein!

Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt ist nur tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sich aus der Verfassung eine entsprechende Pflicht zum Handeln ergibt und zumindest die Möglichkeit einer Verletzung dieser besteht.

3. Das Unterlassen des Bundestages ist ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Es müsste zumindest die Möglichkeit der Verletzung einer verfassungsrechtlichen Handlungspflicht gegeben sein. Dabei wird einschränkend gefordert, dass es sich um eine Gesetzgebungspflicht handeln muss, die einem ausdrücklichen – Inhalt und Umfang der Pflicht im Wesentlichen umgrenzenden – Auftrag des Grundgesetzes entspricht. Eine solche könnte sich aus dem Recht auf Leben des K (Art.2 Abs.2 S.1 Alt.1 GG) ergeben. Das Recht auf Leben besteht nicht einzig als Abwehrrecht, sondern begründet als objektive Wertentscheidung auch eine die staatliche Gewalt bindende Schutzpflicht. Aus dieser ergibt sich der klare Gesetzgebungsauftrag Sanktionen zum Schutz des (ungeborenen) Lebens zu erlassen, mag auch dessen konkrete Ausgestaltung weitgehend der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative unterliegen. Durch die ersatzlose Streichung der Strafandrohung des Schwangerschaftsabbruchs hat es der Gesetzgeber vollständig unterlassen gesetzgeberische Maßnahmen zum (strafrechtlichen) Schutz des ungeborenen Lebens zu treffen (echtes Unterlassen) und ist somit der sich aus dem Recht auf Leben (Art.2 Abs.1 S.1 Alt.1 GG) ergebenden Schutzpflicht nicht nachgekommen. Mithin liegt im Unterlassen des Gesetzgebers ein tauglicher Beschwerdegegenstand.

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🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

13.5.2020, 21:54:37

Mit welcher Begründung wird hier eine Unterlassung und keine Handlung angenommen?

Der BGBoss

Der BGBoss

14.5.2020, 10:48:13

Unterlassen bedeutet, dass nicht gehandelt wird und sich dadurch die Gefährdung realisiert. Durch das Wegfallen des Gesetzes wird eben nicht mehr das Rechtsgut geschützt.

Ira

Ira

10.8.2021, 16:40:31

Das Abschaffen des Gesetzes ist doch eine Handlung!?

CR7

CR7

22.5.2023, 12:41:58

Ich wäre dankbar, wenn die Moderation das hier klärt, da ich es auch etwas verwirrend finde. 🙏🏻

Benny0707

Benny0707

14.12.2023, 15:52:38

Hi ihr Lieben. Kann es nicht je nach Argumentation ein Handeln oder auch ein Unterlassen sein? Finde eure Argumente auf beiden Seiten richtig. Eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung wäre demnach nicht zu 100% korrekt und kann somit nicht von uns hier getroffen werden (= beides gut vertretbar) oder? Sprich, es kommt darauf an, wie du oder ich oder wer auch immer jetzt welche Art bei der Bearbeitung des Falles annimmt. Sei es Unterlassen oder aktives Tun. Im Ergebnis liegt ein tauglicher Streitgegenstand beidseitig vor. Lg Benny :)

h3nriko

h3nriko

14.9.2020, 15:18:05

Warum wird vom „ungeborenen Leben“ ausgegangen? Der Fötus ist bis zu der 20. SSW nicht lebensfähig (und darüber hinaus). Wäre nicht werdendes Leben passender, oder warum wurde grade diese Formulierung gewählt?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.9.2020, 17:51:24

Hallo h3nriko, wir verwenden hier die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts: Diese findest du beispielsweise in BVerfGE 88, 203. LG

HGWrepresent

HGWrepresent

11.5.2024, 14:21:36

Moin, Gefragt wird, ob jedes Unterlassen ein tauglicher Beschwerdegegenstand ist und meint, dies ist nur der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass aus der Verfassung eine staatliche Pflicht zum Handeln begründet wird. Damit werft ihr aber zwei Zulässigkeitspunkte durcheinander, oder? Beim tauglichen Beschwerdegegenstand prüfe ich allein, ob ein Akt/Unterlassen der öffentlichen Gewalt vorliegt und bei der Beschwerdebefugnis prüfe ich dann, ob (bei Unterlassen) eine Pflicht zum Handeln aus der Verfassung möglicherweise ableitbar ist. Beste Grüße

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

13.5.2024, 14:27:28

Hallo HGWrepresent,  es empfiehlt sich, schon im tauglichen Beschwerdegegenstand zu prüfen, ob eine staatliche Pflicht zum Handeln in Betracht kommt, da man eben sonst keinen tauglichen Beschwerdegegenstand hat.  In der Beschwerdebefugnis würde dann geprüft werden, ob die eigenen Grundrechte verletzt sind (eigenes, gegenwärtiges und unmittelbares Beschwer). Abstrakt kann es also eine staatliche Pflicht zum Handeln geben. Der Beschwerdeführer ist bloß nicht selbst betroffen. Grundsätzlich stimmt dein Einwand, dass die Grenzen zwischen diesen beiden Zulässigkeitspunkten fließend sind. Beste Grüße  Max - für das Jurafuchs-Team


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