Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
Abgrenzung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag (Gegenstandstheorie)
Abgrenzung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag (Gegenstandstheorie)
30. Mai 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A baut eine große Gartenlaube ohne die erforderliche Baugenehmigung. Baubehörde B verabredet mit A, dass B von dem Erlass einer Beseitigungsverfügung absehen wird; A erklärt sich im Gegenzug bereit, die Gartenlaube so umzubauen, dass ein größerer Abstand zum Nachbargrundstück besteht.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Vertrag (Gegenstandstheorie)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat B einen Verwaltungsakt gegenüber A erlassen?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Schließt die Verwaltung einen Vertrag, so ist dieser immer öffentlich-rechtlicher Natur.
Nein!
3. Für die Zuordnung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht kommt es entscheidend auf den Gegenstand des Vertrags an.
Genau, so ist das!
4. Ist der Gegenstand des Vertrags zwischen A und B – also die geregelten Rechte und Pflichten – geprägt durch das öffentliche Recht, mit der Folge, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt?
Ja, in der Tat!
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