Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Abgrenzungs-Fall: Privat-rechtl. oder öffentl.-rechtl. Vertrag

Abgrenzungs-Fall: Privat-rechtl. oder öffentl.-rechtl. Vertrag

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Carla (C) schliesst einen Vertrag über Schlagzeugunterricht an der städtischen Musikschule (M) ab. Die Musikschule ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abgrenzungs-Fall: Privat-rechtl. oder öffentl.-rechtl. Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vertrag zwischen C und M ist schon deswegen öffentlich-rechtlicher Natur, weil M eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Die öffentliche Verwaltung kann sowohl öffentlich-rechtliche Verträge als auch privatrechtliche Verträge abschließen. Zur Abgrenzung, welchem Rechtsgebiet der Vertrag zuzuordnen ist, kann daher gerade nicht darauf abgestellt werden, ob der Vertragspartner Teil der öffentlichen Verwaltung ist oder nicht. Vielmehr kommt es auf den Vertragsgegenstand an (Gegenstandstheorie). M ist zwar als Körperschaft des öffentlichen Rechts Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. Dies hilft bei der Frage nach der Rechtsnatur des Vertrags jedoch nicht weiter. In der Klausur kannst Du einfach direkt auf den Vertragsgegenstand abstellen. Unsere Ausführungen hier sollen Dir nur vor Augen führe, warum man von der handelnden Vertragspartei nicht auf die Rechtsnatur des Vertrags schließen kann.
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2. Um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich, wenn das öffentliche Recht den Gegenstand des Vertrags – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – prägt.

Ja!

Zur Unterscheidung, ob ein privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt, kommt es darauf an, ob der Vertragsgegenstand überwiegend nach öffentlich-rechtlichen Normen beurteilt wird oder nicht. Er ist öffentlich-rechtlich, wenn das öffentliche Recht den Gegenstand des Vertrags – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – prägt (Gegenstandstheorie).

3. Der Musikunterrichtsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.

Nein, das trifft nicht zu!

Die rechtliche Einordnung des Vertrags richtet sich nach dem Vertragsgegenstand. Ein Vertrag ist dann öffentlich-rechtlich, wenn der Vertragsgegenstand dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das öffentliche Recht den Gegenstand des Vertrags – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – prägt (sog. Gegenstandstheorie). M verpflichtet sich hier, der C Musikunterricht zu erteilen. Diese vertragliche Verpflichtung wird nicht durch das öffentliche Recht geprägt. Denn es gibt keine öffentlich-rechtlichen Normen, die dadurch berührt werden. Weiterhin ist die Erbringung von Musikunterricht auch keine klassische staatliche Aufgabe; sie wird gleichermaßen von Privaten erbracht. Es handelt sich mithin nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrags, sondern um einen privatrechtlichen Dienstvertrag (§ 611 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

18.8.2022, 17:17:27

Schöner Einstieg! Wäre toll, wenn weitere Fälle zum öffentlich-rechtlichen Vertrag folgen (insbesondere zu den gängigen Problemen) Beste Grüße 🦊 ²

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.8.2022, 16:36:17

Lieben Dank, Fuchs². Da sind wir bereits dran! Herzliche Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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