Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Abgrenzungs-Fall: Privat-rechtl. oder öffentl.-rechtl. Vertrag

Abgrenzungs-Fall: Privat-rechtl. oder öffentl.-rechtl. Vertrag

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Carla (C) schliesst einen Vertrag über Schlagzeugunterricht an der städtischen Musikschule (M) ab. Die Musikschule ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abgrenzungs-Fall: Privat-rechtl. oder öffentl.-rechtl. Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vertrag zwischen C und M ist schon deswegen öffentlich-rechtlicher Natur, weil M eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Die öffentliche Verwaltung kann sowohl öffentlich-rechtliche Verträge als auch privatrechtliche Verträge abschließen. Zur Abgrenzung, welchem Rechtsgebiet der Vertrag zuzuordnen ist, kann daher gerade nicht darauf abgestellt werden, ob der Vertragspartner Teil der öffentlichen Verwaltung ist oder nicht. Vielmehr kommt es auf den Vertragsgegenstand an (Gegenstandstheorie). M ist zwar als Körperschaft des öffentlichen Rechts Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung. Dies hilft bei der Frage nach der Rechtsnatur des Vertrags jedoch nicht weiter. In der Klausur kannst Du einfach direkt auf den Vertragsgegenstand abstellen. Unsere Ausführungen hier sollen Dir nur vor Augen führe, warum man von der handelnden Vertragspartei nicht auf die Rechtsnatur des Vertrags schließen kann.
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2. Um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich, wenn sich der Vertrag auf einen Sachverhalt bezieht, der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften beurteilt.

Ja!

Zur Unterscheidung, ob ein privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt, kommt es darauf an ob der Vertragsgegenstand überwiegend nach öffentlich-rechtlichen Normen beurteilt wird oder nicht. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist dies der Fall, wenn die zugrundeliegenden Normen ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist ausschließlich der (objektive) Sachverhalt, der dem Vertrag zugrundeliegt (sog. Gegenstandstheorie).

3. Der Musikunterrichtsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.

Nein, das trifft nicht zu!

Die rechtliche Einordnung des Vertrags richtet sich nach dem Vertragsgegenstand. Ein Vertrag ist öffentlich-rechtlich, wenn die dem vertraglich geregelten Sachverhalt zugrundeliegenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Dies ist der Fall, wenn sie in jedem denkbaren Anwendungsfall einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. M verpflichtet sich hier, der C Musikunterricht zu erteilen. Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Normen, die dadurch berührt werden. Weiterhin ist die Erbringung von Musikunterricht auch keine klassische staatliche Aufgabe. Vielmehr handelt es sich um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB). Der Vertrag ist damit privatrechtlicher Natur.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

18.8.2022, 17:17:27

Schöner Einstieg! Wäre toll, wenn weitere Fälle zum öffentlich-rechtlichen Vertrag folgen (insbesondere zu den gängigen Problemen) Beste Grüße 🦊 ²

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.8.2022, 16:36:17

Lieben Dank, Fuchs². Da sind wir bereits dran! Herzliche Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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