Referendariat
Die ZVR-Klausur
Einführung
Verstrickung und Pfändungspfandrecht und Versteigerung bei schuldnereigener Sache
Verstrickung und Pfändungspfandrecht und Versteigerung bei schuldnereigener Sache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin H hat der Gerichtsvollzieher die Münzsammlung des Vollstreckungsschuldners K durch Anbringen eines Pfandsiegels gepfändet. Bei der öffentlichen Versteigerung der Münzsammlung erhält der Meistbietenden M den Zuschlag.
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Einordnung des Falls
Verstrickung und Pfändungspfandrecht und Versteigerung bei schuldnereigener Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die wirksame Pfändung der Münzsammlung ist Verstrickung eingetreten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verstrickung soll die nachfolgende Zwangsvollstreckung sichern. Kann K also trotz der Pfändung uneingeschränkt über die Münzsammlung verfügen (siehe §§ 135, 136 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. An der Münzsammlung könnte ein Pfändungspfandrecht entstanden sein (§ 804 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
4. Nach der gemischten Theorie (h.M. + BGH) kann der Meistbietende auf der öffentlichen Versteigerung nur Eigentum an der gepfändeten Sache erlangen, wenn diese verstrickt war. Konnte M also nur Eigentum erwerben, wenn auch ein Pfandrecht an der Münzsammlung bestand?
Nein!
5. Durch den Zuschlag hat M das Eigentum an der Münzsammlung erworben (§ 817 Abs. 1 S. 3 ZPO, § 156 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Nach der Versteigerung muss der Gerichtsvollzieher den Erlös an Vollstreckungsgläubigerin H auszahlen. Erwirbt diese dann Eigentum an dem Geld?
Ja, in der Tat!
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