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Einführung
Verstrickung und Pfändungspfandrecht und Versteigerung bei schuldnereigener Sache
Verstrickung und Pfändungspfandrecht und Versteigerung bei schuldnereigener Sache
10. Juni 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin H hat der Gerichtsvollzieher die Münzsammlung des Vollstreckungsschuldners K durch Anbringen eines Pfandsiegels gepfändet. Bei der öffentlichen Versteigerung der Münzsammlung erhält der Meistbietenden M den Zuschlag.
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Einordnung des Falls
Verstrickung und Pfändungspfandrecht und Versteigerung bei schuldnereigener Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die wirksame Pfändung der Münzsammlung ist Verstrickung eingetreten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verstrickung soll die nachfolgende Zwangsvollstreckung sichern. Kann K also trotz der Pfändung uneingeschränkt über die Münzsammlung verfügen (siehe §§ 135, 136 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. An der Münzsammlung könnte ein Pfändungspfandrecht entstanden sein (§ 804 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
4. Nach der gemischten Theorie (h.M. + BGH) kann der Meistbietende auf der öffentlichen Versteigerung nur Eigentum an der gepfändeten Sache erlangen, wenn diese verstrickt war. Konnte M also nur Eigentum erwerben, wenn auch ein Pfandrecht an der Münzsammlung bestand?
Nein!
5. Durch den Zuschlag hat M das Eigentum an der Münzsammlung erworben (§ 817 Abs. 1 S. 3 ZPO, § 156 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Nach der Versteigerung muss der Gerichtsvollzieher den Erlös an Vollstreckungsgläubigerin H auszahlen. Erwirbt diese dann Eigentum an dem Geld?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

flari0n
18.12.2024, 12:33:51
Der Eigentumserwerb am Versteigerungserlös erfolgt, wenn ich Seiler in Thomas/Putzo, 43. Aufl. 2022, § 819 Rn. 1 richtig verstehe, durch dingliche Surrogation gem. § 1247 S. 2 BGB bei Ablieferung der versteigerten Sache. Welchen Denkfehler habe ich?
sparfüchsin
27.5.2025, 23:18:04
Er kann die Münzsammlung nur dann wirksam an einen Dritten übereignen, wenn dieser gutgläubig in Bezug auf seine fehlende
Verfügungsbefugnisist (§§ 135 Abs. 2, 136 BGB). Das heisst teotz
Verstrickungder Sache besteht nur ein relatives Veräußerungsverbot und ein
Dritterkann die Sache gutgläubig erwerben? Warum sind hier dir Anforderungen an die Gutgläubigkeit herabgesetzt? der gute glaube muss sich ja nur auf eine
Verfügungsbefugnisbeziehen, nicht auf das Eigentum. im Handelsrecht macht man es doch, um den rechtsverkehr zu vereinfachen, aber hier besteht dich eigentlich ein bedürfnisc dass die Sache nicht so ohne weiteres übereignet werden kann.