Stoffgleichheit nicht erforderlich

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat eine große Menge Altmetall gestohlen. U weiß davon und kauft T das Altmetall ab. Er hat dafür eigentlich keine Verwendung. U will aber durch diesen Kauf mit T ins Geschäft kommen und später günstigere Angebote erhalten.

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Einordnung des Falls

Stoffgleichheit nicht erforderlich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er T das Altmetall abkaufte (§ 259 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Ankaufen, Sich verschaffen, Absetzen oder Absetzen helfen U müsste subjektiv vorsätzlich und mit eigen- oder fremdnütziger Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Zudem müsste U die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen haben.
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2. U müsste mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben (§ 259 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Bereicherungsabsicht meint die Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen oder einem Dritten zu verschaffen.

3. Bereicherungsabsicht liegt bei der Hehlerei nur vor, wenn auch Stoffgleichheit gegeben ist, der Täter den Vorteil also gerade aus der gehehlten Sache ziehen will.

Nein!

Im Gegensatz zum Betrug braucht der Vorteil bei der Hehlerei nicht stoffgleich zu sein. Es genügt, wenn der Täter durch sein Handeln allgemein einen Vermögensvorteil erzielen will.U handelte mit dem Ziel, später günstigere Angebote von T zu erhalten und so einen Vermögensvorteil zu erlangen. Dass er den Vermögensvorteil nicht direkt aus dem Ankauf des Altmetalls erzielt - und somit keine Stoffgleichheit vorliegt - ist bei der Hehlerei unbeachtlich.
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