Stoffgleichheit nicht erforderlich
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat eine große Menge Altmetall gestohlen. U weiß davon und kauft T das Altmetall ab. Er hat dafür eigentlich keine Verwendung. U will aber durch diesen Kauf mit T ins Geschäft kommen und später günstigere Angebote erhalten.
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Einordnung des Falls
Stoffgleichheit nicht erforderlich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er T das Altmetall abkaufte (§ 259 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. U müsste mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Bereicherungsabsicht liegt bei der Hehlerei nur vor, wenn auch Stoffgleichheit gegeben ist, der Täter den Vorteil also gerade aus der gehehlten Sache ziehen will.
Nein!
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