Stoffgleichheit nicht erforderlich
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat eine große Menge Altmetall gestohlen. U weiß davon und kauft T das Altmetall ab. Er hat dafür eigentlich keine Verwendung. U will aber durch diesen Kauf mit T ins Geschäft kommen und später günstigere Angebote erhalten.
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Einordnung des Falls
Stoffgleichheit nicht erforderlich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U könnte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht haben, indem er T das Altmetall abkaufte (§ 259 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. U müsste mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben (§ 259 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Bereicherungsabsicht liegt bei der Hehlerei nur vor, wenn auch Stoffgleichheit gegeben ist, der Täter den Vorteil also gerade aus der gehehlten Sache ziehen will.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.