Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Hehlerei (§ 259 StGB)
(Echte) Wahlfeststellung im Zusammenhang mit alternativ begangenem Diebstahl
(Echte) Wahlfeststellung im Zusammenhang mit alternativ begangenem Diebstahl
12. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
As teure Briefmarkensammlung wurde gestohlen. Sie wird vier Wochen später bei einer Hausdurchsuchung in Bs Wohnung gefunden. Es lässt sich nicht feststellen, ob B die Briefmarken gestohlen oder später als Hehler erhalten hat.
Diesen Fall lösen 84,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
(Echte) Wahlfeststellung im Zusammenhang mit alternativ begangenem Diebstahl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Strafprozess gilt der Grundsatz „in dubio pro reo”.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der „in dubio pro reo” Grundsatz wird von der Rspr. strikt angewandt. Ist nicht klar, nach welchem Delikt bestraft werden müsste, darf es nur einen Freispruch geben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine „echte Wahlfeststellung” kann zwischen sämtlichen Delikten getroffen werden.
Nein!
4. B hat sich nach jeder ausermittelten Sachverhaltsvariante strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
5. Weiterhin dürften Diebstahl und Hehlerei nicht in einem Stufenverhältnis zueinander stehen. Ist Diebstahl „weniger“ als Hehlerei?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Sind Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbare Delikte?
Ja!
7. B wird demnach im Rahmen der echten Wahlfeststellung wegen Diebstahl oder Hehlerei verurteilt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eileen 🦊
28.6.2024, 15:32:36
Ich frage mich, ob tatsächlich eine Gleichwertigkeit von Diebstahl und Hehlerei vorliegt. Mit Blick auf den Strafrahmen scheint das naheliegend. Dennoch ist nach meinem Empfinden Diebstahl aufgrund des Entschlusses erstmals Unrecht zu verwirklichen als verwerflicher anzusehen, als die Hehlerei (die ähnlich der Beihilfe), die bestehendes Unrecht lediglich vertieft. Habt ihr dazu hilfreiche Gedanken? Danke schonmal im Voraus. Liebe Grüße!

Linne_Karlotta_
22.7.2024, 12:35:15
Hallo Eileen, danke für Deine Nachfrage. Dein Gedanke hierzu ist durchaus nachvollziehbar. In der einschlägigen Rspr. wird allerdings nicht so „kleinteilig“ differenziert, wie Du es tust. Für die Vergleichbarkeit kommt es lediglich darauf an, ob die „Richtung“ der Tat vergleichbar ist, also hier eben erstmaliger Entzug der Sache bzw. Vertiefung dieses
rechtswidrigen Zustands. Es kommt nur darauf an, ob die Grunddelikte vergleichbar sind und es einen vergleichbaren Strafrahmen gibt (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 19.01.2000 - 3 StR 500/99,
openjur- RdNr. 17). Es wird nicht danach differenziert, ob es das Unrecht erstmalig begründet oder „nur“ vertieft wird. Dies hat der Gesetzgeber ja auch gerade dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er dieselben Strafrahmen festgeschrieben hat. Darin liegt ja gerade die „Bewertung“ des Unrechtsgehalts. Es wäre daher schwer vertretbar, davon abzuweichen. Abgesehen davon erscheint mir eine solche Differenzierung auch nicht notwendig zu sein, denn in beiden Fällen entschließt sich der Täter ja dazu, Unrecht bzgl. des Eigentums eines anderen zu verwirklichen. Ob das nun zum ersten oder zum hundertsten Mal passiert, darf bei der Bewertung des Unrechts eigentlich keine Rolle spielen (auch wenn ich Dein Gefühl dazu, dass das einen Unterschied machen müsste, durchaus verstehen kann). Ich hoffe, ich habe Dir damit weitergeholfen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Eileen 🦊
22.7.2024, 13:09:57
Vielen lieben Dank für deine Antwort!

Simon
7.3.2025, 12:00:43
Der These, dass die Hehlerei per se einen geringeren Unrechtsgehalt aufweist als der vorausgehende Diebstahl, würde ich entgegentreten. Dazu BGHSt 7, 134: "Auch das Sprichwort sagt: 'Der Hehler ist schlimmer als der Stehler'. Den Hehler wird schon deshalb oft schwerere Schuld als den Vortäter treffen, weil er der Veranlasser und Ermöglicher der Vortat ist. [...] Der Hehler ist besonders gefährlich, weil seine Bereitschaft zur Abnahme strafbar erlangter Sachen einen ständigen Anreiz zur Verübung von Vermögensdelikten bildet. Das trifft vor allem für den Diebstahl zu. Am häufigsten werden gestohlene Sachen gehehlt. Der Hehler schafft durch seine Existenz, insbesondere wenn er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig hehlt, die Voraussetzungen für die 'berufsmäßige' Begehung von Diebstählen, die die Erlangung von in
Geldumsetzbarer Beute zum Ziele haben. Der Hehler enthebt den Dieb der Sorge um die gefahrlose Verwertung der Beute, die ihm die Mittel zur Befriedigung seiner Ansprüche an das Leben verschaffen soll. Nicht zu Unrecht wird der Hehler als der Zuhälter der Diebe bezeichnet."
Vincent
21.1.2025, 13:02:12
In Fällen in denen nicht festgestellt werden kann ob der B
esitzer die Sache aus einer Hehlerei bezogen hat besteht doch immer auch die Möglichkeit, dass dieser die Sache erworben hat, ohne von einer vorherigen
rechtswidrigen Tat gewusst zu haben und somit nicht vorsätzlich handelt. Bsp: Er erwirbt die Sache per eBay Kleinanzeigen in der Annahme, der Verkäufer habe die Sache von einem anderen Gekauft/Geerbt/etc.
Rechtsanwalt B. Trüger
13.3.2025, 12:33:29
@[Vincent](211990) in der Praxis wird es wahrscheinlich schwer sein sowas nachzuweisen; da gebe ich dir Recht. Im Sachverhalt wird aber stehen (wie hier auch ) entweder oder, weshalb man das dann auch als g
esichert zugrunde legen sollte :)

w.laura.l
31.3.2025, 17:40:16