(Echte) Wahlfeststellung im Zusammenhang mit alternativ begangenem Diebstahl
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
As teure Briefmarkensammlung wurde gestohlen. Sie wird vier Wochen später bei einer Hausdurchsuchung in Bs Wohnung gefunden. Es lässt sich nicht feststellen, ob B die Briefmarken gestohlen oder später als Hehler erhalten hat.
Einordnung des Falls
(Echte) Wahlfeststellung im Zusammenhang mit alternativ begangenem Diebstahl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Strafprozess gilt der Grundsatz „in dubio pro reo”.
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Genau, so ist das!
2. Der „in dubio pro reo” Grundsatz wird von der Rspr. strikt angewandt. Ist nicht klar, nach welchem Delikt bestraft werden müsste, darf es nur einen Freispruch geben.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine „echte Wahlfeststellung” kann zwischen sämtlichen Delikten getroffen werden.
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Nein!
4. B hat sich nach jeder ausermittelten Sachverhaltsvariante strafbar gemacht.
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Genau, so ist das!
5. Weiterhin dürften Diebstahl und Hehlerei nicht in einem Stufenverhältnis zueinander stehen. Ist Diebstahl „weniger“ als Hehlerei?
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Nein, das trifft nicht zu!
6. Sind Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbare Delikte?
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Ja!
7. B wird demnach im Rahmen der echten Wahlfeststellung wegen Diebstahl oder Hehlerei verurteilt.
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Genau, so ist das!
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Eileen 🦊
28.6.2024, 15:32:36
Ich frage mich, ob tatsächlich eine Gleichwertigkeit von Diebstahl und Hehlerei vorliegt. Mit Blick auf den Strafrahmen scheint das naheliegend. Dennoch ist nach meinem Empfinden Diebstahl aufgrund des Entschlusses erstmals Unrecht zu verwirklichen als verwerflicher anzusehen, als die Hehlerei (die ähnlich der Beihilfe), die bestehendes Unrecht lediglich vertieft. Habt ihr dazu hilfreiche Gedanken? Danke schonmal im Voraus. Liebe Grüße!