Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)
Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)
11. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Vereinigung „Katholische Landjugendbewegung“ ruft dazu auf, alte Kleidung zu spenden, und verkauft diese an Großabnehmer. Den Erlös spendet sie an karitative Projekte. H, der gewerblich mit gebrauchter Kleidung handelt, fürchtet um sein Geschäft und klagt. Ein Gericht verbietet daraufhin die karitative Kleideraktion.
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Einordnung des Falls
Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann es vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit erfasst sein, dass die Vereinigung „Katholische Landjugendbewegung“ als religiöse Gemeinschaft sich wirtschaftlich betätigt?
Ja, in der Tat!
2. Die wirtschaftliche Betätigung der Bewegung durch den Kleidungsverkauf ist Nebenzweck ihres Handelns, sodass der Schutzbereich der Glaubensfreiheit eröffnet ist.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
14.1.2025, 10:21:05
Bedarf es zur Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs in diesem Fall des Rückgriffs auf Art. 19 Abs. 3 GG oder ergibt sich die Eröffnung des Schutzbereichs unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG im Sinne einer kollektiven Religionsfreiheit?

Sebastian Schmitt
14.6.2025, 21:41:04
Hallo @[QuiGonTim](133054), das wird nicht ganz einheitlich beurteilt. Manche stellen in der Tat ergänzend auf Art 19 III GG ab, andere wollen den Schutz religiöser
Vereinigungen direkt aus Art 4 I, II GG ableiten (Huber/Voßkuhle/Heinig, GG, 8. Aufl 2024, Art 4 Rn 38 mwN). Näher begründet wird das meist nicht und auch das BVerfG hat es in der Vergangenheit mal so, mal so gemacht. Weil das nur ein dogmatischer "Streit" ist, der iE nicht zu Unterschieden führt, kann man sich hier auch in einer Prüfungsaufgabe idR (sehr) knapp halten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team