Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)
Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Vereinigung „Katholische Landjugendbewegung“ ruft dazu auf, alte Kleidung zu spenden, und verkauft diese an Großabnehmer. Den Erlös spendet sie an karitative Projekte. H, der gewerblich mit gebrauchter Kleidung handelt, fürchtet um sein Geschäft und klagt. Ein Gericht verbietet daraufhin die karitative Kleideraktion.
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Einordnung des Falls
Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann es vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit erfasst sein, dass die Vereinigung „Katholische Landjugendbewegung“ als religiöse Gemeinschaft sich wirtschaftlich betätigt?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die wirtschaftliche Betätigung der Bewegung durch den Kleidungsverkauf ist Nebenzweck ihres Handelns, sodass der Schutzbereich der Glaubensfreiheit eröffnet ist.
Ja!
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