Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)

Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)

11. Juli 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Vereinigung „Katholische Landjugendbewegung“ ruft dazu auf, alte Kleidung zu spenden, und verkauft diese an Großabnehmer. Den Erlös spendet sie an karitative Projekte. H, der gewerblich mit gebrauchter Kleidung handelt, fürchtet um sein Geschäft und klagt. Ein Gericht verbietet daraufhin die karitative Kleideraktion.

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Einordnung des Falls

Reichweite des Schutzes religiöser Betätigungsfreiheit: Wirtschaftliche Betätigung II (Vertiefung, Aktion Rumpelkammer)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann es vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit erfasst sein, dass die Vereinigung „Katholische Landjugendbewegung“ als religiöse Gemeinschaft sich wirtschaftlich betätigt?

Ja, in der Tat!

Die religiöse Betätigungsfreiheit ermöglicht es Individuen, ihr Verhalten gänzlich anhand des eigenen Glaubens auszurichten. Dieses Recht umfasst die glaubensgeleitete wirtschaftliche Betätigung. Eine Religionsgemeinschaft verliert den Schutz der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht allein dadurch, dass sie sich wirtschaftlich betätigt. Die Religion muss jedoch das Hauptgepräge der Betätigung, die wirtschaftlichen Zwecke hingegen nur dessen Nebenzweck sein. Der Vereinigung „Katholische Landjugendbewegung“ ist es als religiöser Gemeinschaft grundsätzlich erlaubt, sich wirtschaftlich zu betätigen. Diese Betätigung kann auch vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit erfasst sein.
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2. Die wirtschaftliche Betätigung der Bewegung durch den Kleidungsverkauf ist Nebenzweck ihres Handelns, sodass der Schutzbereich der Glaubensfreiheit eröffnet ist.

Ja!

Die Religionsfreiheit erlaubt eine glaubensgeleitete wirtschaftliche Betätigung. Damit diese Tätigkeit aber vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit erfasst ist, darf die wirtschaftliche Betätigung nicht lediglich im äußeren Zusammenhang von religiösem Handeln oder bei dessen Gelegenheit stattfinden. Vielmehr muss die Religion das Hauptgepräge geben, die wirtschaftliche Betätigung darf lediglich Nebenzweck des religiös motivierten Handelns sein. Die wirtschaftliche Betätigung durch den Kleidungsverkauf ist hier nicht Hauptzweck des Handelns der Vereinigung. Sie ist vielmehr Nebenzweck, um den religiös motivierten Hauptzweck der karitativen Spende für soziale Zwecke im Sinne des katholischen Glaubens zu verwirklichen. Das Sammeln und Verkaufen von Altkleidern mit dem Ziel, dadurch Geld zu erwirtschaften für karitative Zwecke, unterhält mithin dem Schutzbereich der Glaubensfreiheit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

14.1.2025, 10:21:05

Bedarf es zur Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs in diesem Fall des Rückgriffs auf Art. 19 Abs. 3 GG oder ergibt sich die Eröffnung des Schutzbereichs unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG im Sinne einer kollektiven Religionsfreiheit?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

14.6.2025, 21:41:04

Hallo @[QuiGonTim](133054), das wird nicht ganz einheitlich beurteilt. Manche stellen in der Tat ergänzend auf Art 19 III GG ab, andere wollen den Schutz religiöser

Vereinigung

en direkt aus Art 4 I, II GG ableiten (Huber/Voßkuhle/Heinig, GG, 8. Aufl 2024, Art 4 Rn 38 mwN). Näher begründet wird das meist nicht und auch das BVerfG hat es in der Vergangenheit mal so, mal so gemacht. Weil das nur ein dogmatischer "Streit" ist, der iE nicht zu Unterschieden führt, kann man sich hier auch in einer Prüfungsaufgabe idR (sehr) knapp halten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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