Öffentliches Recht

Grundrechte

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)

Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Vertiefungsbeispiel

Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Vertiefungsbeispiel

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist von der katholischen Kirche enttäuscht und zum Buddhismus konvertiert. Von seiner alten Religion will er nichts mehr hören und sehen. Daher begehrt B beim Gemeinderat, das Glockengeläut der Dorfkirche umgehend abzustellen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit: Vertiefungsbeispiel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die negative Glaubensfreiheit des B gibt ihm das Recht, aus der katholischen Kirche auszutreten (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG).

Genau, so ist das!

Die negative Glaubensfreiheit umfasst das Recht, keine religiöse Überzeugung zu bilden bzw. diese abzulehnen. Auch geschützt ist die Freiheit, die eigene religiöse Überzeugung nicht offenbaren zu müssen sowie sich von einer einmal gefassten Überzeugung wieder abzuwenden. Dies beinhaltet auch den Austritt aus einer Kirchengemeinschaft. Die negative Glaubensfreiheit gibt B das Recht, aus der katholischen Kirche auszutreten.
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2. Von der Ausübung seiner negativen Glaubensfreiheit ist umfasst, dass B nie wieder mit seiner alten Religion und ihrem Glockengeläut konfrontiert werden muss.

Nein, das trifft nicht zu!

Die negative Glaubensfreiheit umfasst das Recht, keine religiöse Überzeugung zu bilden bzw. diese abzulehnen. Nicht geschützt ist es, überhaupt nicht mit der Religion oder den Überzeugungen anderer konfrontiert zu sein. Es gibt keinen Konfrontationsschutz. Es ist somit nicht von der Ausübung seiner Glaubensfreiheit umfasst, dass B nie wieder mit der katholischen Kirche oder ihren Riten im öffentlichen Raum konfrontiert werden muss. Es besteht kein Konfrontationsschutz dahingehend, dem Kirchengeläut nicht ausgesetzt werden zu dürfen. Die Ausübung einer positiven Freiheit, hier durch die katholische Kirche in Form des Glockengeläuts, löst somit nicht ohne Weiteres den negativen Schutz des Gegenübers aus, dieses Verhalten nicht ertragen zu müssen. Das wäre hier das Begehren des B, das Glockengeläut nicht hören zu müssen. Dies würde sonst automatisch zu einer Aushöhlung der positiven Schutzdimension des Grundrechts führen.

3. Die negative Glaubensfreiheit schützt B davor, dem Glockengeläut als Aufruf zum Gebet Folge leisten zu müssen.

Ja!

Teil des Schutzgehalts der negativen Glaubensfreiheit ist es, selbst nicht zum Bilden eines Glaubens oder der Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen werden zu können. Nicht geschützt ist es, mit der Weltanschauung oder Religion anderer gar nicht in Berührung zu kommen. Es besteht kein Konfrontationsschutz. Die negative Glaubensfreiheit schützt B davor, dem Glockengeläut zum Gebet Folge leisten und selbst eine religiöse Handlung vornehmen zu müssen. Sie schützt ihn jedoch nicht davor, das Geläut hören zu müssen.
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