Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)
Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche - Fall 3
Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche - Fall 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Melli (M) plant die Errichtung eines großflächigen Einkaufszentrum auf einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstück der Stadt L. Das Grundstück ist außerhalb der Innenstadt angesiedelt. Der Stadtkern von L zeichnet sich wiederum durch Branchenvielfalt aus und erfüllt eine in gewissem Umfang auch auf das weitere Umland bezogene Versorgungsfunktion. Durch die Verwirklichung von Ms Vorhaben würde es im Stadtkern zu Kaufkraftabflüssen von mindestens 30 % kommen.
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Einordnung des Falls
Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche - Fall 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sobald sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, kann es nicht mehr wegen schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gemäß § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig sein.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Stellt der Stadtkern der Stadt L einen zentralen Versorgungsbereich dar?
Ja!
3. Ob schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB auf einen zentralen Versorgungsbereich vorliegen, kann anhand des zu erwartenden Kaufkraftabflusses aus dem zentralen Versorgungsbereich bestimmt werden.
Genau, so ist das!
4. Weißt das von M geplante Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gemäß § 34 Abs. 3 BauGB auf?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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