Abwandlung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T beginnt mal wieder ohne Baugenehmigung mit den Bauarbeiten eines Wohnhauses in Hannover. Der Mitarbeiter B der zuständigen Baubehörde will pünktlich um 12 Feierabend machen und ist ein großer Bewunderer von T. Er ordnet deshalb keine Baueinstellungsverfügung an.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Baueinstellungsverfügung ist § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 NBauO.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tatbestand der Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 NBauO) ist erfüllt, wenn T ohne Baugenehmigung mit den Bauarbeiten eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens beginnt.
Genau, so ist das!
3. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 NBauO) muss die Behörde die Einstellung von Bauarbeiten anordnen (gebundene Entscheidung).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Indem B von einer Baueinstellungsverfügung absieht, hat er sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.
Nein!
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