Legalisierungswirkung der Baugenehmigung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B arbeitet bei der Baubehörde in Celle und geht täglich dem Beamtenmikado nach (wer sich bewegt, verliert). Aus Unachtsamkeit erteilt er T eine Baugenehmigung für einen gigantischen Technoclub in einem Wohngebiet. Nachdem T mit den Bauarbeiten beginnt, fragt sich B, was zu tun ist.

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Einordnung des Falls

Legalisierungswirkung der Baugenehmigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In Betracht kommt der Erlass einer Baueinstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 NBauO). Dafür müsste der Bau des Clubs in formeller oder materieller Hinsicht dem Baurecht widersprechen.

Ja!

Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung ist tatbestandlich formelle oder materielle Illegalität erforderlich.Formell illegal ist ein Vorhaben, wenn die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Zulassungsbedürftigkeit nicht beachtet worden sind. Materiell illegal ist ein Vorhaben, wenn es gegen materielle Anforderungen verstößt, also gegen bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und deswegen nicht genehmigungsfähig ist.
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2. Der Bau des Technoclubs ist eine Baumaßnahme, die aufgrund formeller Illegalität gegen öffentliches Baurecht verstößt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Formell illegal ist ein Vorhaben, wenn die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Zulassungsbedürftigkeit (insbesondere die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung) nicht beachtet worden sind.T beginnt nach Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten. Folglich verstößt die Baumaßnahme nicht gegen verfahrensrechtliche Vorschriften.

3. Der Bau des Technoclubs ist in einem Wohngebiet aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. B kann daher eine Einstellungsverfügung auf die materielle Illegalität stützen.

Nein, das trifft nicht zu!

Materiell illegal ist ein Vorhaben, wenn es gegen materielle Anforderungen verstößt und deswegen nicht genehmigungsfähig ist. Zu beachten ist dabei allerdings die Wirkung einer vorhandenen Baugenehmigung: sie stellt verbindlich fest, dass das genehmigte Vorhaben mit dem geltenden öffentlichen Recht vereinbar ist. Weil ein rechtswidriger Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bis zu seiner Aufhebung wirksam ist, beinhaltet auch eine fälschlicherweise erteilte Baugenehmigung eine Legalisierungswirkung.B hat dem T eine Baugenehmigung für den Technoclub erteilt. Ein Widerspruch zum öffentlichen Baurecht kann für den Umfang der Genehmigung nicht bestehen.Die Behörde würde sich widersprüchlich verhalten, wenn sie einerseits mittels Genehmigung die Vereinbarkeit des Vorhabens attestiert und andererseits eine Verfügung wegen fehlender Vereinbarkeit erlässt..

4. Der Bauaufsichtsbehörde sind demnach die Hände gebunden.

Nein!

Für den Fall, dass eine materiell illegales Vorhaben (fälschlicherweise) genehmigt worden ist, muss zuvor noch die Baugenehmigung aufgehoben (§§ 48, 49 VwVfG) werden, bevor andere Maßnahmen in Betracht kommen.B könnte hier demnach eine Einstellungsverfügung unter gleichzeitiger Rücknahme (§ 48 VwVfG) der aus Unachtsamkeit erteilten, rechtswidrigen Baugenehmigung anordnen.Für die Klausur bedeutet ein solcher Fall eine extrem verschachtelte Prüfung. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Einstellungsverfügung (§ 79 Abs. 1 NBauO) prüfst Du inzident die Rechtmäßigkeit der Aufhebung (§ 48 oder 49 VwVfG), innerhalb derer muss wiederum inzident die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (§ 70 NBauO) geprüft werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Antonia

Antonia

12.1.2024, 11:49:28

Habt ihr für diese Konstellation zufällig eine Fundstelle für eine Übungsklausur aus JuS oder JA parat ?

Benny0707

Benny0707

24.1.2024, 14:22:51

Hallo liebes JF-Team, könntet ihr hier netterweise die Gesetze verlinken? Für andere Länder wäre dies zum nachschauen und vergleichen super. LG Benny :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.1.2024, 18:48:37

Hallo Benny, danke für die freundliche Rückfrage! Wir arbeiten dran - leider ist die Verlinkung von Landesgesetzen in der Hinsicht kompliziert, als dass die aus technischen Gründen nicht automatisch von einer Seite gezogen werden können, sondern immer einzeln hinterlegt werden müssen. Manchmal ändert sich dann eine Kleinigkeit an der Seite, sodass keine der hinterlegten Verlinkungen mehr funktioniert. Bis wir die wieder aktualisiert haben, dauert es dann leider immer ein wenig. Wir geben aber nicht auf eine ähnlich dauerhafte Lösung wie bei den Bundesgesetzen zu finden! Versprochen. :) Danke für deine Geduld. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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