Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Bsp. 3 für weitere von der allg. Handlungsfreiheit erfasste Tätigkeit (nicht von speziellem Grundrecht erfasst) - Maskenpflicht
Bsp. 3 für weitere von der allg. Handlungsfreiheit erfasste Tätigkeit (nicht von speziellem Grundrecht erfasst) - Maskenpflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Landesregierung des Landes B erlässt aufgrund der rasanten Ausbreitung des Coronavirus eine Verordnung, die das Tragen eines Mundschutzes in der Öffentlichkeit vorschreibt. Freizeit-Triathletin T lebt in B und fühlt sich durch die Gesetzesänderung in ihren Grundrechten beeinträchtigt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bsp. 3 für weitere von der allg. Handlungsfreiheit erfasste Tätigkeit (nicht von speziellem Grundrecht erfasst) - Maskenpflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Schützt die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG auch das Recht der T etwas nicht zu tun?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verordnung schreibt das Tragen eines Mundschutzes in der Öffentlichkeit vor. Damit wird keine Handlung untersagt, sondern ein Gebot aufgestellt. Ist T hierdurch in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen?
Ja, in der Tat!
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