Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

Bsp. 3 für weitere von der allg. Handlungsfreiheit erfasste Tätigkeit (nicht von speziellem Grundrecht erfasst) - Maskenpflicht

Bsp. 3 für weitere von der allg. Handlungsfreiheit erfasste Tätigkeit (nicht von speziellem Grundrecht erfasst) - Maskenpflicht

4. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Landesregierung des Landes B erlässt aufgrund der rasanten Ausbreitung des Coronavirus eine Verordnung, die das Tragen eines Mundschutzes in der Öffentlichkeit vorschreibt. Freizeit-Triathletin T lebt in B und fühlt sich durch die Gesetzesänderung in ihren Grundrechten beeinträchtigt.

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Einordnung des Falls

Bsp. 3 für weitere von der allg. Handlungsfreiheit erfasste Tätigkeit (nicht von speziellem Grundrecht erfasst) - Maskenpflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Schützt die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG auch das Recht der T etwas nicht zu tun?

Genau, so ist das!

Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG schützt neben jedem beliebigen menschlichen Tun auch das Recht eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen („Lassen“). Vom Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ist damit auch die Freiheit, etwas nicht tun zu müssen, erfasst. Das Recht von T bestimmte Handlungen nicht vorzunehmen („Lassen“) ist danach durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
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2. Die Verordnung schreibt das Tragen eines Mundschutzes in der Öffentlichkeit vor. Damit wird keine Handlung untersagt, sondern ein Gebot aufgestellt. Ist T hierdurch in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen?

Ja, in der Tat!

Der Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit ist betroffen, wenn eine Handlung untersagt oder ein Gebot aufgestellt wird. Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG schützt demnach neben jedem beliebigen menschlichen Tun auch das Recht eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen („Lassen“). Bei ihrem Triathlon-Training einen Mundschutz tragen zu müssen, schränkt T in Ihrem Recht ein, eine bestimmte Handlung nicht vornehmen zu müssen. Dies fällt somit in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG. T ist damit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen. Denk immer daran: Bei der allgemeinen Handlungsfreiheit handelt es sich um ein Auffanggrundrecht. Du musst speziellere Freiheitsgrundrechte somit stets vorrangig prüfen. Ist der Schutzbereich eines spezielleren Freiheitsgrundrecht betroffen, tritt Art. 2 Abs. 1 GG hinter dieses zurück und ist nicht mehr zu prüfen. Dies ist eine Frage der Subsidiarität. Zudem lassen sich Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit vergleichsweise einfach rechtfertigen. Hierzu erfährst Du in der nächsten Einheit mehr.
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