Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Bsp. 3 für weitere von der allg. Handlungsfreiheit erfasste Tätigkeit (nicht von speziellem Grundrecht erfasst) - Maskenpflicht
Bsp. 3 für weitere von der allg. Handlungsfreiheit erfasste Tätigkeit (nicht von speziellem Grundrecht erfasst) - Maskenpflicht
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Landesregierung des Landes B erlässt aufgrund der rasanten Ausbreitung des Coronavirus eine Verordnung, die das Tragen eines Mundschutzes in der Öffentlichkeit vorschreibt. Freizeit-Triathletin T lebt in B und fühlt sich durch die Gesetzesänderung in ihren Grundrechten beeinträchtigt.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bsp. 3 für weitere von der allg. Handlungsfreiheit erfasste Tätigkeit (nicht von speziellem Grundrecht erfasst) - Maskenpflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Schützt die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG auch das Recht der T etwas nicht zu tun?
Genau, so ist das!
2. Die Verordnung schreibt das Tragen eines Mundschutzes in der Öffentlichkeit vor. Damit wird keine Handlung untersagt, sondern ein Gebot aufgestellt. Ist T hierdurch in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen?
Ja, in der Tat!
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