Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Keine Beschränkung des Schutzbereichs auf strafrechtlich nicht verbotenes Verhalten - Cannabis-Urteil
Keine Beschränkung des Schutzbereichs auf strafrechtlich nicht verbotenes Verhalten - Cannabis-Urteil
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der in Berlin lebende Student S trifft sich gelegentlich am Abend mit seinem besten Freund zum gemeinsamen Konsum von Cannabis. S meint, das strafbewehrte Verbot von Cannabisprodukten beeinträchtige ihn in seinen Grundrechten.
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Einordnung des Falls
Keine Beschränkung des Schutzbereichs auf strafrechtlich nicht verbotenes Verhalten - Cannabis-Urteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG umfasst jedes beliebige menschliche Tun und Lassen. Ist strafbares Verhalten des S auch von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Diese weite Auslegung des Schutzbereichs der allgemeinen Handlungsfreiheit muss bei strafbarem Verhalten eingeschränkt werden, um eine Einbeziehung von Straftaten, wie Diebstahl und Mord, zu verhindern.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ist S durch das strafbewehrte Verbot des Besitzes und Konsums von Cannabisprodukten in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DDoubleYou
14.5.2024, 14:32:27
Liebes Jurafuchs-Team, mittlerweile ist der Konsum von Cannabis erlaubt (vgl. CanG), weshalb vielleicht ein Hinweis aufgenommen werden sollte. Viele Grüße
lawfox99
15.5.2024, 22:44:35
*Der Besitz ;) der Konsum war schon vorher nicht strafbar