Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Keine Beschränkung des Schutzbereichs auf friedliches Verhalten ("Friedlichkeitsvorbehalt")
Keine Beschränkung des Schutzbereichs auf friedliches Verhalten ("Friedlichkeitsvorbehalt")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Krawallmacherin K zieht nachts durch die Straßen ihrer Stadt und schlägt mit einem Baseballschläger die Seitenspiegel der dort parkenden Autos ein. K ist davon überzeugt, dass ihr Handeln bei ihren nächtlichen Spaziergängen grundrechtlich geschützt ist.
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Einordnung des Falls
Keine Beschränkung des Schutzbereichs auf friedliches Verhalten ("Friedlichkeitsvorbehalt")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG umfasst jedes beliebige menschliche Tun und Lassen. Wird auch unfriedliches Verhalten von K von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Freiheit des Einzelnen findet ihre Grenzen in seinem Zusammenwirken mit der Gemeinschaft. Muss der Schutzbereich aller Grundrechte daher auf lediglich friedliches Verhalten beschränkt werden?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Wird Ks Einschlagen der Seitenspiegel bei ihren nächtlichen Spaziergängen vom Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG erfasst?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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