ggfs. Hinweis auf Prozessvollmacht (§ 80 ZPO)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M berichtet, dass er von Gegner G beim Kaufvertragsabschluss getäuscht wurde. Nun will er sein Geld zurück. A erklärt in der Klageschrift die Anfechtung des Vertrags und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.

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Einordnung des Falls

ggfs. Hinweis auf Prozessvollmacht (§ 80 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aufgrund der Ausübung des Gestaltungsrechts für M muss A der Klage die Originalvollmacht beifügen (§ 174 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (z.B. Ausübung von Gestaltungsrechten wie Anfechtung, Rücktritt, Kündigung), das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Bei der Ausübung von Gestaltungsrechten durch den Prozessbevollmächtigten ist daher stets an die Beifügung einer Originalvollmacht zu denken. Dies gilt aber nur bei vorgerichtlicher Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäfts. Bei Erklärungen durch den Prozessbevollmächtigten im Rechtsstreit gilt § 174 BGB hingegen nicht.
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2. Allerdings ist nach § 80 S.1 ZPO die Prozessvollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Muss A aus diesem Grund der Klageschrift die Originalvollmacht beifügen?

Nein!

Aus § 80 S.2 ZPO folgt, dass die Prozessvollmacht der Klage nicht zwingend beigefügt werden muss. Denn sie kann nachgereicht werden.

3. Es ist somit ausreichend, wenn A in der Klageschrift auf ihre bestehende Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) hinweist.

Genau, so ist das!

Es besteht weder nach § 174 BGB noch nach § 80 ZPO eine Pflicht zur Beifügung der Prozessvollmacht an die Klageschrift. Vielmehr reicht es aus, wenn A in der Klageschrift auf ihre bestehende Prozessvollmacht hinweist (§ 80 ZPO). „Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LUKAA

Lukaas

5.8.2024, 14:16:28

Eine kleine Ergänzung: die Gegenseite kann bei der Nichtvorlage der Vollmacht jedoch den Mangel der Vollmacht jederzeit rügen, § 88 Abs. 1 ZPO. Da die Vollmacht trotz beA im Original vorgelegt werden muss, kann das in der mündlichen Verhandlung unangenehm werden, wenn man diese nicht oder zB nur digital dabei hat.


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