Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
ggfs. Hinweis auf Prozessvollmacht (§ 80 ZPO)
ggfs. Hinweis auf Prozessvollmacht (§ 80 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M kommt zu Anwältin A. M berichtet, dass er von Gegner G beim Kaufvertragsabschluss getäuscht wurde. Nun will er sein Geld zurück. A erklärt in der Klageschrift die Anfechtung des Vertrags und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
ggfs. Hinweis auf Prozessvollmacht (§ 80 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgrund der Ausübung des Gestaltungsrechts für M muss A der Klage die Originalvollmacht beifügen (§ 174 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Allerdings ist nach § 80 S.1 ZPO die Prozessvollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Muss A aus diesem Grund der Klageschrift die Originalvollmacht beifügen?
Nein!
3. Es ist somit ausreichend, wenn A in der Klageschrift auf ihre bestehende Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) hinweist.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lukaas
5.8.2024, 14:16:28
Eine kleine Ergänzung: die Gegenseite kann bei der Nichtvorlage der Vollmacht jedoch den Mangel der Vollmacht jederzeit rügen, § 88 Abs. 1 ZPO. Da die Vollmacht trotz beA im Original vorgelegt werden muss, kann das in der mündlichen Verhandlung unangenehm werden, wenn man diese nicht oder zB nur digital dabei hat.