Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) – Grundfall
Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) – Grundfall
19. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C wird wegen Brandstiftung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sein Zwillingsbruder D, der C über alles liebt, möchte ihm die Haft ersparen. Er gibt sich deshalb als C aus und verbüßt an seiner Stelle die Haftstrafe.
Diesen Fall lösen 76,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) – Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat sich wegen Verfolgungsvereitelung strafbar gemacht, indem er an Cs Stelle dessen Freiheitsstrafe verbüßte (§ 258 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. D könnte sich wegen Vollstreckungsvereitelung strafbar gemacht haben, indem er an Cs Stelle dessen Freiheitsstrafe verbüßte (§ 258 Abs. 2 StGB).
Ja!
3. Gegen C wurde ein Strafe oder Maßnahme verhängt (§ 258 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
4. Hat D die Vollstreckung der Strafe gegen C vereitelt (§ 258 Abs. 2 StGB)?
Ja, in der Tat!
5. D hat auch den subjektiven Tatbestand von § 258 Abs. 2 StGB verwirklicht.
Ja!
6. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. D hat sich somit nach § 258 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Noah342
19.3.2025, 13:07:08
die formulierung der letzten frage klingt für mich danach, dass die
rechtswidrigkeit/schuld des d wegen Abs. 7 entfiele. das vorliegen eines persönlichen
strafausschließungsgrundes ändert ja an der
rechtswidrigkeitbzw. schuldhaftigkeit der tat aber nichts. habe ich hier was falsch verstanden oder ist die frage nur unglücklich formuliert?
jc1909
10.4.2025, 17:09:50
Nur unglücklich formuliert, du hast vollkommen recht.