Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) – Grundfall
Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) – Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C wird wegen Brandstiftung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sein Zwillingsbruder D, der C über alles liebt, möchte ihm die Haft ersparen. Er gibt sich deshalb als C aus und verbüßt an seiner Stelle die Haftstrafe.
Diesen Fall lösen 76,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) – Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat sich wegen Verfolgungsvereitelung strafbar gemacht, indem er an Cs Stelle dessen Freiheitsstrafe verbüßte (§ 258 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. D könnte sich wegen Vollstreckungsvereitelung strafbar gemacht haben, indem er an Cs Stelle dessen Freiheitsstrafe verbüßte (§ 258 Abs. 2 StGB).
Ja!
3. Gegen C wurde ein Strafe oder Maßnahme verhängt (§ 258 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
4. Hat D die Vollstreckung der Strafe gegen C vereitelt (§ 258 Abs. 2 StGB)?
Ja, in der Tat!
5. D hat auch den subjektiven Tatbestand von § 258 Abs. 2 StGB verwirklicht.
Ja!
6. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft. D hat sich somit nach § 258 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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