Einführungsfall Kleingarten - Eingriff

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zum Schutz der Schrebergartenkultur erlässt der Bundestag ein Gesetz, welches regelt, dass laufende Pachtverträge über Grundstücke, die kleingärtnerisch genutzt werden, nicht ordentlich gekündigt werden dürfen. E Eigentümer ist eines solchen Grundstücks und empört.

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Einordnung des Falls

Einführungsfall Kleingarten - Eingriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Vom persönlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie sind alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität erfasst. Die Eigentumsgarantie stellt also ein Menschenrecht dar. Neben dem Bestand des Eigentums schützt Art. 14 GG auch die eigenverantwortliche Nutzung dessen. Hierzu zählt die Verfügung über das Eigentum. Geschützt ist aber auch die vertragliche Überlassung des Eigentums zur Nutzung und zur Ziehung von Erträgen durch andere. E als natürliche Person ist vom persönlichen Schutzbereich der Eigentumsfreiheit erfasst. Infolge der Regelung kann E nicht mehr frei darüber entscheiden, wem er sein Grundstück überlässt. Der sachliche Schutzbereich der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG ist somit eröffnet.
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2. Ob ein Eingriff vorliegt, bestimmt sich danach, ob eine Enteignung oder eine Inhalts- und Schrankenbestimmung vorliegt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Unterscheidung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung wird erst auf Rechtfertigungsebene relevant. Denn die unterschiedlichen Eingriffsarten setzen unterschiedliche Rechtfertigungen voraus. Es liegt aber in beiden Fällen ein Eingriff vor. In der Fallbearbeitung genügt also eine kurze Klarstellung, dass überhaupt ein Eingriff vorliegt. Es ist aber nicht falsch, wenn du schon auf Eingriffsebene konkretisierst, welche Art von Eingriff vorliegt.

3. Liegt ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit des E vor?

Ja!

Ein Eingriff ist jeder staatliche Akt, der die Ausübung eines grundrechtlich geschützten Verhaltens beeinträchtigt oder unmöglich macht. Bezogen auf die Eigentumsfreiheit liegt also ein Eingriff vor, wenn eine geschützte Rechtsposition durch eine staatliche Maßnahme nicht mehr geschützt wird oder die Nutzungsbefugnisse im Vergleich zur alten Rechtslage eingeschränkt werden. Vor dem neuen Gesetz konnte E den Pachtvertrag ordentlich kündigen. Diese Möglichkeit der Grundstücksnutzung wird durch das Gesetz eingeschränkt. Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit vor.
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