Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
5. Juli 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Regelmäßig trifft sich Hooligan H mit der örtlichen Polizei und leitet Informationen über die dortige Hooliganszene weiter. Er informiert die Polizei insbesondere darüber, wann und wo Schlägereien mit verfeindeten Hooligans geplant sind.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetze bzw. polizeilichen Datenverarbeitungsgesetze der Länder beinhalten Standardermächtigungen zur Datenerhebung ohne Einsatz technischer Mittel.
Ja!
2. Ist H ein verdeckter Ermittler (§ 36a Abs. 1 NPOG, § 35 Abs. 1 BremPolG, § 35 Abs. 1 BbgPolG) der örtlichen Polizei?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Einsatz von H als Vertrauenspersonen steht unter einem Richtervorbehalt.
Ja, in der Tat!
4. Der Einsatz von H als Vertrauenspersonen ist materiell rechtmäßig, weil er zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erfolgt.
Ja!
5. H ist eine Vertrauensperson der Polizei (§ 16 Abs. 1 HSOG, § 28 Abs. 1 HamPolDVG).
Genau, so ist das!
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