+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Regelmäßig trifft sich Hooligan H mit der örtlichen Polizei und leitet Informationen über die dortige Hooliganszene weiter. Er informiert die Polizei insbesondere darüber, wann und wo Schlägereien mit verfeindeten Hooligans geplant sind.
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Einordnung des Falls
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetze bzw. polizeilichen Datenverarbeitungsgesetze der Länder beinhalten Standardermächtigungen zur Datenerhebung ohne Einsatz von technischen Mitteln.
Ja!
Die Polizeigesetze bzw. polizeilichen Datenverarbeitungsgesetze der Länder sehen sowohl Standardermächtigungen zur Erhebung von personenbezogenen Daten unter Einsatz von technischen Mitteln als auch ohne Einsatz technischer Mittel vor. Unter Letzteres fällt beispielsweise die Observation (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 PAG TH,§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ASOG, § 185 Abs. 1 Nr. 1 LVwG), der Einsatz von Vertrauenspersonen (§ 16 Abs. 1 HSOG, § 28 Abs. 1 hamPolDVG) oder der Einsatz einer verdeckt ermittelnden Personen (§ 36a Abs. 1 NPOG, § 35 Abs. 1 BremPolG, § 35 Abs. 1 BbgPolG).
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2. Ist H ein verdeckter Ermittler (§ 36a Abs. 1 NPOG, § 35 Abs. 1 BremPolG, § 35 Abs. 1 BbgPolG) der örtlichen Polizei?
Nein, das ist nicht der Fall!
Eine verdeckt ermittelnde Person ist eine in der Regel gesondert ausgebildete Person, die der Polizei angehört. Sie tritt unter Nutzung einer sog. Legende einem gewissen kriminellen Milieu bei (wie der Motorradclubszene oder der Hooliganszene). Ziel ist es, Insiderinformationen zu erhalten.
H ist kein Polizeivollzugsbeamter. Er gehört der Polizei nicht an und ist somit kein verdeckter Ermittler.
3. Der Einsatz von H als Vertrauenspersonen steht unter einem Richtervorbehalt.
Ja, in der Tat!
Der Einsatz von Vertrauenspersonen muss nach den meisten Polizeigesetzen und nach den hamburger und saarländischen PolDVG richterlich angeordnet werden (§ 16 Abs. 5 S. 2 HSOG, § 31 Abs. 3 S. 1 SPolGDVG, § 20 Abs. 2 S. 1 hamPolDVG). Bei Gefahr in Verzug kann die Polizei die Anordnung selbst treffen, welche aber nachträglich richterlich bestätigt werden muss ( § 36 Abs. 5 NPOG, § 16 Abs. 5 S. 3 HSOG, § 31 Abs. 3 S. 4f. SPolGDVG)
Teilweise kann die Polizei die Maßnahme auch dann selbst anordnen, wenn keine Gefahr in Verzug vorliegt. In Sachsen-Anhalt darf der Einsatz einer Vertrauensperson durch einen Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten angeordnet werden (§ 18 Abs. 5 S. 1 SOG LSA).
4. Der Einsatz von H als Vertrauenspersonen ist materiell rechtmäßig, weil er zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erfolgt.
Ja!
Auf Ebene der materiellen Rechtmäßigkeit unterscheiden sich die Tatbestandsvoraussetzungen je nach Polizeigesetz/ Datenverarbeitungsgesetz. Im Allgemeinen kann der Einsatz allerdings zur Abwehr einer Gefahr angeordnet werden (Art. 38 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 S. 1 BayPAG), wonach Gefahrengrad und polizeiliches Schutzgut von Gesetz zu Gesetz variieren können. Teilweise ist der Einsatz von Vertrauenspersonen auch zulässig, wenn es der Verhinderung von bestimmten Straftaten (§ 36 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NPOG) oder Straftaten von erheblicher Bedeutung dient (§ 18 Abs. 1 S. 1 SOG LSA).
Je nach anwendbarem Polizeigesetz/ Datenverarbeitungsgesetz kann die Maßnahme zur Straftatverhütung erfolgen. Je nach anwendbarem Polizeigesetz/ Datenverarbeitungsgesetz reicht aus, dass die Begehung von Straftaten wie §§ 223 ff. StGB droht, die typischerweise mit einer Schlägerei verbunden sind. Teilweise wird aber auch die drohende Begehung von schwerwiegenderen Straftaten verlangt.
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