Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
5. April 2025
8 Kommentare
4,6 ★ (4.195 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Regelmäßig trifft sich Hooligan H mit der örtlichen Polizei und leitet Informationen über die dortige Hooliganszene weiter. Er informiert die Polizei insbesondere darüber, wann und wo Schlägereien mit verfeindeten Hooligans geplant sind.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetze bzw. polizeilichen Datenverarbeitungsgesetze der Länder beinhalten Standardermächtigungen zur Datenerhebung ohne Einsatz technischer Mittel.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist H ein verdeckter Ermittler (§ 36a Abs. 1 NPOG, § 35 Abs. 1 BremPolG, § 35 Abs. 1 BbgPolG) der örtlichen Polizei?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Einsatz von H als Vertrauenspersonen steht unter einem Richtervorbehalt.
Ja, in der Tat!
4. Der Einsatz von H als Vertrauenspersonen ist materiell rechtmäßig, weil er zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erfolgt.
Ja!
5. H ist eine Vertrauensperson der Polizei (§ 16 Abs. 1 HSOG, § 28 Abs. 1 HamPolDVG).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wysiati
22.1.2025, 12:51:21
In Bayern besteht ein Richtervorbehalt nur hier: "1Richtet sich der Einsatz einer Vertrauensperson gegen eine bestimmte Person oder soll eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten werden, dürfen die Maßnahmen nur durch den Richter angeordnet werden.", Art. 38 II PAG. In Abs. 1 ist ein solcher Vorbehalt nicht vorgesehen und im Umkehrschluss gehe ich davon aus, dass auch sonst nirgends (insb. nicht in Art. 44 PAG) ein Richtervorbehalt für den "einfachen" Fall des Einsatzes der Vertrauensperson vorgesehen ist. Bei euch werden Antworten der Minderheitsmeinung als falsch markiert, was ich nachvollziehen kann. Wenn ich die Rechtslage richtig verstehe, wäre es dann möglich, hier beide Antworten als richtig gelten zu lassen, denn in Bayern ist kein Richtervorbehalt vorgesehen. Die Hooliganszene ist insb. nicht "eine bestimmte Person". Verstehe ich hier etwas falsch, würde ich mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könntet.