Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Regelmäßig trifft sich Hooligan H mit der örtlichen Polizei und leitet Informationen über die dortige Hooliganszene weiter. Er informiert die Polizei insbesondere darüber, wann und wo Schlägereien mit verfeindeten Hooligans geplant sind.
Diesen Fall lösen 87,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetze bzw. polizeilichen Datenverarbeitungsgesetze der Länder beinhalten Standardermächtigungen zur Datenerhebung ohne Einsatz von technischen Mitteln.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist H ein verdeckter Ermittler (§ 36a Abs. 1 NPOG, § 35 Abs. 1 BremPolG, § 35 Abs. 1 BbgPolG) der örtlichen Polizei?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Einsatz von H als Vertrauenspersonen steht unter einem Richtervorbehalt.
Ja, in der Tat!
4. Der Einsatz von H als Vertrauenspersonen ist materiell rechtmäßig, weil er zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erfolgt.
Ja!
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