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Der Polizei ist bekannt, dass der vorbestrafte linksextreme Gewalttäter G zum G-8-Gipfel nach Genua reisen will. Um die Begehung schwerer Gewalttaten in Italien zu verhindern, verfügt die Polizei, dass G sich für die Dauer des Gipfels täglich bei der örtlichen Wache melden muss.

Einordnung des Falls

Polizeiliche Meldeauflage (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die behördliche Verpflichtung des G, sich täglich bei der örtlichen Polizei zu melden (Meldeauflage), stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) des G dar.

Ja, in der Tat!

Jede Maßnahme, die die Freiheit einschränkt, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen, stellt grundsätzlich einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG dar (moderner Eingriffsbegriff). Die polizeiliche Meldeauflage - ein Verwaltungsakt auf Basis des Landespolizeirechts (teilweise spezialgesetzlich geregelt, z.B. Art. 16 Abs. 2 S. 2 BayPAG, § 15a Abs. 1 BbgPolG, § 29c S. 1 ASOG Bln, teilweise auf Grundlage der landespolizeilichen Generalklausel, z.B. § 12 Abs. 1.HS, Abs. 2 ThürPAG) - beschränkt G in seiner Freiheit, einen beliebigen Ort - hier Genua - aufzusuchen. Ein Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) liegt vor.

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