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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin Lawra (L), 18 Jahre alt, besucht übers Wochenende ihre Familie. Ihre 16-jährige Schwester S fragt sie, warum L eine Wahlbenachrichtigung zur Bundestagswahl erhalten hat und S nicht. Schließlich würde sich S auch schon länger mit politischen Fragen auseinandersetzen.

Einordnung des Falls

Kinderwahlrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) gilt von vornherein nur für volljährige Staatsbürger.

Nein, das trifft nicht zu!

Allgemeinheit der Wahl bedeutet: das aktive und passive Wahlrecht steht grundsätzlich allen Bürgern zu. Dies sichert nach der st.Rspr. des BVerfG die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung. Trotzdem gilt der Gleichheitsgrundsatz nicht absolut und kann durch andere verfassungsrechtliche Normen oder über Art. 38 Abs. 3 GG durch einfaches Bundesgesetz eingeschränkt werden. Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG knüpft das Wahlrecht gerade nicht an ein bestimmtes Alter des Wählenden.

2. Nach Art. 38 Abs. 2 GG muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben, um wählen zu dürfen.

Ja!

Dass der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG nicht absolut gilt, ergibt sich bereits aus der Verfassung selbst: Art. 38 Abs. 2 GG bestimmt für das aktive Wahlrecht eine Altersgrenze von 18 Jahren. Für das passive Wahlrecht, also der Wählbarkeit, verweist die Regelung auf die „Volljährigkeit“. Wann Volljährigkeit eintritt, bestimmt der einfache Gesetzgeber. Gemäß § 2 BGB ist volljährig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine Herabsenkung des Wahlalters wäre also unterschiedlich umsetzbar: Für das aktive Wahlrecht bedürfte es einer Verfassungsänderung, für das passive Wahlrecht „lediglich“ eine Änderung der einfachgesetzlichen Definition der Volljährigkeit.

3. Mit der Einführung von Art. 38 Abs. 2 GG sollte sichergestellt werden, dass nur wählen kann, wer die erforderliche Verstandesreife besitzt.

Genau, so ist das!

Mit der Festlegung eines Mindestwahlalters sollte sicher gestellt werden, dass nur diejenigen Staatsbürger wählen dürfen, die eine gewisse Verstandesreife besitzen. Die Verknüpfung der Verstandesreife mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs ist nach einigen Stimmen aber nicht mehr zeitgemäß. Es wird sich vielfach dafür ausgesprochen, das Wahlrechtsalter herabzusenken. Denn es könne nicht sein, dass diejenigen, die die künftige Gesellschaft ausmachen, von der Mitwirkung an existenziellen Fragen (z.B. Umweltschutz, demographischer Wandel, soziale Gerechtigkeit) ausgeschlossen werden dürfen. Eine hinreichende Einsichtsfähigkeit dürfte nach einigen Stimmen auch schon für 16-Jährige angenommen werden können. Die hierzu nötige Verfassungsänderung (Art. 79 Abs. 1, Abs. 2) wäre möglich, da hierdurch keine in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze eingeschränkt würden.

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