Kinderwahlrecht
4. Juli 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (11.183 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin Lawra (L), 18 Jahre alt, besucht übers Wochenende ihre Familie. Ihre 16-jährige Schwester S fragt sie, warum L eine Wahlbenachrichtigung zur Bundestagswahl erhalten hat und S nicht. Schließlich würde sich S auch schon länger mit politischen Fragen auseinandersetzen.
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Einordnung des Falls
Kinderwahlrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) gilt von vornherein nur für volljährige Staatsbürger.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Nach Art. 38 Abs. 2 GG muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben, um wählen zu dürfen.
Ja!
3. Mit der Einführung von Art. 38 Abs. 2 GG sollte sichergestellt werden, dass nur wählen kann, wer die erforderliche Verstandesreife besitzt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nastnast15
20.11.2024, 12:02:13
Kommt es mir nur so vor oder sind die Fragen hier ein wenig ungenau gestellt? Denn es ist nicht absehbar, ob sie auf ein Zwischenergebnis abzielen (z.B.
Allgemeinheit der Wahl= also grds. jeder Bürger berechtigt abzustimmen) oder auf das Gesamtergebnis (18 Lebensjahr = gerechtfertigter, angemessener Angriff), also im Ergebnis (-)

Linne Hempel
26.11.2024, 10:50:37
Hallo @[nastnast15](263737), danke für deine Anmerkung. Leider verstehe ich deine Frage nicht so richtig, vielleicht kannst Du sie noch einmal anders stellen? In dieser Aufgabe geht es nicht darum, ein bestimmtes Ergebnis darzustellen, vielmehr handelt es sich um eine Einführungsaufgabe, um sich dem Anwendungsbereich der
Allgemeinheit der Wahlbzgl. des Wahlalters anzunähern. Aus dieser Aufgabe sollte man mitnehmen, dass die
Allgemeinheit der Wahldurch die Verfassung selbst bzgl. des Wahlalters eingeschränkt ist (Art. 38 Abs. 2 GG). In einer Prüfung würdest Du dies unter „Einschränkung“ des Wahlrechtsgrundsatzes ansprechen, nachdem Du zunächst – wie in dieser Aufgabe geschehen – festgestellt hast, dass grds. nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG erst einmal alle Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt sind (hier kann man auch noch gut anbringen, dass das „Volk“ eben nicht nur aus denjenigen besteht, die 18 Jahre alt sind.) Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Philip
30.11.2024, 19:25:09
@[nastnast15](263737) Ich kann natürlich nur für mich sprechen, allerdings finde ich diese Aufgabe sehr gelungen und daher überhaupt nicht ungenau gestellt! (:
okalinkk
9.5.2025, 18:34:49
“Die hierzu nötige Verfassungsänderung (Art. 79 Abs. 1, Abs. 2) wäre möglich, da hierdurch keine in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze eingeschränkt würden.” Wäre durch eine Änderung des Wahlalters nicht das Demokratieprinzip aus Art 20 I, II GG betroffen?
Lt. Maverick
31.5.2025, 13:16:40
Eine Änderung der in Art. 79 III GG genannten Artikel ist nicht möglich, da diese der Ewigkeitsklausel unterliegen. Mit einer Änderung des Art. 38 II GG wäre aber ein Artikel betroffen, der gerade nicht der Ewigkeitsklausel unterliegt. Dass dadurch verfassungsrechtliche Prinzipien, wie die Staatsstrukturprinzipien aus Art. 20 GG, tangiert wären, steht keiner Änderung des Art. 20 GG gleich. Eine Änderung des Art. 38 II GG wäre also nicht vornherein gemäß Art. 79 III GG unzulässig, könnte jedoch mit anderen verfassungsrechtlichen Prinzipien kollidieren, sodass es einer Abwägung zur Feststellung der
Verfassungsmäßigkeitbedürfe.