Kinderwahlrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin Lawra (L), 18 Jahre alt, besucht übers Wochenende ihre Familie. Ihre 16-jährige Schwester S fragt sie, warum L eine Wahlbenachrichtigung zur Bundestagswahl erhalten hat und S nicht. Schließlich würde sich S auch schon länger mit politischen Fragen auseinandersetzen.
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Einordnung des Falls
Kinderwahlrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) gilt von vornherein nur für volljährige Staatsbürger.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach Art. 38 Abs. 2 GG muss man das 18. Lebensjahr vollendet haben, um wählen zu dürfen.
Ja!
3. Mit der Einführung von Art. 38 Abs. 2 GG sollte sichergestellt werden, dass nur wählen kann, wer die erforderliche Verstandesreife besitzt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nastnast15
20.11.2024, 12:02:13
Kommt es mir nur so vor oder sind die Fragen hier ein wenig ungenau gestellt? Denn es ist nicht absehbar, ob sie auf ein Zwischenergebnis abzielen (z.B. Allgemeinheit der Wahl = also grds. jeder Bürger berechtigt abzustimmen) oder auf das Gesamtergebnis (18 Lebensjahr = gerechtfertigter, angemessener Angriff), also im Ergebnis (-)