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Bevorzugung von Parteien nationaler Minderheiten (SSW - Südschleswiger Wählerverbund)

einfach
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1. Juli 2026
5 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Nach § 4 Abs. 2 S. 3 BWahlG findet die 5%-Sperrklausel (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BWahlG) keine Anwendung auf Listen, die von Parteien nationaler Minderheiten eingereicht wurden. Partei A hält das Minderheitenprivileg für verfassungswidrig.

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