Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Rechtsschutzbedürfnis bei Kostenfestsetzungsbeschluss

Rechtsschutzbedürfnis bei Kostenfestsetzungsbeschluss

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K wurden die Kosten eines gegen B verlorenen Rechtsstreits auferlegt. B betreibt aus dem dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung trotz bereits erfolgter Zahlung durch K. Daher erhebt K Vollstreckungsabwehrklage.

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Einordnung des Falls

Rechtsschutzbedürfnis bei Kostenfestsetzungsbeschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Titel.

Genau, so ist das!

Nach § 704 ZPO ist ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Endurteil ein Titel. § 794 ZPO enthält jedoch noch weitere Vollstreckungstitel. Auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 794 Nr. 2 ZPO ein Titel. ‌
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2. Die Vollstreckungsabwehrklage des K ist nicht statthaft, da B nicht aus einem Urteil gegen K vollstreckt, sondern aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 767 Abs. 1 ZPO ist eine Vollstreckungsabwehrklage statthaft, wenn der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen hat, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen. § 795 ZPO erklärt jedoch § 767 ZPO auch im Falle einer Zwangsvollstreckung aus den in § 794 ZPO aufgeführten Titeln für anwendbar. B betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 Nr. 2 ZPO). Nach § 795 ZPO ist eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO hiergegen statthaft.

3. K hat kein Rechtsschutzbedürfnis, da die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO) einen einfacheren Weg darstellt, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen.

Nein!

Die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO richtet sich gegen die vom Gericht vorgenommene Kostenfestsetzung. Materiell-rechtliche Einwände gegen den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Anspruch können damit nicht geltend gemacht werden. K behauptet, den durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Anspruch bereits erfüllt zu haben. Ein solch materiell-rechtlicher Einwand kann jedoch nicht im Rahmen der sofortigen Beschwerde nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO geltend gemacht werden. Die sofortige Beschwerde stellt damit keinen einfacheren Weg dar, um die Zwangsvollstreckung zu verhindern. Das für eine Vollstreckungsabwehrklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht.
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