Sachbefugnis: Prozessstandschaft (Miterbe wehrt sich gegen Vollstreckung in einen Nachlassgegenstand)


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Die Miterben S und E erben einen Porsche. Bank G möchte den Porsche wegen angeblich nicht gezahlter €50.000 auf Grundlage einer notariellen Vollstreckungsunterwerfung pfänden. E ist das egal. S meint, die Schulden seien beglichen worden und will gegen die Vollstreckung vorgehen.

Einordnung des Falls

Sachbefugnis: Prozessstandschaft (Miterbe wehrt sich gegen Vollstreckung in einen Nachlassgegenstand)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafter Rechtsbehelf für S ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).

Genau, so ist das!

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO), wenn der Kläger als Schuldner des Vollstreckungsverfahrens gegen den Beklagten als Vollstreckungsgläubiger materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt. Der (vermeintlich noch bestehende) Anspruch der G gegen S und E auf Zahlung von €50.000 ist durch die notarielle Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) tituliert. Gegen diesen titulierten Anspruch erhebt S die materiell-rechtliche Einwendung der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB).

2. S kann die Vollstreckungsabwehrklage nur gemeinsam mit E erheben.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist begründet, wenn (1) die Sachbefugnis vorliegt, (2) dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und (3) diese nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) ist. Die Sachbefugnis entspricht der Prozessführungsbefugnis, wird aber nach herrschender Meinung bei Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erst in der Begründetheit geprüft. Die hier in Frage kommende (gesetzliche) Prozessstandschaft prüft der BGH in der Zulässigkeit. Miterben dürfen über Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB). S ist dennoch auch ohne Mitwirkung des Miterben E gesetzlich prozessführungsbefugt, wenn er sich - wie hier - gegen die Vollstreckung in einen Nachlassgegenstand wehrt (§ 2039 S. 1 BGB). Er kann daher auch ohne Mitwirkung des E gegen G klagen (§ 767 ZPO) und so gegen die Pfändung des Porsches vorgehen.

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