Länder führen Landesgesetze aus (Art. 30 GG)

9. Juni 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Land S erlässt ein neues Polizeigesetz. Die Polizistin P, die in einer Polizeibehörde im Land S arbeitet, fragt sich, ob das Land S überhaupt ein eigenes Polizeigesetz erlassen darf und ob die Polizeibehörde ihre Praxis jetzt nach dem neuen Gesetz ausrichten muss.

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Einordnung des Falls

Länder führen Landesgesetze aus (Art. 30 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Länder besitzen eigene Staatsgewalt und können somit selbst Gesetze erlassen (Art. 30, 70 GG).

Genau, so ist das!

Gemäß Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder. Auch das Recht zur Gesetzgebung haben nach Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich die Länder. Erlässt ein Land eigene Gesetze, so spricht man von Landesrecht.Das Land S hat somit gemäß Art. 30, 70 GG eigene Gesetzgebungskompetenzen. Nach Art. 70 Abs. 1 GG wird die Gesetzgebungskompetenz des Landes jedoch ausgeschlossen, soweit das Grundgesetz Gesetzgebungskompetenzen für den Bund vorsieht. Für das Recht der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht im Grundgesetz keine Kompetenzzuweisung zugunsten des Bundes. Es bleibt somit bei der Gesetzgebungskompetenz des Landes S bezüglich des Polizeirechts.
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2. Das Land S hat die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Polizeigesetzes. Ergibt sich die Kompetenz zur Ausführung des Gesetzes aus Art. 83 GG?

Nein, das trifft nicht zu!

Du musst die Gesetzgebungskompetenzen immer strikt von den Verwaltungskompetenzen trennen. Bei den Verwaltungskompetenzen geht es um die Frage, wer ein erlassenes Gesetz ausführen darf bzw. muss. Die Art. 83 ff. GG regeln die Verwaltungskompetenzen für Bundesgesetze. Die Kompetenz zur Ausführung von Landesrecht wird allerdings nicht durch die Art. 83 ff. GG geregelt. Die Verwaltungskompetenz für die Ausführung von Landesgesetzen lässt sich auf die Grundregel des Art. 30 GG stützen, wonach die Ausübung der staatlichen Befugnisse Sache der Länder ist. Die Landesgesetze werden also stets durch Landesbehörden ausgeführt.

3. Das Land S führt das Polizeigesetz selbst aus (Art. 30 Abs. 1 GG).

Ja!

Landesgesetze führen die Länder nach Art. 30 GG in eigener Verwaltung aus.Das Polizeigesetz ist ein Landesgesetz. Das Land S hat also nach Art. 30 GG die Verwaltungskompetenz bezüglich des Polizeigesetzes inne und führt dieses selbst aus. Merke Dir: Landesgesetze werden nie durch Bundesbehörden ausgeübt.
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