Zivilrecht

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Sonstige Schuldverhältnisse

Mangelhafte Leasingsache – Rückabwicklung und Aufrechnung (BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23)

Mangelhafte Leasingsache – Rückabwicklung und Aufrechnung (BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23)

16. Mai 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kunde K schließt mit Leasinggeberin L einen Vertrag über ein bei Händlerin H angebotenes Auto. L kauft das Auto von H und stellt es K zur Verfügung. L tritt sämtliche Mängelrechte aus dem Vertrag mit H an K ab. Der Vertrag zwischen L und K beinhaltet einen Gewährleistungsausschluss.

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Einordnung des Falls

Mangelhafte Leasingsache – Rückabwicklung und Aufrechnung (BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat einen Leasingvertrag mit L geschlossen.

Genau, so ist das!

Der Leasingvertrag ist nicht im BGB geregelt. Er enthält zwar wesentliche Elemente des Mietvertrags, ist aber ein Vertrag sui generis. Typisch für den Leasingvertrag ist die Überlassung des Leasinggegenstands zur Nutzung. Es besteht regelmäßig kein Vertrag zwischen Lieferant und Leasingnehmer. Aufgrund der Ähnlichkeit zum Mietvertrag wird der Leasingvertrag auch als atypischer Mietvertrag bezeichnet. Die §§ 535 ff. BGB sind zwar grundsätzlich zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer anwendbar, werden aber meist durch die Parteien ausgeschlossen. L ist verpflichtet, K den Gebrauch des Autos zu gewähren. L bleibt dabei Eigentümerin des Autos. K ist lediglich berechtigter unmittelbarer Besitzer. L und K haben - leasingtypisch - eine Abtretung der Mängelrechte vereinbart. Sie haben aus objektiver Sicht einen Leasingvertrag geschlossen. Bei komplexeren Fallkonstellationen ab drei Personen empfiehlt sich zu Beginn eine Skizze, um den Überblick zu behalten!
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2. K und seine Vertragspartnerin L haben im Leasingvertrag die §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen. Muss sich K bei Mängeln somit an H wenden?

Ja, in der Tat!

Merke: Verträge wirken grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien! Der Leasingnehmer ist nicht Vertragspartner des Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasinggeber. Somit kann er grundsätzlich keine Rechte gegen H geltend machen. Der Leasinggeber tritt deshalb i.d.R. seine Mängelgewährleistungsrechte an den Leasingnehmer ab (leasingtypische Abtretungskonstruktion). Im Gegenzug sind zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer die mietrechtlichen Mängelgewährleistungsvorschriften (§§ 536 ff. BGB) ausgeschlossen. Im Verhältnis K und L sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht im Verhältnis L und H. Wegen der Abtretung könnte K hier berechtigt sein, die Gewährleistungsrechte gegenüber H geltend zu machen. Durch diese Abtretung erhält der Leasingnehmer nach st.Rspr. einen angemessenen Ausgleich zum Ausschluss der §§ 536 ff. BGB. Sofern die Regelungen als AGB erfolgen, würde der Vertrag nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen.

3. Nach kurzer Zeit entdeckt K einen alten Unfallschaden an dem Auto. Könnte K gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§  437 Nr.  2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB haben?

Ja!

Macht der Leasingnehmer einen Gewährleistungsanspruch geltend, der aus dem Vertrag zwischen Leasinggeber und Verkäufer stammt, bietet sich folgende Prüfungsreihenfolge an: (1) Abtretung der Gewährleistungsrechte Hier prüfst Du zunächst, ob der Leasinggeber überhaupt wirksam sämtliche Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer abtreten konnte. (2) Rücktritt vom Kaufvertrag Im zweiten Schritt prüfst Du dann ganz „normal“ den Rücktritt, wie Du ihn auch geprüft hättest, wenn der Leasinggeber die Rechte nicht abgetreten und sich an den Verkäufer gewandt hätte. (3) Rechtsfolge des Rücktritts Ein wirksamer Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags (§ 346 Abs. 1 BGB). Der Kaufvertrag besteht nicht zwischen K und H, sondern zwischen L und H. Es kommt daher zunächst darauf an, ob L ihre Rechte aus dem Kaufvertrag wirksam gemäß §§ 398ff. BGB an K abgetreten hat. Je nach Klausurschwerpunkt kannst Du zunächst prüfen, ob der abgetretene Anspruch (hier: L) überhaupt bestand (z.B., wenn offensichtlich schon gar kein Mangel vorlag). In der Regel bietet es sich aber an, zunächst die wirksame Abtretung festzustellen.

4. L hat „sämtliche Gewährleistungsrechte“ an K abgetreten. Müsste davon auch das Rücktrittsrecht umfasst sein, damit K dieses gegenüber H geltend machen kann?

Genau, so ist das!

Teilweise wird vertreten, dass Gestaltungsrechte nicht abgetreten werden können. Nach Ansicht des BGH sind Gestaltungsrechte wie Rücktritt und Minderung allerdings nach §§ 413, 398 BGB abtretbar, wenn auch die zugrunde liegende Forderung mitübertragen wird. Beim kaufrechtlichen Mängelrecht betrifft das insbesondere den Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), der regelmäßig mit abgetreten wird – daher ist nach herrschender Lehre auch die Abtretung der Gestaltungsrechte zulässig. L konnte somit ihre Mängelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit H an K abtreten. Wenn der Sachverhalt weitere Details zum Abtretungsvertrag enthält, solltest Du hier noch etwas schematischer prüfen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung findest Du hier.

5. Das Auto ist mangelhaft. K setzt H eine angemessene Frist zu Mangelbeseitigung. Nach Ablauf erklärt K gegenüber H den Rücktritt vom Kaufvertrag. Entsteht damit ein Rückgewähranspruch aus § 346 Abs. 1 BGB?

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§  437 Nr.  2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Rücktrittsrecht (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB): (a) Kaufvertrag (§ 433 BGB) (b) Nicht vertragsgemäße Leistung: Sachmangel (§§ 323 Abs. 1, 434 BGB) (c) Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) (d) Keine Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) (2) Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) (3) Kein Ausschluss des Rücktritts L hat das Rücktrittsrecht wirksam an K abgetreten (§ 398 BGB). L und H haben einen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 BGB). Das Auto war nicht unerheblich mangelhaft (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Nach angemessenem Fristablauf hat K den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB). Damit hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen H (§§  437 Nr.  2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB). Sollten im Sachverhalt einer Klausur Hinweise darauf bestehen, dass einzelne Aspekte dieser längeren Prüfung problematisch sind, darfst Du dich nicht derart kurzfassen. In unserem Fall ergibt sich das Rücktrittsrecht unproblematisch aus dem Mangel des Autos und der wirksamen Abtretung von L an K. Wenn Du die Themen vertiefen oder wiederholen möchtest, kannst Du dies in unseren Kapiteln zum Rücktritt oder zur Abtretung tun. Das Berufungsgericht hat im zugrundeliegenden Fall rechtsfehlerfrei einen wirksamen Rücktritt angenommen. Deshalb hat der BGH sich nicht weiter dazu geäußert.

6. Erlischt der Anspruch des K, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung durch H vorliegen (§ 389 BGB)?

Ja!

Mache Dir einmal bewusst, wo Du dich in der Prüfung befindest: Du hast festgestellt, dass Ks Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen H entstanden ist. Im nächsten Schritt fragst Du Dich – wie üblich – ob der Anspruch untergegangen ist. Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein (§§ 392-394 BGB). Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn der Aufrechnende eine gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare (Gegen-)forderung besitzt, und die (Haupt-)forderung erfüllbar ist (§§ 387, 390 BGB). Bei der Prüfung einer Aufrechnung kommt es häufig zu einer inzidenten Prüfung der Gegenforderung.

7. K hat das Fahrzeug inzwischen an L zurückgegeben, die es an einen Dritten weiterveräußert hat. Hat H infolge des Rücktritts somit einen Anspruch auf Wertersatz (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)?

Genau, so ist das!

Im Rahmen der Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) prüfst Du das Bestehen sämtlicher Ansprüche, die dem Aufrechnenden (hier: H) gegen den Aufrechnungsgegner (hier: L) zustehen könnten. Der Rücktritt soll zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrages führen. Kann eine empfangene Leistung oder Nutzung nicht oder nur teilweise nach § 346 Abs. 1 BGB herausgegeben werden, so ist der Schuldner verpflichtet, stattdessen Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 BGB). L hat das Fahrzeug an einen Dritten veräußert. Deshalb kann es nicht mehr nach § 346 Abs. 1 zurückgegeben werden. Somit hat H stattdessen einen Anspruch auf Wertersatz (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 2 BGB).

8. Der Anspruch auf Wertersatz richtet sich nach der Abtretung der Gewährleistungsrechte gegen Leasingnehmer K.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Die Leasinggeberin hat sämtliche Mängelrechte aus dem geschlossenen Kaufvertrag an den Leasingnehmer abgetreten. Der Leasingnehmer ist jedoch nicht anstelle der Leasinggeberin als Käufer in den Kaufvertrag eingetreten. Es handelt sich um eine im Einklang mit der Rechtsprechung stehende leasingtypische Abtretungskonstruktion: Ein Leasinggeber kann seine mietrechtliche Gewährleistung durch die Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ersetzen. H hat somit einen Anspruch auf Wertersatz gegen Leasinggeber L (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Diese Kernaussage des Urteils schützt den Leasingnehmer: Zwar erhält er im Rahmen der leasingtypischen Abtretung vom Leasinggeber die kaufrechtlichen Mängelrechte, er wird aber nicht zum Anspruchsgegner eines Wertersatzanspruchs des Lieferanten.

9. Sind Hauptforderung (Ks Rückzahlungsanspruch) und Gegenforderung (Hs Wertersatzanspruch) hier somit grundsätzlich gegenseitig?

Nein!

Forderungen sind gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist. Der Anspruch auf Wertersatz steht H gegen L zu. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises steht wegen der Abtretung (L an K) K gegen H zu. H ist somit zwar Schuldnerin des K, aber nicht dessen Gläubigerin, sondern Gläubigerin der L. Hier liegt die Besonderheit dieser Konstellation, die Du aus dieser Fallprüfung mitnehmen solltest!

10. H hat keine Gegenforderung i.S.v. § 389 BGB gegen K. Könnte H dennoch wirksam gegenüber K aufrechnen, wenn die Voraussetzungen des § 406 BGB vorliegen?

Genau, so ist das!

§ 406 BGB erweitert den Schuldnerschutz über die §§ 404, 407 BGB hinaus. Nach § 406 Hs. 1 BGB kann der Schuldner (hier: H) die Aufrechnung erklären, sofern zum Zeitpunkt der Abtretung eine Aufrechnungslage zwischen Altgläubiger (hier: L) und Schuldner bestand. Zudem müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 406 Hs. 2 BGB erfüllt sein. Der Schuldner darf (1) bei Erwerb der Forderung noch keine Kenntnis von der Abtretung haben und (2) muss die Forderung vor Kenntniserlangung oder früher als die abgetretene Forderung fällig werden. Die Einschränkungen des § 406 Hs. 2 BGB sind nur von Bedeutung, wenn die Aufrechnungslage bei Abtretung noch nicht bestand, sondern erst in der Folgezeit eingetreten ist. Sinn und Zweck des § 406 BGB ist, den Schuldner vor Nachteilen durch eine Abtretung zu schützen. § 406 normiert insoweit einen Sonderfall von § 404 BGB für die Aufrechnung.

11. Angenommen, H hatte Kenntnis vom Leasingvertrag zwischen L und K. Kann H gegenüber dem neuen Gläubiger K aufrechnen (§ 406 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

§ 406 BGB ermöglicht grundsätzlich dem Schuldner die Aufrechnung mit einer „alten” Gegenforderung gegen einen neuen Gläubiger trotz fehlender Gegenseitigkeit. Die aufrechnende Partei ist aber nur schutzwürdig, wenn sie keine Kenntnis von der Abtretung der Forderung hat. Deshalb scheidet eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger aus, wenn der Schuldner bei Erwerb der Forderung positive Kenntnis von der Abtretung des Altgläubigers hat (§ 406 2. Hs. 1. Alt. BGB). BGH: § 406 BGB ist, soweit der Lieferant einer Leasingsache den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber in Kenntnis des Vorliegens einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion geschlossen hat, grundsätzlich nicht zugunsten des Lieferanten anwendbar. Dies gilt insbesondere, wenn der Leasingnehmer den Lieferanten aus – leasingtypisch – abgetretenem Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt und dem Lieferanten gegen den Leasinggeber ein Wertersatzanspruch zusteht. H hatte positive Kenntnis von der leasingtypischen Abtretung zwischen L und K. § 406 BGB ist daher zugunsten von H nicht anwendbar. Die Forderungen sind nicht gegenseitig. Mangels Aufrechnungslage kann H nicht aufrechnen. Im Originalfall hatte H deswegen Kenntnis, weil er den Leasingvertrag zwischen L und K vermittelt hat. Das ist in der Praxis gängig. Wir haben den Sachverhalt hier verkürzt dargestellt.

12. K hat somit gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§  437 Nr.  2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 398 S. 2 BGB.

Ja!

Der Anspruch aus §§  437 Nr.  2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 398 S. 2 BGB müsste entstanden und nicht erloschen sowie durchsetzbar sein. Die Voraussetzungen des Rücktritts sind erfüllt. Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen. K hat somit gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§  437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Eine zivilrechtliche Anspruchsprüfung ist stets wie folgt aufgebaut: (1) Anspruch entstanden: Der gesetzliche Tatbestand ist erfüllt und es bestehen keine rechtshindernden Einwendungen. (2) Anspruch nicht erloschen: Es bestehen keine rechtsvernichtenden Einwendungen. (3) Anspruch durchsetzbar: Es bestehen keine rechtshemmenden Einreden. Behalte diesen Grundaufbau stets bei Deiner Klausurlösung im Kopf! Beachte: Es kommt auch oft vor, dass nicht alle drei Ebenen eines Anspruchs zu prüfen sind. Merke: Beim Leasing bleibt der Leasinggeber regelmäßig Vertragspartner des Lieferanten. Der Leasingnehmer wird durch die Abtretung nicht Schuldner von Rückgewährpflichten wie etwa dem Wertersatz. Der Lieferant muss sich hierfür an den Leasinggeber halten.
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