Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Sonstige Schuldverhältnisse
Mangelhafte Leasingsache – Rückabwicklung und Aufrechnung (BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23)
Mangelhafte Leasingsache – Rückabwicklung und Aufrechnung (BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23)
16. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kunde K schließt mit Leasinggeberin L einen Vertrag über ein bei Händlerin H angebotenes Auto. L kauft das Auto von H und stellt es K zur Verfügung. L tritt sämtliche Mängelrechte aus dem Vertrag mit H an K ab. Der Vertrag zwischen L und K beinhaltet einen Gewährleistungsausschluss.
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Einordnung des Falls
Mangelhafte Leasingsache – Rückabwicklung und Aufrechnung (BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen Leasingvertrag mit L geschlossen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K und seine Vertragspartnerin L haben im Leasingvertrag die §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen. Muss sich K bei Mängeln somit an H wenden?
Ja, in der Tat!
3. Nach kurzer Zeit entdeckt K einen alten Unfallschaden an dem Auto. Könnte K gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB haben?
Ja!
4. L hat „sämtliche Gewährleistungsrechte“ an K abgetreten. Müsste davon auch das Rücktrittsrecht umfasst sein, damit K dieses gegenüber H geltend machen kann?
Genau, so ist das!
5. Das Auto ist mangelhaft. K setzt H eine angemessene Frist zu Mangelbeseitigung. Nach Ablauf erklärt K gegenüber H den Rücktritt vom Kaufvertrag. Entsteht damit ein Rückgewähranspruch aus § 346 Abs. 1 BGB?
Ja, in der Tat!
6. Erlischt der Anspruch des K, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung durch H vorliegen (§ 389 BGB)?
Ja!
7. K hat das Fahrzeug inzwischen an L zurückgegeben, die es an einen Dritten weiterveräußert hat. Hat H infolge des Rücktritts somit einen Anspruch auf Wertersatz (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)?
Genau, so ist das!
8. Der Anspruch auf Wertersatz richtet sich nach der Abtretung der Gewährleistungsrechte gegen Leasingnehmer K.
Nein, das trifft nicht zu!
9. Sind Hauptforderung (Ks Rückzahlungsanspruch) und Gegenforderung (Hs Wertersatzanspruch) hier somit grundsätzlich gegenseitig?
Nein!
10. H hat keine Gegenforderung i.S.v. § 389 BGB gegen K. Könnte H dennoch wirksam gegenüber K aufrechnen, wenn die Voraussetzungen des § 406 BGB vorliegen?
Genau, so ist das!
11. Angenommen, H hatte Kenntnis vom Leasingvertrag zwischen L und K. Kann H gegenüber dem neuen Gläubiger K aufrechnen (§ 406 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
12. K hat somit gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 398 S. 2 BGB.
Ja!
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