Zivilrecht

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Sonstige Schuldverhältnisse

Mangelhafte Leasingsache – Rückabwicklung und Aufrechnung (BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23)

Mangelhafte Leasingsache – Rückabwicklung und Aufrechnung (BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23)

21. Mai 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kunde K schließt mit Leasinggeberin L einen Vertrag über ein bei Händlerin H angebotenes Auto. L kauft das Auto von H und stellt es K zur Verfügung. L tritt sämtliche Mängelrechte aus dem Vertrag mit H an K ab. Der Vertrag zwischen L und K beinhaltet einen Gewährleistungsausschluss.

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Einordnung des Falls

Mangelhafte Leasingsache – Rückabwicklung und Aufrechnung (BGH, Urt. v. 13.11.2024 – VIII ZR 168/23)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat einen Leasingvertrag mit L geschlossen.

Genau, so ist das!

Der Leasingvertrag ist nicht im BGB geregelt. Er enthält zwar wesentliche Elemente des Mietvertrags, ist aber ein Vertrag sui generis. Typisch für den Leasingvertrag ist die Überlassung des Leasinggegenstands zur Nutzung. Es besteht regelmäßig kein Vertrag zwischen Lieferant und Leasingnehmer. Aufgrund der Ähnlichkeit zum Mietvertrag wird der Leasingvertrag auch als atypischer Mietvertrag bezeichnet. Die §§ 535 ff. BGB sind zwar grundsätzlich zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer anwendbar, werden aber meist durch die Parteien ausgeschlossen. L ist verpflichtet, K den Gebrauch des Autos zu gewähren. L bleibt dabei Eigentümerin des Autos. K ist lediglich berechtigter unmittelbarer Besitzer. L und K haben - leasingtypisch - eine Abtretung der Mängelrechte vereinbart. Sie haben aus objektiver Sicht einen Leasingvertrag geschlossen. Bei komplexeren Fallkonstellationen ab drei Personen empfiehlt sich zu Beginn eine Skizze, um den Überblick zu behalten!
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2. K und seine Vertragspartnerin L haben im Leasingvertrag die §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen. Muss sich K bei Mängeln somit an H wenden?

Ja, in der Tat!

Merke: Verträge wirken grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien! Der Leasingnehmer ist nicht Vertragspartner des Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasinggeber. Somit kann er grundsätzlich keine Rechte gegen H geltend machen. Der Leasinggeber tritt deshalb i.d.R. seine Mängelgewährleistungsrechte an den Leasingnehmer ab (leasingtypische Abtretungskonstruktion). Im Gegenzug sind zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer die mietrechtlichen Mängelgewährleistungsvorschriften (§§ 536 ff. BGB) ausgeschlossen. Im Verhältnis K und L sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht im Verhältnis L und H. Wegen der Abtretung könnte K hier berechtigt sein, die Gewährleistungsrechte gegenüber H geltend zu machen. Durch diese Abtretung erhält der Leasingnehmer nach st.Rspr. einen angemessenen Ausgleich zum Ausschluss der §§ 536 ff. BGB. Sofern die Regelungen als AGB erfolgen, würde der Vertrag nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstoßen.

3. Nach kurzer Zeit entdeckt K einen alten Unfallschaden an dem Auto. Könnte K gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§  437 Nr.  2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB haben?

Ja!

Macht der Leasingnehmer einen Gewährleistungsanspruch geltend, der aus dem Vertrag zwischen Leasinggeber und Verkäufer stammt, bietet sich folgende Prüfungsreihenfolge an: (1) Abtretung der Gewährleistungsrechte Hier prüfst Du zunächst, ob der Leasinggeber überhaupt wirksam sämtliche Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer abtreten konnte. (2) Rücktritt vom Kaufvertrag Im zweiten Schritt prüfst Du dann ganz „normal“ den Rücktritt, wie Du ihn auch geprüft hättest, wenn der Leasinggeber die Rechte nicht abgetreten und sich an den Verkäufer gewandt hätte. (3) Rechtsfolge des Rücktritts Ein wirksamer Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags (§ 346 Abs. 1 BGB). Der Kaufvertrag besteht nicht zwischen K und H, sondern zwischen L und H. Es kommt daher zunächst darauf an, ob L ihre Rechte aus dem Kaufvertrag wirksam gemäß §§ 398ff. BGB an K abgetreten hat. Je nach Klausurschwerpunkt kannst Du zunächst prüfen, ob der abgetretene Anspruch (hier: L) überhaupt bestand (z.B., wenn offensichtlich schon gar kein Mangel vorlag). In der Regel bietet es sich aber an, zunächst die wirksame Abtretung festzustellen.

4. L hat „sämtliche Gewährleistungsrechte“ an K abgetreten. Müsste davon auch das Rücktrittsrecht umfasst sein, damit K dieses gegenüber H geltend machen kann?

Genau, so ist das!

Teilweise wird vertreten, dass Gestaltungsrechte nicht abgetreten werden können. Nach Ansicht des BGH sind Gestaltungsrechte wie Rücktritt und Minderung allerdings nach §§ 413, 398 BGB abtretbar, wenn auch die zugrunde liegende Forderung mitübertragen wird. Beim kaufrechtlichen Mängelrecht betrifft das insbesondere den Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB), der regelmäßig mit abgetreten wird – daher ist nach herrschender Lehre auch die Abtretung der Gestaltungsrechte zulässig. L konnte somit ihre Mängelgewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit H an K abtreten. Wenn der Sachverhalt weitere Details zum Abtretungsvertrag enthält, solltest Du hier noch etwas schematischer prüfen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung findest Du hier.

5. Das Auto ist mangelhaft. K setzt H eine angemessene Frist zu Mangelbeseitigung. Nach Ablauf erklärt K gegenüber H den Rücktritt vom Kaufvertrag. Entsteht damit ein Rückgewähranspruch aus § 346 Abs. 1 BGB?

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§  437 Nr.  2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Rücktrittsrecht (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB): (a) Kaufvertrag (§ 433 BGB) (b) Nicht vertragsgemäße Leistung: Sachmangel (§§ 323 Abs. 1, 434 BGB) (c) Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) (d) Keine Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) (2) Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) (3) Kein Ausschluss des Rücktritts L hat das Rücktrittsrecht wirksam an K abgetreten (§ 398 BGB). L und H haben einen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 BGB). Das Auto war nicht unerheblich mangelhaft (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Nach angemessenem Fristablauf hat K den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB). Damit hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen H (§§  437 Nr.  2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 398 BGB). Sollten im Sachverhalt einer Klausur Hinweise darauf bestehen, dass einzelne Aspekte dieser längeren Prüfung problematisch sind, darfst Du dich nicht derart kurzfassen. In unserem Fall ergibt sich das Rücktrittsrecht unproblematisch aus dem Mangel des Autos und der wirksamen Abtretung von L an K. Wenn Du die Themen vertiefen oder wiederholen möchtest, kannst Du dies in unseren Kapiteln zum Rücktritt oder zur Abtretung tun. Das Berufungsgericht hat im zugrundeliegenden Fall rechtsfehlerfrei einen wirksamen Rücktritt angenommen. Deshalb hat der BGH sich nicht weiter dazu geäußert.

6. Erlischt der Anspruch des K, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung durch H vorliegen (§ 389 BGB)?

Ja!

Mache Dir einmal bewusst, wo Du dich in der Prüfung befindest: Du hast festgestellt, dass Ks Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen H entstanden ist. Im nächsten Schritt fragst Du Dich – wie üblich – ob der Anspruch untergegangen ist. Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein (§§ 392-394 BGB). Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn der Aufrechnende eine gegenseitige, gleichartige, fällige und durchsetzbare (Gegen-)forderung besitzt, und die (Haupt-)forderung erfüllbar ist (§§ 387, 390 BGB). Bei der Prüfung einer Aufrechnung kommt es häufig zu einer inzidenten Prüfung der Gegenforderung.

7. K hat das Fahrzeug inzwischen an L zurückgegeben, die es an einen Dritten weiterveräußert hat. Hat H infolge des Rücktritts somit einen Anspruch auf Wertersatz (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)?

Genau, so ist das!

Im Rahmen der Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) prüfst Du das Bestehen sämtlicher Ansprüche, die dem Aufrechnenden (hier: H) gegen den Aufrechnungsgegner (hier: L) zustehen könnten. Der Rücktritt soll zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrages führen. Kann eine empfangene Leistung oder Nutzung nicht oder nur teilweise nach § 346 Abs. 1 BGB herausgegeben werden, so ist der Schuldner verpflichtet, stattdessen Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 BGB). L hat das Fahrzeug an einen Dritten veräußert. Deshalb kann es nicht mehr nach § 346 Abs. 1 zurückgegeben werden. Somit hat H stattdessen einen Anspruch auf Wertersatz (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 2 BGB).

8. Der Anspruch auf Wertersatz richtet sich nach der Abtretung der Gewährleistungsrechte gegen Leasingnehmer K.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Die Leasinggeberin hat sämtliche Mängelrechte aus dem geschlossenen Kaufvertrag an den Leasingnehmer abgetreten. Der Leasingnehmer ist jedoch nicht anstelle der Leasinggeberin als Käufer in den Kaufvertrag eingetreten. Es handelt sich um eine im Einklang mit der Rechtsprechung stehende leasingtypische Abtretungskonstruktion: Ein Leasinggeber kann seine mietrechtliche Gewährleistung durch die Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ersetzen. H hat somit einen Anspruch auf Wertersatz gegen Leasinggeber L (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Diese Kernaussage des Urteils schützt den Leasingnehmer: Zwar erhält er im Rahmen der leasingtypischen Abtretung vom Leasinggeber die kaufrechtlichen Mängelrechte, er wird aber nicht zum Anspruchsgegner eines Wertersatzanspruchs des Lieferanten.

9. Sind Hauptforderung (Ks Rückzahlungsanspruch) und Gegenforderung (Hs Wertersatzanspruch) hier somit grundsätzlich gegenseitig?

Nein!

Forderungen sind gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist. Der Anspruch auf Wertersatz steht H gegen L zu. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises steht wegen der Abtretung (L an K) K gegen H zu. H ist somit zwar Schuldnerin des K, aber nicht dessen Gläubigerin, sondern Gläubigerin der L. Hier liegt die Besonderheit dieser Konstellation, die Du aus dieser Fallprüfung mitnehmen solltest!

10. H hat keine Gegenforderung i.S.v. § 389 BGB gegen K. Könnte H dennoch wirksam gegenüber K aufrechnen, wenn die Voraussetzungen des § 406 BGB vorliegen?

Genau, so ist das!

§ 406 BGB erweitert den Schuldnerschutz über die §§ 404, 407 BGB hinaus. Nach § 406 Hs. 1 BGB kann der Schuldner (hier: H) die Aufrechnung erklären, sofern zum Zeitpunkt der Abtretung eine Aufrechnungslage zwischen Altgläubiger (hier: L) und Schuldner bestand. Zudem müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 406 Hs. 2 BGB erfüllt sein. Der Schuldner darf (1) bei Erwerb der Forderung noch keine Kenntnis von der Abtretung haben und (2) muss die Forderung vor Kenntniserlangung oder früher als die abgetretene Forderung fällig werden. Die Einschränkungen des § 406 Hs. 2 BGB sind nur von Bedeutung, wenn die Aufrechnungslage bei Abtretung noch nicht bestand, sondern erst in der Folgezeit eingetreten ist. Sinn und Zweck des § 406 BGB ist, den Schuldner vor Nachteilen durch eine Abtretung zu schützen. § 406 normiert insoweit einen Sonderfall von § 404 BGB für die Aufrechnung.

11. Angenommen, H hatte Kenntnis vom Leasingvertrag zwischen L und K. Kann H gegenüber dem neuen Gläubiger K aufrechnen (§ 406 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

§ 406 BGB ermöglicht grundsätzlich dem Schuldner die Aufrechnung mit einer „alten” Gegenforderung gegen einen neuen Gläubiger trotz fehlender Gegenseitigkeit. Die aufrechnende Partei ist aber nur schutzwürdig, wenn sie keine Kenntnis von der Abtretung der Forderung hat. Deshalb scheidet eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger aus, wenn der Schuldner bei Erwerb der Forderung positive Kenntnis von der Abtretung des Altgläubigers hat (§ 406 2. Hs. 1. Alt. BGB). BGH: § 406 BGB ist, soweit der Lieferant einer Leasingsache den Kaufvertrag mit dem Leasinggeber in Kenntnis des Vorliegens einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion geschlossen hat, grundsätzlich nicht zugunsten des Lieferanten anwendbar. Dies gilt insbesondere, wenn der Leasingnehmer den Lieferanten aus – leasingtypisch – abgetretenem Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt und dem Lieferanten gegen den Leasinggeber ein Wertersatzanspruch zusteht. H hatte positive Kenntnis von der leasingtypischen Abtretung zwischen L und K. § 406 BGB ist daher zugunsten von H nicht anwendbar. Die Forderungen sind nicht gegenseitig. Mangels Aufrechnungslage kann H nicht aufrechnen. Im Originalfall hatte H deswegen Kenntnis, weil er den Leasingvertrag zwischen L und K vermittelt hat. Das ist in der Praxis gängig. Wir haben den Sachverhalt hier verkürzt dargestellt.

12. K hat somit gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§  437 Nr.  2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 398 S. 2 BGB.

Ja!

Der Anspruch aus §§  437 Nr.  2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 398 S. 2 BGB müsste entstanden und nicht erloschen sowie durchsetzbar sein. Die Voraussetzungen des Rücktritts sind erfüllt. Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung erloschen. K hat somit gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§  437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Eine zivilrechtliche Anspruchsprüfung ist stets wie folgt aufgebaut: (1) Anspruch entstanden: Der gesetzliche Tatbestand ist erfüllt und es bestehen keine rechtshindernden Einwendungen. (2) Anspruch nicht erloschen: Es bestehen keine rechtsvernichtenden Einwendungen. (3) Anspruch durchsetzbar: Es bestehen keine rechtshemmenden Einreden. Behalte diesen Grundaufbau stets bei Deiner Klausurlösung im Kopf! Beachte: Es kommt auch oft vor, dass nicht alle drei Ebenen eines Anspruchs zu prüfen sind. Merke: Beim Leasing bleibt der Leasinggeber regelmäßig Vertragspartner des Lieferanten. Der Leasingnehmer wird durch die Abtretung nicht Schuldner von Rückgewährpflichten wie etwa dem Wertersatz. Der Lieferant muss sich hierfür an den Leasinggeber halten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TrowaBarton

TrowaBarton

6.5.2025, 09:17:02

Nur zum Verständnis: Die Mängelgewährleistungsrechte gegen den Lieferanten werden ja vom Leasinggeber an den Leasingnehmer abgetreten. Wie ist das denn mit den Rechten aus den §§ 280ff BGB? Hat diese Rechte dann auch der Leasingnehmer oder kann der Leasinggeber im Rahmen dieser Rechte den ausgebliebenen Gewinn (der sich aus dem Leasingvertrag ergeben hätte) vom Lieferanten fordern?

NIC

Nico

6.5.2025, 10:33:15

Hätte H im Rahmen des Rechtsstreits gegen K die Möglichkeit, den Wertersatzanspruch gegen L im Wege einer isolierten

Drittwiderklage

geltend zu machen?

PK

P K

6.5.2025, 23:55:48

Wohl ja, BGH NJW 2021, 1093. Dort war zwar der Leasingnehmer in der Rolle des Beklagten und

Widerkläger

s, aber das macht aus meiner Sicht keinen Unterschied.

TI

Tin

6.5.2025, 22:35:09

Soweit es nicht um den

Schaden

als solchen, sondern das Kriterium als Unfall

schaden

geht, so stellt dies doch einen Sachmangel dar, der weder im Wege der Nachlieferung, noch im Wege der Nachbesserung behoben werden kann. Muss man diese Rechte dennoch ansprechen / prüfen oder eine Frist setzen ?

ÖA

ÖA

7.5.2025, 16:42:13

Achtung Nachlieferung ist grds. möglich. Das Auto muss nicht "genau" gleich sein, wobei das bei Neu

fahrzeuge

n deutlich einfacher sein sollte. Gleiche Klasse, ähnliche Ausstattung (bzw. die für den Käufer wichtige Ausstattung) genügt für eine Nachlieferung (vereinfacht dargestellt)

TI

Tin

7.5.2025, 16:50:11

Ich denke es wäre aber ja eigentlich ( zumindest ggf. ) eine

Stückschuld

und da ist eine Nachlieferung ja schon schwierig. Gerade bei gebrauchten Sachen.

ÖA

ÖA

7.5.2025, 16:55:45

jeder kaufvertrag ist nach Gefahrübergang schon eine

Stückschuld

. Das steht aber einer Nachlieferung (Nach

erfüllung

) nicht entgegen. oder verstehe ich das falsch? Sonst muss man ja nie Nachliefern, weil eine

Stückschuld

konkretisiert wurde?

TI

Tin

7.5.2025, 16:59:30

Das meine ich so nicht. Was ich sagen wollte ist, dass eine Nachlieferung bei gebrauchten Sachen, meiner Meinung nach, ohnehin problematisch ist, weil da eine Lieferung nach Art und Güte nicht so einfach möglich ist, wie bei Neu

ware

, die natürlich auch durch die

Konkretisierung

zur

Stückschuld

wurde. Allerdings meine ich mich zu erinnern, dass gerade bei einem Gebrauchtwagen, bei dem sich später herausstellt, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, eine Nachbesserung ohnehin wegfällt und eine Nachlieferung ist ja oftmals garnicht möglich. Die gebrauchten Sachen gibt es ja oftmals genau so garnicht nochmal.

ÖA

ÖA

7.5.2025, 17:00:07

dazu @[Tin](195209) https://applink.jurafuchs.de/vCTaHBC7aTb Der Käufer einer mangelhaften Sache kann statt Nachbesserung auch die Lieferung einer anderen gleichartigen und gleichwertigen mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Beim Gattungskauf muss dann ein anderes Exemplar aus der vereinbarten Gattung geleistet werden. Auch wenn bei der

Stückschuld

grundsätzlich nur die Lieferung der konkret ge

schuld

eten Sache verlangt werden kann, kommt hier eine Nachlieferung in Betracht. Allerdings ist diese nach hM nur dann möglich, wenn die Kaufsache nach dem (hypothetischen) Parteiwillen durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann. Das ist in der Regel der Fall bei vertretbaren Sachen (§ 91 BGB) oder wenn auch mit der Ersatzsache das Leistungsinteresse des Käufers befriedigt wird. Entscheidend ist also, dass der Käufer durch die Ersatzlieferung im Ergebnis das erhält, was er haben wollte. Dies ist umso weniger der Fall, desto individueller die Kriterien

ware

n, die beim Kauf bezüglich der konkreten Sache zugrunde lagen.

RO

Roxxin

7.5.2025, 12:02:03

"Der Kläger sei berechtigt, im eigenen Namen die an ihn von der Leasinggeberin abgetretenen Gewährleistungsrechte auszuüben und insbesondere den

Rücktritt vom Kaufvertrag

geltend zu machen. Allerdings dürfe er den sich aus dem

Rücktritt

ergebenden Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nur zu Gunsten der Leasinggeberin geltend machen und müsse deshalb im Prozess - wie hier geschehen - auf Zahlung an diese klagen." Das Berufungsgericht ging davon aus, dass K nur Zahlung an den Leasinggeber verlangen kann. das Revisionsgericht äußert sich dazu nicht. Hier in der Jurafuchs Lösung wird von einem Zahlungsanspruch an K ausgegangen. könnt ihr das nochmal erläutern?

MAND

Mandy

7.5.2025, 12:16:40

Eine Erläuterung hierzu fände ich auch super. Und ich Frage mich, ob sich dass dann auch auf das Problem der Gegenseitigkeit der Forderungen auswirkt?

YVE

Yves

12.5.2025, 10:33:57

Plus 1

MAND

Mandy

7.5.2025, 12:11:06

Hallo zusammen, ich finde der Fall eignet sich super, um Mängelgewährleistungen bei Leasingverhältnissen darzustellen. Allerdings finde ich, dass der Sachverhalt insgesamt mehr Informationen enthalten könnte, damit man auf einige Prüfungspunkte selber kommt. z.B. die Tatsache, dass der Leasinggeber das Auto bereits weiterveräussert hat. Zudem fände ich eine Angabe dazu, was der Leasingnehmer denn geltend machen möchte auch sinnvoll. Möchte er, dass der Unfall

schaden

ausgebessert wird, oder möchte er einen einen unfallfreien Wagen (ich vermute eher letzteres), dann wäre allerdings eine

Fristsetzung

zu Nach

erfüllung

, wegen

Unmöglichkeit

der Nach

erfüllung

entbehrlich und ich meine der

Rücktritt

sgrund wäre auch ein anderer (§ 326 Abs. 5 und nicht § 323 Abs. 1, oder?) nun konkret zur 2ten Frage, diese lautet: L und K haben haben im Leasingvertrag die §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen. Muss sich K bei Mängeln somit direkt an H wenden. Die Antwort kautet Ja. Dies ist im Ergebnis zwar richtig, aber es ergibt sich mE nach aus der Abtretung der Gewährleistungsrechte und nicht aus dem Ausschluss der §§ 536 ff. BGB. Da wäre eine konkretere Formulierung hilfreich, um die richtige Antwort geben zu können. Ich würde mich freuen, wenn ihr euch das noch einmal anschauen könntet.


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