Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2023
Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ (BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22)
Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ (BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Halterin H stellt ihr Auto unbefugt auf Es Grundstück ab. Eigentümer E lässt das Auto abschleppen und kostenpflichtig verwahren. Nach wenigen Tagen fordert H ihr Auto zurück. E fordert zunächst Zahlung der Abschlepp- und Verwahrkosten.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ (BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E könnte von H Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Abschleppen widersprach dem Willen der H i.S.v. § 683 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. E kann von H dem Grunde nach Ersatz der Abschleppkosten verlangen.
Ja!
4. Bereits durch ein Umsetzen auf einen kostenfreien Parkplatz wäre die Besitzstörung beseitigt gewesen. Steht dies dem Anspruch des E auf Ersatz der Verwahrkosten entgegen?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. E hat gegen H jedenfalls Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten bis zu dem Zeitpunkt, als H ihr Auto zurückfordert.
Ja, in der Tat!
6. E darf die Verwahrkosten bis zur tatsächlichen Übergabe des Autos im Sinne der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag für erforderlich halten.
Nein!
7. E könnte jedoch einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der weiteren Verwahrkosten nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB haben.
Genau, so ist das!
8. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
9. Die Erstattung der weiteren Verwahrkosten liegt vorliegend innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB).
Nein!
10. Die weiteren Verwahrkosten sind aber nach § 304 BGB ersetzbar, wenn H sich im Annahmeverzug befindet und die Kosten objektiv erforderlich sind.
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!