Zivilrecht

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Entscheidungen von 2023

Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ (BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22)

Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ (BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Halterin H stellt ihr Auto unbefugt auf Es Grundstück ab. Eigentümer E lässt das Auto abschleppen und kostenpflichtig verwahren. Nach wenigen Tagen fordert H ihr Auto zurück. E fordert zunächst Zahlung der Abschlepp- und Verwahrkosten.

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Einordnung des Falls

Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ (BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E könnte von H Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) haben.

Genau, so ist das!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Für eine berechtigte GoA muss die Geschäftsführung zudem (4)dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Achtung: Im Ausgangsfall hatte der Abschleppunternehmer direkt gegenüber H die Kosten geltend gemacht. Da er einen Abschleppauftrag erhalten hatte, lag eine Konstellation des „pflichtengebundenen Unternehmers“ vor. Bei dieser lehnt die Rechtsprechung die Vermutung des „Fremd“geschäftswillen ausnahmsweise ab. Der Unternehmer handele nur, um seinen Auftrag zu erfüllen. Ein eigener GoA-Anspruch scheidet damit aus. Er kann sich allenfalls Ansprüche des Auftraggebers (hier: E) abtreten lassen (§ 398 BGB).
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2. Das Abschleppen widersprach dem Willen der H i.S.v. § 683 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn sich der wirkliche Wille nicht feststellen lässt, kommt es nach § 683 BGB auf den mutmaßlichen Willen der Geschäftsherrin an. Dem mutmaßlichen Willen entspricht regelmäßig alles, was dem Interesse der Geschäftsherrin entspricht. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung stellt sich die Entfernung des Autos für H als vorteilhaft dar. Das unbefugte Abstellen eines Autos auf einem fremden Grundstück stellt eine Besitzstörung dar und begründet eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB. Durch das Abschleppen wird die Störerin von der ihr gemäß § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gemäß § 861 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei, die Störung zu beseitigen. Dass durch die Geschäftsführung Kosten entstehen, steht dem Interesse der Geschäftsherrin nicht generell entgegen. Sonst wäre § 683 BGB nie erfüllt.

3. E kann von H dem Grunde nach Ersatz der Abschleppkosten verlangen.

Ja!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Für eine berechtigte GoA muss die Geschäftsführung zudem (4)dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. Das Wegfahren des unberechtigt parkenden Autos liegt sowohl im Interesse des E, als auch im Interesse der H, die zum Wegfahren verpflichtet ist (§ 862 Abs. 1 S. 1 BGB). Es handelt sich um ein auch-fremdes Geschäft, bei dem nach der Rechtsprechung ein Fremdgeschäftsführungswillen vermutet wird. H hatte E auch nicht dazu beauftragt, ihr Auto abzuschleppen und das Abschleppen entsprach ihrem mutmaßlichen Willen.

4. Bereits durch ein Umsetzen auf einen kostenfreien Parkplatz wäre die Besitzstörung beseitigt gewesen. Steht dies dem Anspruch des E auf Ersatz der Verwahrkosten entgegen?

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Zu den Kosten, die der Geschäftsführer nach § 683 BGB für erforderlich halten dürfe, gehörten nicht nur die unmittelbaren Kosten des Abschleppvorgangs. Vielmehr seien auch die ortsüblichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Autos im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen, grundsätzlich ersatzfähig. Der Geschäftsführer müsse keine zeitintensive Parkraumsuche unternehmen, insbesondere, wenn er sein Selbsthilferecht aus § 859 Abs. 3 BGB wahrnehme und ein Abstellen des Autos auf öffentlichem Parkraum Haftungsrisiken berge (RdNr. 20 ff.) Der BGH ergänzt an dieser Stelle seine Rechtsprechung zum Umfang der Abschleppkosten. Bereits bislang war anerkannt, dass nicht nur unmittelbare Abschleppkosten, sondern auch solche, die in der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, erstattungsfähige Kosten sind (RdNr. 19). In Abgrenzung zu einem früheren Urteil (BGH NJW 2014, 3727) stellt der BGH nunmehr klar, dass auch Verwahrkosten erstattungsfähig sein können.

5. E hat gegen H jedenfalls Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten bis zu dem Zeitpunkt, als H ihr Auto zurückfordert.

Ja, in der Tat!

Der Geschäftsführer darf lediglich Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 670 BGB). Die Erforderlichkeit ist anzunehmen, wenn der Beauftragte (freiwillige) Vermögensopfer erbringt, die nach seinem verständigen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen (kurz: Aufwendungen müssen verhältnismäßig sein). Der Geschäftsführer ist beim Abschleppen verpflichtet, die Fahrzeughalterin zu ermitteln - ggf. mittels Halteranfrage (§ 39 StVG) – und sie von der Übernahme der Geschäftsführung zu unterrichten und ihre Entschließung abzuwarten (vgl. § 681 S. 1 BGB). Jedenfalls bis zur Rückmeldung der Halterin können die Verwahrkosten grundsätzlich erforderlich sein. Jedenfalls bis zu der Äußerung des Herausgabeverlangens der H durfte E somit die Verwahrkosten für erforderlich halten.Bei verspäteter Halterermittlung kann der Anspruch ggfs. im Rahmen des Mitverschuldens gekürzt werden (§ 254 BGB).

6. E darf die Verwahrkosten bis zur tatsächlichen Übergabe des Autos im Sinne der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag für erforderlich halten.

Nein!

Der Beauftragte darf lediglich die erforderlichen Kosten ersetzt verlangen (§ 670 BGB). Die Geschäftsherrin kann die Ausführung gegenüber dem Geschäftsführer jederzeit durch Weisung untersagen. Ab dem Zeitpunkt der Weisung darf der Geschäftsführer weitere Aufwendungen nicht mehr i.S.v. § 670 BGB für erforderlich halten. Ab dem Zeitpunkt der Weisung, das Auto herauszugeben, darf E daher weitere Aufwendungen nicht mehr i.S.v. § 670 BGB für erforderlich halten. Daher kann E ab dem Zugang des Herausgabeverlangens keinen Aufwendungsersatz für die Verwahrung des Autos verlangen.In der Praxis kann das einen bedeutenden Unterschied machen. Im Originalfall betrugen die eingeklagten Kosten €4935 (€15/Tag für 11 Monate), die Kosten bis zum Herausgabeverlangen dagegen nur €75 (€15/Tag für 5 Tage)!

7. E könnte jedoch einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der weiteren Verwahrkosten nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB haben.

Genau, so ist das!

Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus: (1) den Verstoß gegen ein Schutzgesetz, das den Geschädigten schützen soll, (2) Rechtswidrigkeit, (3) Verschulden hinsichtlich der Schutzgesetzverletzung und (4) einen dem Schädiger zurechenbarer Schaden. § 858 Abs. 1 BGB ist ein taugliches Schutzgesetz zu Gunsten des Besitzes. Das unberechtigte Abstellen des Autos stellt eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar. Deshalb durfte E das Auto nach § 859 BGB abschleppen lassen und kann grundsätzlich nach § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen.

8. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Danach sind solche Schäden ersatzfähig, die in adäquatem Zusammenhang mit der von der Störerin verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.

9. Die Erstattung der weiteren Verwahrkosten liegt vorliegend innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB).

Nein!

BGH: Vorliegend fehle es an dem inneren Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden, soweit es die Verwahrkosten nach dem Herausgabeverlangen betrifft. Die weiteren Verwahrkosten dienten nicht mehr der Beseitigung der Besitzstörung, sondern der Durchsetzung des entstandenen Aufwendungs- bzw. Schadensersatzanspruches infolge der Besitzstörung (RdNr. 41). Die ursprünglichen Verwahrkosten bis zum Herausgabeverlangen stehen dagegen in einem adäquaten Zusammenhang zur verbotenen Eigenmacht und unterfallen auch dem Schutzbereich der Norm, sodass sie auch über §§ 823 Abs. 2 iVm § 858 BGB) ersatzfähig sind.

10. Die weiteren Verwahrkosten sind aber nach § 304 BGB ersetzbar, wenn H sich im Annahmeverzug befindet und die Kosten objektiv erforderlich sind.

Genau, so ist das!

Nach § 304 BGB kann der Schuldner im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die Aufbewahrung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Im Originalfall war weder das beauftragte Abschleppunternehmen noch die Beklagte, auf das Herausgabeverlangen der H eingegangen. Für die Begründung des Annahmeverzuges (§§ 293 ff. BGB) fehlte es damit sowohl an einem ordnungsgemäßen wörtlichen Angebot (§ 295 BGB) als auch an der ordnungsgemäßen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 298 BGB). Deshalb schied hier ein Anspruch aus § 304 BGB aus. In der Klausur wären hierzu nähere Sachverhaltsangaben zu erwarten, die sich dazu verhielten, ob die Halterin ordnungsgemäß in Annahmeverzug i.S.v. § 293 BGB gesetzt wurde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Antonia

Antonia

19.1.2024, 10:11:24

Könnt ihr die Vertiefung auf der letzten Slide nochmal erklären? Mir ist die Schlussfolgerung nicht ganz klar. Danke!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.1.2024, 12:17:54

Hallo Antonia, für die Begründung des Annahmeverzuges muss die Leistung angeboten worden sein. Wenn der Schuldner die Abholung der Sache schuldet, reicht für die Begründung des Annahmeverzugs aus, dass dem Schuldner die Abholung angeboten wurde (ex § 295 BGB

wörtliches Angebot

). Hier wollte die H das abholen, der E hat sich aber auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen aufgrund des vermeintlichen Anspruchs aus § 304 BGB (u.a. die ja schon abgelehnt wurden). Dadurch, dass der H aber nie ein richtiges Angebot zur Leistung wie § 295 BGB das vorsieht gemacht wurde, und sie ihr Abholverlangen ignoriert haben bestand kein Annahmeverzug. Damit auch kein Anspruch aus § 304 BGB und keine rechtmäßige Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

GEI

Geithombre

19.1.2024, 12:51:25

Ich fand den Fall sehr interessant und habe Berufung und Revision quergelesen, um mir das ganze etwas plastischer aufzubereiten, evtl. hilft dir das, Antonia? H parkt am 6.10.2020 auf dem Grundstück des E, dieser lässt das Auto am 8.10.2020 abschleppen. H verlangt am 13.10.2020 vom (A)bschleppunternehmen die Herausgabe. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt, erhebt H Klage auf Herausgabe vor dem LG. A erhebt Widerklage auf Zahlung einer Verwahrgebühr von 15€/Tag, die er in jedem Verhandlungstermin erweitert, da die Herausgabe weiterhin nicht erfolgt und das KFZ auf dem Hof des A bleibt. Das LG hat dem Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten bis zum Urteil stattgegeben. Das OLG hat diesen für alle Tage ab dem 13.10.2020 abgelehnt. Arg.: (1) Verwahrung diene nicht mehr der Beseitigung der Störung, auch nicht zur Vorbereitung der Beseitigung. (2) Anders als die Kosten einer Dokumentation etwaiger Vorschäden an abzuschleppenden Fahrzeug dient die Verwahrung auch nicht etwa dem berechtigten Interesse von Grundstücksbesitzer und/oder Abschleppunternehmer, sich gegen ungerechtfertigte Gegenansprüche des Störers zu schützen (3) keine Verpflichtung des gestörten Grundstücksbesitzers oder des Abschleppunternehmers ersichtlich, das abzuschleppende Fahrzeug besonders gegen den unbefugten Zugriff Dritter oder gegen jegliche Gefahr von Beschädigungen zu sichern und bis zur Abholung in Obhut zu halten ... dagegen zwar keine Bedenken, aber Standgebühren gehörten nicht zu den zur Störungsbeseitigung erforderlichen Kosten, solange andere geeignete und kostengünstigere Abstellmöglichkeiten bestehen (4) ein ZBR könne auch außerhalb des Hofes des A effektiv – etwa durch Anbringen einer "Parkkralle" – ausgeübt werden. -> Der BGH schließt sich dem an (weist also Revision zurück) und sagt zu den Verwahrungskosten ab dem 14.10.2020 folgendes: I. Anspruch aus GoA §§ 677, 683 S. 1 iVm § 670 BGB (-): Geschäftsherr (die H) könne jederzeit Weisungen (gib Fahrzeug heraus) erteilen, ab diesem Zeitpunkt durfte A nicht mehr die Verwahrung für erforderlich halten II. Anspruch aus unberechtigter GoA § 684 S. 1, §§ 812 ff. BGB (-): A hat durch Abstellen des Fahrzeugs auf dem eigenen Hof nichts erlangt, wofür Wertersatz zu leisten wäre (da keine Ersparnis anderweitiger Parkkosten ersichtlich) III. Anspruch aus Delikt § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.

§ 858 Abs. 1 BGB

(-): nur Kosten für Abschleppung und Abwicklung des Abschleppvorgangs ersatzfähig, nicht aber für außergerichtliche Durchsetzung des SEA IV. Anspruch aus § 304 BGB grds. (!) möglich, hier aber (-): H war nicht in Verzug. Weder wurde ihr die Herausgabe des KFZ angeboten noch wurde diese von der Erstattung der Abschleppkosten abhängig gemacht (das ist wohl alles erst in den mündlichen Verhandlungen in 1. Instanz passiert und war nach BGH zudem nicht geeignet, Verzug zu begründen, da die Höhe der Gegenforderung nicht klar war)

Antonia

Antonia

19.1.2024, 14:09:45

Top, danke für eure Beiträge! Super ausführlich und nachvollziehbar!! :)

FL

Flohm

22.1.2024, 09:41:31

Vielen Dank das hilft auch mir weiter. Noch eine Frage nur der Klarstellung. Bei §304 ist hier H Gläubiger (des Herausgabeanspruchs) und E Schuldner des Herausgabeanspruchs. E könnte als Schuldner im Falle des Gläubigerverzugs den Ersatz der Mehrkosten (Verwahrungskosten) verlangen, aber H ist nicht im Verzug. Richtig so? Und stellt man auf den Herausgabeanspruch ab oder wie ist H Gläubiger ?

Edward Hopper

Edward Hopper

2.2.2024, 17:43:25

Ja, du hast es korrekt zusammengefasst. H ist hier Gläubiger. E ist Schuldner. Denn E muss das Auto an H übergeben. Wenn H sich (als Gläubiger) aber querstellt dann ist er in Annahmeverzug. Ab diesem Zeitpunkt kann E sagen ok wenn du dein Auto nicht willst dann behalte ich das aber dafür lass ich das stehen und du musst zahlen. Problem ist, dass E ja nicht nur Auto herausgeben möchte. Sondern E sagt hier dein Auto, aber nur wenn du mir 4.000€ zug um zug gibst. Und wenn in diesem Fall H sagt nein, dann ist er nicht in Annahmeverzug. Grund: grundsätzlich kann Gläubiger auch in so einer "Zug um Zug Situation" in Verzug kommen, ABER: das Zurückbehaltungsrecht muss E vorher geltend machen und außerdem darf es nicht so hoch sein. Dem H blieb sozusagen nichts übrig als Auto nicht abzuholen weil er wollte meine 4k vorstrecken. Da sagt BGH Annahme "zurecht verweigert" bzw. Kein Verzug

lexspecialia

lexspecialia

2.7.2024, 13:37:25

Wieso ist der Schuldner im Fall des § 304 BGB nicht das Abschleppunternehmen?

Daniel B.

Daniel B.

9.7.2024, 08:58:53

@[lexspecialia](213087) ist es. Deswegen wäre die Eigentümerin dann auch im Gläubigerverzug gewesen, hätte ein entsprechendes Angebot nach § 295 vorgelegen.

HAN

Hannah17

17.4.2024, 19:53:47

Müsste der Anspruch aus § 304 BGB nicht vor denen aus GoA und Deliktsrecht geprüft werden?

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

23.4.2024, 12:57:36

Hallo Hannah17, hier wurden nur deshalb zuerst die Ansprüche aus GoA und Deliktsrecht geprüft, weil diese sich auf die Abschlepp- und insb. die Verwahrkosten in voller Höhe richten (können). § 304 BGB kommt lediglich in Betracht für den Zeitraum nach dem Herausgabeverlangen/einem korrespondierenden Angebot der E, das den H in Verzug gesetzt hätte, kann also nicht für den gesamten Zeitraum der Verwahrung einschlägig sein. Da wir hier also nur prüfen, ob auch die "Restposition" (die Verwahrungskosten nach dem Herausgabeverlangen) noch ersatzfähig ist, steht § 304 BGB insoweit an letzter Stelle. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team

HAN

Hannah17

24.4.2024, 12:19:57

Mit der Unterscheidung hatte ich es nicht betrachtet - vielen Dank für die Aufklärung!

EL

el_wolterino

5.5.2024, 23:48:22

Hallo, woraus könnte sich denn in einem Abschleppfall ein den Annahmevollzug begründendes Zurückbehaltungsrecht iSd § 298 ergeben? Aus § 1000 BGB? Sofern der Geschäftsherr Eigentümer ist, dürfte er ja einen Herausgabeanspruch aus § 985 haben. Oder allgemein aus § 273?


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