Zivilrecht
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Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ (BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22)
Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ (BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22)
5. April 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Halterin H stellt ihr Auto unbefugt auf Es Grundstück ab. Eigentümer E lässt das Auto abschleppen und kostenpflichtig verwahren. Nach wenigen Tagen fordert H ihr Auto zurück. E fordert zunächst Zahlung der Abschlepp- und Verwahrkosten.
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Einordnung des Falls
Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ (BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E könnte von H Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Abschleppen widersprach dem Willen der H i.S.v. § 683 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. E kann von H dem Grunde nach Ersatz der Abschleppkosten verlangen.
Ja!
4. Bereits durch ein Umsetzen auf einen kostenfreien Parkplatz wäre die Besitzstörung beseitigt gewesen. Steht dies dem Anspruch des E auf Ersatz der Verwahrkosten entgegen?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. E hat gegen H jedenfalls Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten bis zu dem Zeitpunkt, als H ihr Auto zurückfordert.
Ja, in der Tat!
6. E darf die Verwahrkosten bis zur tatsächlichen Übergabe des Autos im Sinne der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag für erforderlich halten.
Nein!
7. E könnte jedoch einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der weiteren Verwahrkosten nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB haben.
Genau, so ist das!
8. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
9. Die Erstattung der weiteren Verwahrkosten liegt vorliegend innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB).
Nein!
10. Die weiteren Verwahrkosten sind aber nach § 304 BGB ersetzbar, wenn H sich im Annahmeverzug befindet und die Kosten objektiv erforderlich sind.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie
19.1.2024, 10:11:24
Könnt ihr die Vertiefung auf der letzten Slide nochmal erklären? Mir ist die Schlussfolgerung nicht ganz klar. Danke!

Nora Mommsen
19.1.2024, 12:17:54
Hallo Antonia, für die Begründung des
Annahmeverzuges muss die Leistung angeboten worden sein. Wenn der Schuldner die Abholung der Sache schuldet, reicht für die Begründung des
Annahmeverzugs aus, dass dem Schuldner die Abholung angeboten wurde (ex §
295 BGBwörtliches Angebot
). Hier wollte die H das abholen, der E hat sich aber auf sein
Zurückbehaltungsrechtberufen aufgrund des vermeintlichen Anspruchs aus § 304 BGB (u.a. die ja schon abgelehnt wurden). Dadurch, dass der H aber nie ein richtiges Angebot zur Leistung wie §
295 BGBdas vorsieht gemacht wurde, und sie ihr Abholverlangen ignoriert haben bestand kein
Annahmeverzug. Damit auch kein Anspruch aus § 304 BGB und keine rechtmäßige Berufung auf das
Zurückbehaltungsrecht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Geithombre
19.1.2024, 12:51:25
Ich fand den Fall sehr interessant und habe Berufung und Revision quergelesen, um mir das ganze etwas plastischer aufzubereiten, evtl. hilft dir das, Antonia? H parkt am 6.10.2020 auf dem Grundstück des E, dieser lässt das Auto am 8.10.2020 abschleppen. H verlangt am 13.10.2020 vom (A)bschleppunternehmen die Herausgabe. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt, erhebt H Klage auf Herausgabe vor dem LG. A erhebt
Widerklageauf Zahlung einer Verwahrgebühr von 15€/Tag, die er in jedem Verhandlungstermin erweitert, da die Herausgabe weiterhin nicht erfolgt und das KFZ auf dem Hof des A bleibt. Das LG hat dem Anspruch auf Ersatz der Verwahrkosten bis zum Urteil stattgegeben. Das OLG hat diesen für alle Tage ab dem 13.10.2020 abgelehnt. Arg.: (1) Verwahrung diene nicht mehr der Beseitigung der Störung, auch nicht zur Vorbereitung der Beseitigung. (2) Anders als die Kosten einer Dokumentation etwaiger Vorschäden an abzuschleppenden Fahrzeug dient die Verwahrung auch nicht etwa dem berechtigten Interesse von Grundstücksb
esitzer und/oder Abschleppunternehmer, sich gegen ungerechtfertigte Gegenansprüche des Störers zu schützen (3) keine Verpflichtung des gestörten Grundstücksb
esitzers oder des Abschleppunternehmers ersichtlich, das abzuschleppende Fahrzeug besonders gegen den unbefugten Zugriff Dritter oder gegen jegliche Gefahr von Beschädigungen zu sichern und bis zur Abholung in Obhut zu halten ... dagegen zwar keine Bedenken, aber Standgebühren gehörten nicht zu den zur Störungsbeseitigung erforderlichen Kosten, solange andere geeignete und kostengünstigere Abstellmöglichkeiten bestehen (4) ein ZBR könne auch außerhalb des Hofes des A effektiv – etwa durch Anbringen einer "Parkkralle" – ausgeübt werden. -> Der BGH schließt sich dem an (weist also Revision zurück) und sagt zu den Verwahrungskosten ab dem 14.10.2020 folgendes: I. Anspruch aus GoA §§ 677, 683 S. 1 iVm §
670 BGB(-): Geschäftsherr (die H) könne jederzeit Weisungen (gib Fahrzeug heraus) erteilen, ab diesem Zeitpunkt durfte A nicht mehr die Verwahrung für erforderlich halten II. Anspruch aus unberechtigter GoA § 684 S. 1, §§ 812 ff. BGB (-): A hat durch Abstellen des Fahrzeugs auf dem eigenen Hof nichts erlangt, wofür
Wertersatzzu leisten wäre (da keine Ersparnis anderweitiger Parkkosten ersichtlich) III. Anspruch aus Delikt § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB (-): nur Kosten für Abschleppung und Abwicklung des Abschleppvorgangs ersatzfähig, nicht aber für außergerichtliche Durchsetzung des SEA IV. Anspruch aus § 304 BGB grds. (!) möglich, hier aber (-): H war nicht in Verzug. Weder wurde ihr die Herausgabe des KFZ angeboten noch wurde diese von der Erstattung der Abschleppkosten abhängig gemacht (das ist wohl alles erst in den mündlichen Verhandlungen in 1. Instanz passiert und war nach BGH zudem nicht geeignet, Verzug zu begründen, da die Höhe der Gegenforderung nicht klar war)

antoniasophie
19.1.2024, 14:09:45
Top, danke für eure Beiträge! Super ausführlich und nachvollziehbar!! :)
Flohm
22.1.2024, 09:41:31
Vielen Dank das hilft auch mir weiter. Noch eine Frage nur der Klarstellung. Bei §304 ist hier H Gläubiger (des Herausgabeanspruchs) und E Schuldner des Herausgabeanspruchs. E könnte als Schuldner im Falle des Gläubigerverzugs den Ersatz der Mehrkosten (Verwahrungskosten) verlangen, aber H ist nicht im Verzug. Richtig so? Und stellt man auf den Herausgabeanspruch ab oder wie ist H Gläubiger ?

Edward Hopper
2.2.2024, 17:43:25
Ja, du hast es korrekt zusammengefasst. H ist hier Gläubiger. E ist Schuldner. Denn E muss das Auto an H übergeben. Wenn H sich (als Gläubiger) aber querstellt dann ist er in
Annahmeverzug. Ab diesem Zeitpunkt kann E sagen ok wenn du dein Auto nicht willst dann behalte ich das aber dafür lass ich das stehen und du musst zahlen. Problem ist, dass E ja nicht nur Auto herausgeben möchte. Sondern E sagt hier dein Auto, aber nur wenn du mir 4.000€ zug um zug gibst. Und wenn in diesem Fall H sagt nein, dann ist er nicht in
Annahmeverzug. Grund: grundsätzlich kann Gläubiger auch in so einer "Zug um Zug Situation" in Verzug kommen, ABER: das
Zurückbehaltungsrechtmuss E vorher geltend machen und außerdem darf es nicht so hoch sein. Dem H blieb sozusagen nichts übrig als Auto nicht abzuholen weil er wollte meine 4k vorstrecken. Da sagt BGH Annahme "zurecht verweigert" bzw. Kein Verzug
lexspecialia
2.7.2024, 13:37:25
Wieso ist der Schuldner im Fall des § 304 BGB nicht das Abschleppunternehmen?

Ius Nix Verstaeum
9.7.2024, 08:58:53
@[lexspecialia](213087) ist es. Deswegen wäre die Eigentümerin dann auch im Gläubigerverzug gewesen, hätte ein entsprechendes Angebot nach § 295 vorgelegen.

Amelie
12.3.2025, 18:30:15
Wäre das Schuldverhältnis hier 985?
sikijackson
25.3.2025, 11:42:56
@lusNixVerstaeum Wenn das Abschleppunternehmen Schuldner ist, dann kann doch auch nur dieses nach § 304 BGB Ersatz verlangen. Es geht doch aber nicht darum, dass das Abschleppunternehmen Ersatz von der Eigentümerin E begehrt, sondern die Eigentümerin von der Halterin. Für 304 müsste doch die E Schuldnerin eines Herausgabeanspruchs gegenüber H sein. Wo kriegen wir den her? Für § 985 fehlt es jedenfalls am B
esitz der E.
sikijackson
25.3.2025, 12:51:01
@lusnixverstaeum § 304 gibt doch einen Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger. Wenn das Abschleppunternehmen Schuldnerin des Herausgabeanspruches ist, dann könnte allenfalls dieser Ansprüche aus § 304 geltend machen. Hier geht es aber nicht um Ansprüche des Abschleppunternehmens, sondern der E und es geht auch nicht um Ansprüche gegen die E, sondern gegen H. Für einen Anspruch E gegen H müsste E die Herausgabe schulden. Für § 985 fehlt es jedenfalls am unmittelbaren B
esitz. Denkbar wäre es, die E auf Grund des Verwahrungsvertrages E/U als mittelbare B
esitzerin anzusehen. Dann schuldet E der H nach § 985 Herausgabe des mittelbaren B
esitzes. Diesen kann sie durch
Abtretungihres Herausgabeanspruchs aus dem Verwahrungsvertrag gegenüber U erfüllen. Dann müsste für einen Anspruch aus § 304 die E der H die
Abtretungdieses Anspruches anbieten, die H diesen nicht annehmen und so in den
Annahmeverzug geraten. So wäre es für mich denkbar. Einen Anspruch, aus dem E der H unmittelbar die Herausgabe <
tzerin anzusehen: Will die U wirklich der E das Fahrzeug herausgeben oder würde sie dieses in der Praxis nicht vielmehr der Eigentümerin des Fahrzeugs herausgeben wollen? Bei der Herausgabe des Eigentums der H an jemand anderen, greift sie in die Ausschlussfunktion des Eigentums der H am Fahrzeug ein. Der Verwahrungsvetrag zwischen E/U wirkt nur in ihrem Verhältnis und kann die
Rechtswidrigkeitsomit im Verhältnis U/H nicht entfallen lassen. Es erscheint zwar komisch anzunehmen, dass die U sich im Verhältnis zu E durch den Verwahrungsvertrag zu Herausgabe verpflichtet hat und diese dann nicht erfüllen will. Allerdings kann die U nicht einfach in das Eigentum eines anderen eingreifen, auch wenn sie sich dazu vertraglich verpflichtet hat. Hierin liegt auch die Besonderheit des Vorgangs: U weiß genau, dass sie nicht das Auto ihres Vertragspartners abgeschleppt hat. Würde sie das Eigentum der H an E ohne die Zustimmung der H abgeben und die E damit verschwinden, fände ich es nicht abwegig, die U auf den Substanzwert haften zu lassen. Im Verhältnis E/U lässt sich das Meiste in den Griff kriegen. E kann eine Frist zur Herausgabe setzen und nach Ablauf zurücktreten. Für die Zukunft muss sie nichts mehr zahlen und auch U geht seines Anspruches für die bereits erbrachte Verwahrung nicht verlustigt, da der Anspruch auf Rückzahlung E gegen U zwar entsteht, aber U ebenfalls ein Anspruch nach § 346 II auf
Wertersatzzusteht, mit dem er aufrechnen kann. Im Übrigen werden E keine Vermögensschäden entstehen, wenn U die Herausgabe ohne die Einwilligung der H verweigert. Allenfalls der dogmatische Anküpfungspunkt für das
Leistungsverweigerungsrecht der U ist schwierig, wobei hier ja auch § 242 herangezogen werden kann. Das Ergebnis wäre ab diesem Zeitpunkt, dass U abwartet bis sie von der Eigentümerin H in Anspruch genommen wird oder, sollte sie keine ungewisse Zeit warten und den Wagen der H "kostenlos" aufbewahren wollen, dieser die Herausgabe anbietet und nach § 304 vorgeht. Sollte sie H nicht ausfindig machen können und den Wagen nicht mehr auf ihrem Hof stehen haben wollen, kann sie das Fahrzeug auf einen öffentlichen, kostenlosen Parkplatz versetzen. Das Versetzen sollte ihr dabei als Selbsthilfe gestattet sein. Entschuldigt bitte die langen Ausführungen, allerdings habe ich nichts dazu gefunden, ob das Abschleppunternehmen dem abschleppenden Nichteigentümer den B
esitz (auch) mittelt.
Hannah17
17.4.2024, 19:53:47
Müsste der Anspruch aus § 304 BGB nicht vor denen aus GoA und Deliktsrecht geprüft werden?

Merle_Breckwoldt
23.4.2024, 12:57:36
Hallo Hannah17, hier wurden nur deshalb zuerst die
Ansprüche aus GoAund Deliktsrecht geprüft, weil diese sich auf die Abschlepp- und insb. die Verwahrkosten in voller Höhe richten (können). § 304 BGB kommt lediglich in Betracht für den Zeitraum nach dem Herausgabeverlangen/einem korrespondierenden Angebot der E, das den H in Verzug gesetzt hätte, kann also nicht für den gesamten Zeitraum der Verwahrung einschlägig sein. Da wir hier also nur prüfen, ob auch die "Restposition" (die Verwahrungskosten nach dem Herausgabeverlangen) noch ersatzfähig ist, steht § 304 BGB insoweit an letzter Stelle. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team
Hannah17
24.4.2024, 12:19:57
Mit der Unterscheidung hatte ich es nicht betrachtet - vielen Dank für die Aufklärung!
el_wolterino
5.5.2024, 23:48:22
Hallo, woraus könnte sich denn in einem Abschleppfall ein den Annahmevollzug begründendes
ZurückbehaltungsrechtiSd § 298 ergeben? Aus
§ 1000 BGB? Sofern der Geschäftsherr Eigentümer ist, dürfte er ja einen Herausgabeanspruch aus § 985 haben. Oder allgemein aus § 273?
Ray
26.9.2024, 09:46:38
Hätte der E nicht auch einen Anspruch auf
Wertersatzder Abschleppkosten - und der Verwahrkosten bis zum Herausgabeverlangen der H nach §§ 812 I S.1 Var.1,
818 III BGB?
as.mzkw
4.10.2024, 19:43:48
Die - jedenfalls bis zum Herausgabeverlangen der H - berechtigte GoA stellt Rechtsgrund iSd § 812 I 1 Alt. 1 BGB dar, sodass der Anspruch nicht durchgeht.
einkatzenkoenig
23.10.2024, 18:25:07
Müsste es nicht va. auch 812 I 1 Var. 2 sein?
Ray
26.9.2024, 09:59:42
Lässt das unbefugte Abstellen der H auf dem Grundstuck des E nicht schon den mutmaßlichen Willen der H an der GoA entfallen ? Denn objektiv betrachtet, entspricht die Abschleppmaßnahme nur dann dem mutmaßlichen Interesse des Falschparkers, wenn hierdurch der Eintritt eines
Schadens verhindert wird, der höher ist als die Kosten der Abschleppmaßnahme und für den der Falschparker nach materiellem Recht ersatzpflichtig wäre. Dies ist aber hier nicht der Fall- meiner Ansicht nach. Dann ergäbe sich aber doch eine andere Prüfung ? Sodann wäre die Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens von F nach §§ 683 S. 2, 679 Var. 1 BGB zu prüfen, welche mangels besonderem öffentlichem Interesse an der Entfernung des Fahrzeug nich einschlägig ist. Dann käme man zur Prüfung des §§ 684 S.1,
818 II BGB.
ÖA
23.1.2025, 15:27:59
Wie sieht das denn in der Praxis aus? Muss man die
Behördeanrufen? gibt es sowas vielleicht online ( bei unserem Digitalisierungsstand wohl eher nicht) ? Email schreiben und Abschleppauftrag anhängen?