Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird wegen versuchten Raubes (§§ 249, 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt einen Strafrahmen von „drei Monate bis elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 2, 3 StGB)“ zugrunde. A geht in Revision.

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Einordnung des Falls

Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Stehen mehrere Taten in Tateinheit (§ 52 StGB), ergibt sich der maßgebliche Strafrahmen aus der Addition aller Einzelstrafrahmen.

Nein!

(1) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB). (2) Ist in den verschiedenen Gesetzen übereinstimmend dieselbe Strafart angedroht, ist der Strafrahmen zugrunde zulegen, der das höchste Höchstmaß aufweist, auch wenn er ein niedrigeres Mindestmaß hat. Das höchste Mindestmaß aller anwendbaren Strafrahmen bildet dann das Mindestmaß des Urteils-Strafrahmens (§ 52 Abs. 2 S. 2 StGB). Diese Sperrwirkung des milderen Gesetzes beruht auf der Überlegung, dass der Rechtsbrecher nicht deshalb bessergestellt sein darf, weil seine Handlung mehrere Tatbestände erfüllt.
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2. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht beim Strafrahmen das falsche Höchstmaß zugrundgelegt hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der nach § 52 Abs. 2 StGB maßgebliche Strafrahmen ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Deshalb sind bei der Strafrahmenbemessung die gemilderten oder geschärften Strafrahmen zugrunde zu legen. Das geminderte Höchstmaß beträgt drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Höchstmaß der schweren Körperverletzung beträgt zehn Jahre. Da das Tatgericht sich hier entschieden hat, die fakultative Strafmilderung des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) beim Raub vorzunehmen, senkt sich das Höchstmaß von 15 Jahren (§§ 249 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB) auf elf Jahre und drei Monate. Da für den versuchten Raub die schwerere Strafe angedroht wird, hat das Gericht dessen Höchstmaß zurecht zugrunde gelegt. Ob der Raub das höhere Mindestmaß hat oder nicht, spielt hier noch keine Rolle.

3. Das Tatgericht hat das falsche Mindestmaß zugrunde gelegt. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 1 StPO).

Ja, in der Tat!

Das gesenkte Mindestmaß des versuchten Raubes beträgt drei Monate (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB), das Mindestmaß der schweren Körperverletzung ein Jahr (§ 226 Abs. 1 StGB). Da die schwere Körperverletzung das höhere Mindestmaß hat, entfaltet deren Mindestmaß Sperrwirkung (§ 52 Abs. 2 S. 2 StGB). Damit hat das Tatgericht das falsche Mindestmaß zugrunde gelegt, weshalb das Urteil rechtsfehlerhaft ist.

4. As Revision hat Erfolg.

Nein!

Zwar ist das Urteil rechtsfehlerhaft. Um mit der Revision Erfolg zu haben, muss A aber auch beschwert sein. Hier ist ausschließlich das Mindestmaß zu niedrig angesetzt. Bei einem in der Untergrenze niedrigeren Strafrahmen verhängt das Gericht, das die Strafe in den Strafrahmen als Referenzrahmen einordnet, auch eine niedrigere Einzelstrafe. Daher wirkte sich der Fehler des Tatgerichts hier ausschließlich vorteilhaft für den A aus. Erfolgreich wäre nur eine Revision der Staatsanwaltschaft In der Klausur wird der Fehler dennoch vollständig rechtlich zu würdigen sein, wenn der Bearbeitervermerk eine „umfassende rechtliche Würdigung" des Sachverhalts verlangt. Erst danach ist auf die fehlende Beschwer einzugehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURAFU

jurafuchsles

3.7.2024, 09:28:26

was wäre denn der richtige Strafrahmen hier? ich dachte es wird trotzdem gemildert? warum sind die 3 Monate falsch?

gekvanoranje

gekvanoranje

7.7.2024, 13:19:14

226 hat einen Mindeststrafrahmen von 1 Jahr und sperrt deshalb die (gemilderten) 3 Monate des 249,22,23.


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