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Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB

einfach
schwer59 % lösen richtig
18. Juni 2026
8 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird wegen versuchten Raubes (§§ 249, 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt einen Strafrahmen von „drei Monate bis elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 2, 3 StGB)“ zugrunde. A geht in Revision.

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