Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB
Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen versuchten Raubes (§§ 249, 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) verurteilt. Das Gericht legt einen Strafrahmen von „drei Monate bis elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 2, 3 StGB)“ zugrunde. A geht in Revision.
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Tateinheit, § 52 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Stehen mehrere Taten in Tateinheit (§ 52 StGB), ergibt sich der maßgebliche Strafrahmen aus der Addition aller Einzelstrafrahmen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht beim Strafrahmen das falsche Höchstmaß zugrundgelegt hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Tatgericht hat das falsche Mindestmaß zugrunde gelegt. Das Urteil ist rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
4. As Revision hat Erfolg.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
3.7.2024, 09:28:26
was wäre denn der richtige Strafrahmen hier? ich dachte es wird trotzdem gemildert? warum sind die 3 Monate falsch?
gekvanoranje
7.7.2024, 13:19:14
226 hat einen Mindeststrafrahmen von 1 Jahr und sperrt deshalb die (gemilderten) 3 Monate des 249,22,23.