Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe
Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Beihilfe zum versuchten Mord (§§ 211, 22, 23, 27 Abs. 1 StGB) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht legt als Strafrahmen „Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren“ zugrunde, da die Strafe „gemäß §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB“ zu mildern sei.
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Einordnung des Falls
Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Berechnet das Gericht den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB falsch, ist das Urteil rechtsfehlerhaft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt ein Strafmilderungsgrund vor, ermäßigt sich das Mindestmaß des Mordes auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Auch wenn das Gericht sich hier auf zwei Strafmilderungsgründe stützt, ist die Strafe nur einmal nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Nein!
4. Das Urteil ist im Bezug auf die Angabe des Strafrahmens rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
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