Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A wird wegen Beihilfe zum versuchten Mord (§§ 211, 22, 23, 27 Abs. 1 StGB) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht legt als Strafrahmen „Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren“ zugrunde, da die Strafe „gemäß §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB“ zu mildern sei.

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Einordnung des Falls

Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Berechnet das Gericht den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB falsch, ist das Urteil rechtsfehlerhaft.

Genau, so ist das!

Die Revision kann auch auf Fehler in der Strafzumessung gestützt werden. Ein solcher Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) liegt vor, wenn das Tatgericht den gemilderten Strafrahmen (§ 49 Abs. 1 StGB) falsch berechnet. Das Gericht muss das neue Höchst- und Mindestmaß der Strafe bestimmen.
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2. Liegt ein Strafmilderungsgrund vor, ermäßigt sich das Mindestmaß des Mordes auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Für die lebenslange Freiheitsstrafe, die für den Mord angedroht wird (§ 211 Abs. 1 StGB), gibt es eine Sonderregelung zur Strafmilderung (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Mindestmaß beträgt danach drei Jahre. Das Höchstmaß beträgt 15 Jahre, da nun eine zeitige Freiheitsstrafe vorliegt (§ 38 Abs. 2 StGB).

3. Auch wenn das Gericht sich hier auf zwei Strafmilderungsgründe stützt, ist die Strafe nur einmal nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Nein!

Liegen mehrere Strafmilderungsgründe (§ 49 Abs. 1 StGB) vor, bei denen eine Herabsetzung der Strafe vorgeschrieben oder zugelassen ist, so ist eine mehrfache Herabsetzung des Strafrahmens zulässig. Das Doppelverwertungsverbot des § 50 Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, da dieser nur das Zusammentreffen von minder schweren Fällen und Strafmilderungsgründen (§ 49 Abs. 1 StGB) erfasst. Diese Norm will verhindern, dass dieselben tatsächlichen Umstände doppelt strafmildernd gewertet werden.

4. Das Urteil ist im Bezug auf die Angabe des Strafrahmens rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 1 StPO).

Genau, so ist das!

Der einmal gemilderte Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) ist bei einer weiteren Milderung auf sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate zu senken (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB). Die Strafmilderung beim Versuch (§ 23 Abs. 2 StGB) ist fakultativ, bei der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 StGB) ist sie zwingend. Das Gericht muss also nur eine Strafmilderung vornehmen. Es ist aber widersprüchlich, wenn das Gericht sich im Urteil auf eine doppelte Strafmilderung bezieht (sowohl Beihilfe, als auch Versuch), dann aber nur den einmal gemilderten Strafrahmen zugrunde legt.
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