Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe
Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe
5. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Beihilfe zum versuchten Mord (§§ 211, 22, 23, 27 Abs. 1 StGB) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht legt als Strafrahmen „Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren“ zugrunde, da die Strafe „gemäß §§ 23 Abs. 2, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB“ zu mildern sei.
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Einordnung des Falls
Zusammentreffen mehrerer Strafmilderungsgründe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Berechnet das Gericht den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB falsch, ist das Urteil rechtsfehlerhaft.
Genau, so ist das!
2. Liegt ein Strafmilderungsgrund vor, ermäßigt sich das Mindestmaß des Mordes auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Auch wenn das Gericht sich hier auf zwei Strafmilderungsgründe stützt, ist die Strafe nur einmal nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
Nein!
4. Das Urteil ist im Bezug auf die Angabe des Strafrahmens rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
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