+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K und V schließen einen formgerechten Grundstücks-Kaufvertrag. Als V Zahlung des Kaufpreises verlangt, möchte K durch eine Vormerkung seinen Eigentumsverschaffungsanspruch dinglich absichern. Die Absicherung erfolgt nicht. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen. X will keinesfalls zurückübertragen.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hatte ursprünglich einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen V (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

K hat aus § 433 BGB Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen V.
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2. V hat X wirksam das Eigentum am Grundstück übertragen.

Ja, in der Tat!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. V und X haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). X wurde ins Grundbuch eingetragen. Die Einigung bestand fort und V war auch als Eigentümer verfügungsbefugt.

3. K kann weiter Eigentumsverschaffung von V fordern.

Nein!

Durch den Abschluss des Kaufvertrags mit K hat V seine Verfügungsbefugnis nicht verloren. V konnte das Eigentum daher an X übertragen. Daraus folgt, dass die Leistungspflicht des V, K das Eigentum zu verschaffen nach § 275 Abs. 1 BGB erloschen ist. K ist auf Schadensersatzansprüche verwiesen und kann die Eigentumsübertragung nicht mehr fordern. Hier zeigt sich das Absicherungsbedürfnis des Grundstückerwerbers. Eine Vormerkung hätte K vor Drittverfügungen durch V geschützt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning

Lord Denning

21.2.2024, 11:00:27

Schöner Bezug zum allgemeinen Schuldrecht und den entgegenstehenden Interessen!


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