Hehlerei: Versuch

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D hat Werkzeug gestohlen. Er sagt H, es sei €1000 wert und H könne es weiterverkaufen. H will das tun, aber erst etwas recherchieren. Er versucht, im Internet den Wert zu überprüfen. Zudem sucht er nach eventuellen Käufern. Bevor mehr geschieht, wird H verhaftet.

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Einordnung des Falls

Hehlerei: Versuch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat sich wegen Hehlerei strafbar gemacht, indem er nach potenziellen Käufern suchte (§ 259 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Objektive Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 StGB sind: (1) Rechtswidrige, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen (2) durch die der Vortäter die Sache erlangt hat (3) Tathandlung: Ankaufen, Sich verschaffen, Absetzen oder Absetzen helfen Die Sache stammt aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat (dem Diebstahl des D). H hat allerdings nicht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Werkzeug erlangt. Er hat es sich somit nicht verschafft. H wurde zudem verhaftet, bevor er das Werkzeug wirtschaftlich verwertete. Es ist kein Absatzerfolg eingetreten. Hs Strafbarkeit nach § 259 Abs. 1 StGB scheitert damit bereits daran, dass H den objektiven Tatbestand nicht verwirklicht hat.
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2. Ist die versuchte Hehlerei strafbar?

Ja, in der Tat!

§ 259 Abs. 3 StGB ordnet an, dass auch der Versuch der Hehlerei strafbar ist.

3. Für eine Strafbarkeit wegen versuchter Hehlerei müsste H mit Tatentschluss gehandelt haben (§§ 259 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB).

Ja!

Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie eventuell vorliegender deliktsspezifischer subjektiver Tatbestandsmerkmale.H wusste, dass das Werkzeug aus einem Diebstahl stammte und wollte es nach seinen Recherchen an sich nehmen und gewinnbringend verkaufen. Er hatte mithin Tatentschluss, die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken zu erlangen (= objektiver Tatbestand). H handelte auch mit Bereicherungsabsicht (= deliktsspezifisches subjektives Tatbestandsmerkmal).

4. Hat H auch unmittelbar zur Tat angesetzt, indem er sich mit D absprach und dann nach etwaigen Käufern suchte?

Nein, das ist nicht der Fall!

Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „Jetzt geht’s los” überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die - nach seinem Tatplan - in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.Der Versuch des Sich Verschaffens setzt voraus, dass der Täter unmittelbar ansetzt, die Verfügungsgewalt über die Sache zu übernehmen. Dafür genügt eine bloße Vereinbarung mit dem Vortäter, die Sache abnehmen zu wollen, nicht. Auch liegt in der Suche nach Käufern kein versuchtes Absetzen. Es fehlen wesentliche Zwischenschritte - etwa Verkaufsverhandlungen - bis die Verfügungsgewalt auf den Erwerber übertragen würde.
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