Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Allgemeiner Teil
Stillschweigendes Einvernehmen kann Mittäterschaft begründen (BGH, Beschl. vom 10.04.2024 – 5 StR 85/24)
Stillschweigendes Einvernehmen kann Mittäterschaft begründen (BGH, Beschl. vom 10.04.2024 – 5 StR 85/24)
7. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F begleitet T, der mit O zum Kampf verabredet ist. T fordert O zum Einzelkampf auf und spricht Todesdrohungen aus. Da will F mitkämpfen und startet die Schlägerei mit einem Schlag in Os Gesicht. Dann sticht T dem O ein Messer, von dem F wusste, in den Oberkörper. O verblutet wegen der entstandenen Herzverletzung.
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Einordnung des Falls
Stillschweigendes Einvernehmen kann Mittäterschaft begründen (BGH, Beschl. vom 10.04.2024 – 5 StR 85/24)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Später stellt sich heraus, dass T keinen Tötungsvorsatz hatte. Könnte sich T aber wegen einer gefährlichen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht haben (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 227 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T dem O mit dem Messer eine Herzverletzung zufügt, hat er ihn körperlich misshandelt (§ 223 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Das Messer ist ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB.
Genau, so ist das!
4. O wäre auch ohne die gefährliche Körperverletzung durch T infolge der Herzverletzung verblutet und somit gestorben.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Os Tod hat sich gerade aus der Herzverletzung ergeben. Liegt damit i.R.d. § 227 StGB geforderte tatbestandsspezifische Gefahrenzusammenhang vor?
Ja!
6. Der tödliche Ausgang war für T vorhersehbar (§ 18 StGB). Scheidet eine Strafbarkeit des Ts nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 227 Abs. 1 StGB trotzdem aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
7. F hat sich durch den Faustschlag in Os Gesicht wegen einer einfachen Körperverletzung strafbar gemacht (§ 223 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
8. Rechnet man F die Handlungen des T in Form von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zu, könnte auch F sich wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) strafbar gemacht haben.
Ja!
9. F hat zunächst einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem er die Schlägerei mit dem Schlag in Os Gesicht eröffnete.
Genau, so ist das!
10. In subjektiver Hinsicht reicht es nach der Rspr. des BGH aus, wenn sich der Mittäter dem Tatplan stillschweigend anschließt. Hat F sich sich dem (gesamten) Tatplan des T stillschweigend angeschlossen?
Ja, in der Tat!
11. F handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Hat F sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung mit Todesfolge in Mittäterschaft strafbar gemacht (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 227 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB)?
Ja!
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